FAQ Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

  • Einnahmeüberschussrechnung (EÜR)

    Nach § 60 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sind Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (sog. Einnahmenüberschussrechnungen) unter Verwendung des Vordrucks „Anlage EÜR“ zu erstellen und grundsätzlich elektronisch authentifiziert an das Finanzamt zu übermitteln.

    In der Vergangenheit hat es die Finanzverwaltung insbesondere bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn anstelle des Vordrucks „Anlage EÜR“ eine formlose Einnahmenüberschussrechnung vorgelegt wurde. Ebenso wurde es bisher nicht beanstandet, wenn nicht die „Anlage AVEÜR“ (bzw. „Anlage AVSE“ bei Personengesellschaften), sondern stattdessen ein formloses Anlageverzeichnis eingereicht wurde.

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 gelten diese Kulanzregelungen nicht mehr.

    Es wurden jedoch die folgenden Ausnahmeregelungen/Erleichterungen getroffen:

    • Sofern Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet sind aber freiwillig einen Antrag auf Veranlagung stellen (sog. Antragsveranlagung > FAQ Einkommen- und Lohnsteuer), kann die „Anlage EÜR“ in Papierform übermittelt werden. Sofern die Einkommensteuererklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt wird, so muss auch die „Anlage EÜR“ elektronisch übermittelt werden.
    • Sofern Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagung) aber lediglich geringe Gewinneinkünfte bis 410 Euro erzielen, kann die „Anlage EÜR“ in Papierform übermittelt werden. Sofern die Einkommensteuererklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt wird, so muss auch die „Anlage EÜR“ elektronisch übermittelt werden.
    • Steuerpflichtige Personen, deren Einnahmen/Bezüge nach den §§ 3 Nummer 12 (Aufwandsentschädigungen öffentliche Kassen), Nummer 26 (sog. Übungsleiterpauschale), Nummer 26a (sog. Ehrenamtsfreibetrag) oder Nummer 26b (Aufwandsentschädigungen § 1535a BGB) des Einkommensteuergesetzes ganz oder teilweise steuerfrei bleiben (insbesondere bei ehrenamtlicher Tätigkeit), sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, für diese begünstigte Tätigkeit eine „Anlage EÜR“ (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn sie keine Betriebsausgaben geltend machen wollen und die Einnahmen oder Bezüge sowie den davon steuerfreien Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Das gilt auch, wenn neben den Einnahmen oder Bezügen aus der begünstigten Tätigkeit noch weitere steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 13 EStG vorliegen. Wenn hingegen tatsächliche Betriebsausgaben abgezogen werden, ist zwingend die „Anlage EÜR“ zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht in diesen Fällen nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Betriebsausgaben) die Grenze von 410 Euro überschreiten (s. o.).