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Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 01.07.2016 entstanden ist.
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers. In Berlin ist zentral das Finanzamt Schöneberg zuständig.
Die Diensträume der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle befinden sich in der Sarrazinstr. 4, 12159 Berlin. Die Postanschrift lautet: Potsdamer Str. 140, 10783 Berlin.
Bei Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer rufen Sie bitte (030) 9024 18-700 an.
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung von der Anzeigepflicht gilt aber nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Die Anzeige nach § 30 ErbStG kann formlos oder mit dem bereitgestellten Formularmuster im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.
Die Steuererklärung ist nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Frist (i. d. R. mindestens ein Monat) verlangen.
Zwischen dem Erbfall und der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung vergeht in der Regel eine gewisse Zeit der Pietät. Wenn das Finanzamt sich nicht sofort nach dem Erbfall meldet, besagt das also nicht, dass es keine Besteuerung vornehmen wird.
Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden oder ein Nachlasspfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge (gültig ab 1.1.2009):
| Steuerklasse | Erwerber | Freibetrag in Euro |
|---|---|---|
| I | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
| I | Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 |
| I | Enkelkinder | 200.000 |
| I | Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 |
| II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 |
| III | alle übrigen Erwerber | 20.000 |
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.
Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe ab 1.1.2010)
|
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro |
Prozentsatz in der Steuerklasse I |
Prozentsatz in der Steuerklasse II |
Prozentsatz in der Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7 | 15 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Seit 1.1.2009 gilt:
Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Auch die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (das sind Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Objekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
Diese (sachlichen) Steuerbefreiungen können zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen in Anspruch genommen werden.
Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Schulden und Lasten erfolgt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Grundsätzlich gilt der gemeine Wert (Verkehrswert). Das ist der erzielbare Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte, die sich für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen ergeben. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der von den Gutachterausschüssen zuletzt zu ermitteln war. Wenn die Gutachterausschüsse keinen Bodenrichtwert ermitteln können, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, sind als bebaute Grundstücke zu qualifizieren. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind für bestimmte Grundstücksarten unterschiedliche Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Es sind folgende Grundstücksarten zu unterscheiden:
Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind auf die verbleibenden zu entrichtenden Jahresbeträge 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
Die Ausführungen zur Rechtslage mit Steuerentstehung vor dem 01.07.2016 gelten entsprechend.
Beim Erwerb von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.
In dem Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare ist ein Merkblatt Stundung abgelegt, dieses ist im Rahmen eines Stundungsantrags zu beachten.
Ist an einem Erbfall eine ausländische erwerbende Person beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer an ausländische Berechtigte auszahlen oder zur Verfügung stellen (§ 20 ErbStG). Zur Vermeidung der Haftung fordern die Banken in diesen Fällen bei dem Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall an.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen die ausländische erwerbende Person festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Die Bescheinigung enthält personenbezogene Daten der betroffenen Personen, weshalb deren Zustimmung zur Offenbarung benötigt wird. Hierfür ist die Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Erbfall wird die Bank das Vermögen an die ausländische Erwerberin oder den ausländischen Erbwerber auszahlen.
Die Zustimmung kann mit dem bereitgestellten Formularmuster Einwilligungserklärung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuerformulare erfolgen.
Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für erbschaftsteuerliche Zwecke ist gebührenfrei.