FAQ Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Für welche Rechtsvorgänge gilt das zum 01.07.2016 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)?

    Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 01.07.2016 entstanden ist.

    Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

  • Was sind die geltenden Rechtsgrundlagen?

    Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Link

    Rechtsgrundlage für die Bewertung des Vermögens ist das Bewertungsgesetz: Link

  • Was unterliegt der Erbschaft/- Schenkungsteuer?

    Bei Erbschaft:

    • Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge)
    • Erwerb durch Vermächtnis
    • Erwerb durch geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Bei Schenkung:

    • Jede freigebige Zuwendung/Schenkung
    • Abfindung für Erbverzicht
  • Welches Finanzamt ist in Berlin zuständig für Erb- und Schenkungsangelegenheiten?

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers. In Berlin ist zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig.

    Die Diensträume der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle befinden sich in der Sarrazinstr. 4, 12159 Berlin. Die Postanschrift lautet: Potsdamer Str. 140, 10783 Berlin.

    Bei Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer rufen Sie bitte (030) 9024 18-700 an.

  • Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?

    Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.

    Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

    Die Anzeige nach § 30 ErbStG kann formlos oder mit dem bereitgestellten Formularmuster im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.

  • Steuererklärung und Festsetzung der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

    Die Steuererklärung ist nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Frist (i. d. R. mindestens ein Monat) verlangen.

    Zwischen dem Erbfall und der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung vergeht in der Regel eine gewisse Zeit der Pietät. Wenn das Finanzamt sich nicht sofort nach dem Erbfall meldet, besagt das also nicht, dass es keine Besteuerung vornehmen wird.

    Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden oder ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

    Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.

  • Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

    Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.

    Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge (gültig ab 1.1.2009):

    Steuerklasse Erwerber Freibetrag in Euro
    I Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000
    I Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000
    I Enkelkinder 200.000
    I Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000
    II Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000
    III alle übrigen Erwerber 20.000
  • Welche Steuersätze gelten?

    Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.

    Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe ab 1.1.2010)

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
    bis einschließlich Euro
    Prozentsatz in der Steuerklasse
    I
    Prozentsatz in der Steuerklasse
    II
    Prozentsatz in der Steuerklasse
    III
    75.000 7 15 30
    300.000 11 20 30
    600.000 15 25 30
    6.000.000 19 30 30
    13.000.000 23 35 50
    26.000.000 27 40 50
    über 26.000.000 30 43 50
  • Gibt es für selbst genutzte Wohnimmobilien eine Steuerbefreiung?

    Seit 1.1.2009 gilt:

    Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.

    Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.

    Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

    Diese (sachlichen) Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.

  • Wie wird das zugewendete Vermögen bewertet?

    Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Schulden und Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert (Verkehrswert). Das ist der erzielbare Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten.

    1. Unbebaute Grundstücke

    Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte, die sich für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen ergeben. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der von den Gutachterausschüssen zuletzt zu ermitteln war. Wenn die Gutachterausschüsse keinen Bodenrichtwert ermitteln können, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

    2. Bebaute Grundstücke

    Grundstücksarten

    Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, sind als bebaute Grundstücke zu qualifizieren. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind für bestimmte Grundstücksarten unterschiedliche Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Es sind folgende Grundstücksarten zu unterscheiden:

    • Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Die Einstufung als Ein- oder Zweifamilienhaus kommt auch dann zum Zuge, wenn ein Grundstück zu weniger als 50 % (berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche) zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
    • Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % (berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche) Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser sind.
    • Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
    • Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
    • Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80% (berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche) anderen als Wohnzwecken dienen.
    • Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils anderen als Wohnzwecken dienen und nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
    • Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die vorgenannten Grundstückskategorien fallen. Mithin handelt es sich hier um einen Auffangtatbestand.

    Bewertungsverfahren

    • Vergleichswertverfahren: Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich das Wohnungseigentum, das Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser zu bewerten. Hierbei sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Vorrangig sind dabei die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren.
    • Ertragswertverfahren: Im Ertragswertverfahren sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, zu bewerten. Der Wert der baulichen Anlagen ist bei diesem Verfahren getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Der Bodenwert ist wie bei unbebauten Grundstücken (Fläche x Bodenrichtwert) zu ermitteln.
    • Sachwertverfahren: Im Sachwertverfahren zu bewerten sind: das Wohnungseigentum, das Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn ein Vergleichswert nicht vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke. Der Wert der Gebäude ist getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Entsprechend der Verfahrensweise bei unbebauten Grundstücken, ist der Bodenwert auch im Sachwertverfahren unter Rückgriff auf Bodenrichtwerte zu ermitteln.
      Sonstige bauliche Anlagen (insbesondere Außenanlagen) und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen werden hierfür gesonderte Wertansätze nach durchschnittlichen Herstellungskosten erforderlich. Der typisierenden Wertermittlung Rechnung tragend sind auch im Sachwertverfahren sonstige wertbeeinflussende Umstände (insbesondere Belastungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art) nicht zu berücksichtigen.
    • Verkehrswertnachweis: Aufgrund der den Bewertungsverfahren immanenten Typisierungen und Pauschalierungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall zu Überbewertungen kommt. Für diese Fälle räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises im Wege einer Öffnungsklausel ein. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach dem Bewertungsgesetz er-mittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Mithin sind die Wertermittlungsverfahren und –grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung zu beachten. Was die Modalitäten für den Verkehrswertnachweis anlangt, ist neben dem Gutachtennachweis weiterhin auch ein stichtagsnaher Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig.
  • Gibt es eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen?

    Steuerentstehung vor dem 01.07.2016:

    Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

    Steuerentstehung ab dem 01.07.2016:

    Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

    Steuerentstehung ab dem 15.12.2018:

    Die Ausführungen zur Rechtslage mit Steuerentstehung vor dem 01.07.2016 gelten entsprechend.

    Steuerentstehung ab dem 01.01.2025:

    Beim Erwerb von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

    In dem Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare ist ein Merkblatt Stundung abgelegt, dieses ist im Rahmen eines Stundungsantrags zu beachten.

  • In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer notwendig und wer erteilt sie?

    Ist an einem Erbfall eine ausländische erwerbende Person beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer an ausländische Berechtigte auszahlen oder zur Verfügung stellen (§ 20 ErbStG). Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen bei dem Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

    Die Bescheinigung enthält personenbezogene Daten der betroffenen Personen, weshalb deren Zustimmung zur Offenbarung benötigt wird. Hierfür ist die Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall wird die Bank das Vermögen an die ausländische Erwerberin oder den ausländischen Erbwerber auszahlen.

    Die Zustimmung kann mit dem bereitgestellten Formularmuster Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.

    Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für erbschaftsteuerliche Zwecke ist gebührenfrei.

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