Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar (§ 3c EStG). Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erzielt in 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn. Davon sind im Jahr 2026 2.000 € im Monat steuerfrei und insgesamt 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Der Arbeitnehmer hat in 2026 Werbungskosten von 3.000 € (Arbeitsmittel und Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen. In der Folge sind 1.000 €
(3.000 € x 12.000 € / 36.000 €) steuerlich abzugsfähig. 2.000 € Werbungskosten stehen mit steuerfreiem Arbeitslohn (Aktivrente) in Zusammenhang und dürfen nicht abgezogen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.