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Ladenöffnungszeiten in Berlin

Gesetzliche Grundlagen
Für Verkaufsstellen (§ 2 Abs. 1 BerlLadÖffG) des Einzelhandels gilt in Berlin das Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010.
Hinweis:
Verantwortlich für das Berliner Ladenöffnungsgesetz ist die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe begleitet das Thema Ladenöffnung aus wirtschaftspolitischer Sicht. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen zur allgemeinen Orientierung und sind nicht abschließend zu verstehen (siehe dazu Haftungshinweise).
Wann dürfen Verkaufsstellen öffnen?
In Berlin dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Samstag rund um die Uhr (6 Tage/ 24 Stunden) öffnen. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen bleiben. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt das Berliner Ladenöffnungsgesetz.
Gesetzlich geregelte Ausnahmen
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I.
Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG)
ausschließlichAndenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr
anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen.
Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich diesen Bedarf für Touristinnen und Touristen verkauft. -
II.
Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlLadÖffG)
wie Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse
dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr öffnen.
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III.
Besondere Verkaufsstellen (§ 5 BerlLadÖffG) wie
Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flughäfen und Reisebusterminals
dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
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IV.
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Das Land Berlin kann für maximal 8 Sonn- oder Feiertage im Jahr eine berlinweite Ladenöffnung von 13 bis 20 Uhr zulassen (sog. Allgemeinverfügung gem. § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG).
Verkaufsstellen dürfen zusätzlich aus besonderen Anlässen (z.B. ein Firmenjubiläum oder ein Straßenfest) an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Öffnung ist dem zuständigen Bezirksamt unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 BerlLadÖffG).
Einige besondere Sonn- und Feiertage sind davon ausgenommen, wie z.B. 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BerlLadÖffG).