FAQ Virtuelle Währungen (Kryptowährungen)

  • Was ist unter den Begriffen „virtuelle Währung“ (auch „Kryptowährungen“) und „Token“ zu verstehen?

    Als „virtuelle Währungen“ werden digital dargestellte Werteinheiten bezeichnet, die von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel (z. B. für Güter und Dienstleistungen) akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.

    Im Gegensatz zu staatlichen Währungen gibt es hinter den virtuellen Währungen kein Institutionengefüge (Staaten, Zentralbanken), das für deren Werthaltigkeit einsteht.

    Die erste öffentlich gehandelte und bekannteste virtuelle Währung ist der in 2009 entwickelte Bitcoin. Nach dem Vorbild des Bitcoins existieren zwischenzeitlich zahlreiche weitere virtuelle Währungen (wie z. B. Ethereum, Ripple, Dash oder Litecoin), die sich teilweise in ihren Eigenschaften (z. B. in der Ausgabeform oder der maximalen Menge) unterscheiden.

    Die Bezeichnung „Token“ ist ein Oberbegriff für digitale (Wert-)Einheiten, denen bestimmte Ansprüche oder Rechte zugeordnet sind und deren Funktionen variieren. Insbesondere die folgenden Kategorien von Token lassen sich unterscheiden:

    • „Currency“ oder „Payment“ Token werden als Zahlungsmittel eingesetzt („virtuelle Währungen“);
    • „Utility“ Token vermitteln bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem ggf. noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen;
    • „Security“ Token sind mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar, insbesondere konventionelle Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente. Zu unterscheiden sind:
      • „Equity“ Token, die Beteiligungs- und/oder Dividendenrechte vermitteln (wie z. B. Aktien) und
      • „Debt“ Token, die einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrags (ggf. zuzüglich Zinsen) beinhalten, wie dies beispielsweise bei Darlehen oder Genussrechten der Fall ist.
  • Handelt es sich bei virtuellen Währungen bzw. Token ertragsteuerrechtlich um Wirtschaftsgüter?

    Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstiger Token sind Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 10.05.2022, Rdnr. 31, 32 – BStBl I S. 668).

  • Kann durch die Tätigkeit des sogenannten Proof of Work („Mining“) oder Proof of Stake („Forging“) ein Gewerbetrieb begründet werden?

    Das sogenannte „Mining“ oder „Forging“ dient der Verifizierung von Transaktionen innerhalb der Blockchain einer virtuellen Währung bzw. von Token. Die Teilnahme an diesen Verfahren erfordert den Einsatz eigener Ressourcen (z. B. Rechenleistung oder das Halten von Einheiten der betreffenden virtuellen Währung bzw. Token). Als Gegenleistung können die Teilnehmer neue Einheiten der virtuellen Währung/Token und/oder Transaktionsgebühren erhalten.

    Es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit, die dem Bild einer Dienstleistung – und damit eines Gewerbebetriebs – entspricht. Ob sämtliche einkommensteuerrechtliche Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG (insbesondere auch die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit) vorliegen, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Liegt eine gewerbliche Tätigkeit – beispielsweise mangels Nachhaltigkeit – nicht vor, kommt eine Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus sonstiger Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht.

  • Wie sind der Erwerb und die Veräußerung von virtuellen Währungen/Token durch Privatpersonen ertragsteuerlich zu behandeln?

    Privatpersonen können durch den Verkauf von virtuellen Währungen bzw. Token die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

    Die erzielten Gewinne (=positives Ergebnis aus Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten) sind einkommensteuerpflichtig, wenn

    • die Veräußerung der virtuellen Währung/Token innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
      und
    • der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres erzielte Gesamtgewinn mindestens 600,- € beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

    Dabei ist zu beachten, dass die Veräußerung einer virtuellen Währung bzw. von Token auch dann vorliegt, wenn damit andere virtuelle Währungen/Token oder auch Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden (etwa durch die Bezahlung mit einer virtuellen Währung in einem Restaurant). Der Veräußerungspreis bemisst sich in diesem Fall nach dem gemeinen Wert (= in Euro vereinbartes Entgelt) der erhaltenen Ware/Dienstleistung bzw. dem in Euro lautenden Marktkurs der eingetauschten anderen virtuellen Währung/Token.

    Werden mehrere Einheiten einer virtuellen Währung bzw. von Token zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und zusammen über eine sogenannte Wallet (privater Schlüssel) gehalten, gilt für die Berechnung der einjährigen Veräußerungsfrist der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, so ist die sogenannte FiFo-Methode (First in – First out) anzuwenden, d. h. die zuerst angeschafften Beträge gelten als zuerst veräußert.

    Für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1993, X R 49/90 – BStBl II 1994 S. 591). Aus Vereinfachungsgründen kann hierfür ebenfalls die FiFo-Methode angewandt werden.

  • Kann sich die Veräußerungsfrist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Verwendung von virtuellen Währungen (z. B. im Rahmen des sogenannten Lending) auf zehn Jahre verlängern?

    Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG nicht zur Anwendung.

  • Auf welche Weise muss der Erwerb und die Veräußerung von virtuellen Währungen/Token durch Privatpersonen dem Finanzamt erklärt werden?

    Sofern Privatpersonen nach den o. g. Grundsätzen steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte getätigt haben, sind sie verpflichtet, die Gewinne für jedes Kalenderjahr eigenständig zu ermitteln und im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung (auf der Anlage SO) anzugeben.

  • Welche Belege müssen dem Finanzamt ggf. vorgelegt werden?

    Bei der Offenlegung eines steuerlichen Sachverhaltes sind die beteiligten Personen zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 Abgabenordnung – AO). Hierzu zählt u. a. die Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln, mit denen die Angaben in der Steuererklärung belegt werden. Können nach einer Aufforderung durch das Finanzamt keine entsprechenden Nachweise oder Aufzeichnungen erbracht werden, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO).

    Es ist daher ratsam, sämtliche Erwerbs-, Veräußerungs- bzw. Tauschvorgänge im Zusammenhang mit virtuellen Währungen einzeln und zeitnah aufzuzeichnen und – soweit möglich – geeignete Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, E-Mail-Verkehr, Bestätigungen der Online-Plattformen o. ä.) bereitzuhalten.

  • Wie werden virtuelle Währungen/Token im Rahmen der Gewinnermittlung eines Unternehmens erfasst?

    Virtuelle Währungen bzw. Token, die im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erworben werden (z. B. durch Entgegennahme als Zahlungsmittel), gehören zum Betriebsvermögen.

    Sie sind mit den Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG, § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) zu bewerten. Zu den Anschaffungskosten gehören – neben dem Kaufpreis – auch die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren). Bei Entgegennahme im Wege eines Tausches bemessen sich die Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert (Marktpreis) der hingegebenen Ware bzw. Dienstleistung.

    Nach dem Erwerb eintretende Wertveränderungen bei der virtuellen Währung/den Token werden (ohne zeitliche Beschränkung) grundsätzlich im Zeitpunkt des Abgangs aus dem Betriebsvermögen (insbesondere durch Veräußerung, Tausch oder Entnahme) gewinnwirksam.

    Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG führt der Zugang von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebseinnahmen. Einheiten einer virtuellen Währung sind als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen, deren Anschaffungskosten (§ 6 Absatz 6 EStG) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahmen im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Die Wirtschaftsgüter sind zudem in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG aufzunehmen.

  • Ist die Veräußerung, der Tausch oder das „Mining“ bzw. „Forging“ von virtuellen Währungen/Token umsatzsteuerpflichtig?

    Mit Schreiben vom 27.02.2018 (BStBl I S. 316) hat das Bundesministerium der Finanzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen Stellung genommen.

    Danach ist der Umtausch von virtuellen Währungen in eine konventionelle (gesetzliche) Währung und umgekehrt nach § 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei.

    Die Verwendung von virtuellen Währungen als Zahlungsmittel wird aus umsatzsteuerlicher Sicht der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck dienen. Die Hingabe von virtuellen Währungen zur bloßen Entgeltentrichtung ist damit nicht umsatzsteuerbar.

    Beim „Mining“/„Forging“ handelt es sich ebenfalls um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das gilt sowohl für die hierdurch erhaltenen Einheiten der betreffenden virtuellen Währung, als auch für die gutgeschriebenen Transaktionsgebühren.

    Stellt der Betreiber einer Handelsplattform für virtuelle Währungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von virtuellen Währungen zur Verfügung, ist zudem das BMF-Schreiben vom 03.05.2021 (BStBl I 2021, 713) zu beachten.

  • Schenkung-/Erbschaftsteuer

    Falls virtuelle Währungen bzw. Token verschenkt oder geerbt werden, gehören diese beim Empfänger zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG). Der Wert dieses Erwerbs bemisst sich nach dem Marktpreis der virtuellen Währung/Token (gemeiner Wert, § 9 Bewertungsgesetz). Sie sind Finanzmittel im Sinne von § 13b ErbStG und gehören zum Verwaltungsvermögen.