Was sind die wesentlichen gesetzlichen Änderungen?

Das Schneller-Bauen-Gesetz ist ein Artikelgesetz, das eine parallele Änderung mehrerer, für das Bauen relevanter Landesgesetze vornimmt, darunter das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG), das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), die Bauordnung für Berlin (BauO Bln), das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB), das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln), das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln), das Landeswaldgesetz (LWaldG Bln), das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG Bln), das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), das Berliner Wassergesetz (BWG) und die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln).

Wesentliche Änderungen sind:

  • Frist für die Zusammenarbeit von Behörden (§ 3 AZG):

    Bei landesinternen Beteiligungen müssen Behörden regelmäßig innerhalb eines Monats nach Eingang eines vollständigen Stellungnahmeersuchens schriftlich Stellung nehmen.

  • Schnelleres Eingreifen bei dringendem Gesamtinteresse (§ 13 a AZG)

    Sind zentrale Ziele bzw. Interessen des Landes durch ein bezirkliches Handeln gefährdet, so kann die Senatsverwaltung auch dann eingreifen, wenn diese nur mittelbar bzw. indirekt betroffen sind. Zur Klarstellung, in welchen Fällen das Gesamtinteresse berührt und ein Eingriff möglich ist, wird die gesetzliche Aufzählung um bestimmte städtebauliche Vorhaben ergänzt.

  • Vereinheitlichung der Raumhöhe (§ 47 BauO Bln)

    Die Raumhöhe von Aufenthaltsräumen wird von 2,50m auf 2,40m herabgesetzt und damit an die Regelungen anderer Landesbauordnungen angeglichen – u.a. um die Anerkennung von Typengenehmigungen zu erleichtern.

  • Erleichterungen für Umnutzungen im Bestand (§ 48 BauO Bln)

    Für die Umnutzung rechtmäßig errichteter Bestandsgebäude in Wohnraum werden die rechtlichen Vorgaben gesenkt: Es entfällt die Anpassungspflicht an geltendes Recht, u.a. bzgl. der Anforderungen an Abstandsflächen sowie der brandschutztechnischen Anforderungen an tragende Wände, Decken und Dächer.

  • Erleichterungen für Dachgeschossausbauten und Aufstockungen (§ 48 BauO Bln)

    Auch der Dachgeschossausbau oder die Aufstockung rechtmäßig errichteter Bestandsgebäude zu Wohnzwecken wird erleichtert, indem die rechtlichen Anforderungen an tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile gesenkt werden.

  • Einführung von Bauantragskonferenzen (§ 58 BauO Bln)

    Für wichtige Bauvorhaben, darunter Wohnungsbauvorhaben ab 50 Wohneinheiten, können auf Wunsch der Bauherrin oder des Bauherren Bauantragskonferenzen mit allen durch das Vorhaben berührten Behörden durchgeführt werden, um das Genehmigungsverfahren zu strukturieren, Probleme und Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen und den Prozess insgesamt zu beschleunigen.

  • Erweitertes Prüfprogramm für Bauanträge (§ 63 BauO Bln)

    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden um die Belange, die die Grundstückssituation betreffen (Grundstücksbebauung, Erschließung, Abstandsflächen, Freiflächen, Spielplätze und Müllentsorgung) und die „Sicherheit des öffentlichen Verkehrs“ erweitert, um die Antragstellenden zu entlasten und zügig die notwendige Behördenabstimmung vornehmen zu können.

  • Zustimmung des Eigentümers bei Bauanträgen und Vorbescheiden (§ 68 BauO Bln)

    Bei Bauanträgen und Vorbescheiden ist durch den Bauherrn die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorzulegen, um so parallele, ggf. nicht realisierbare Antragsverfahren durch Dritte zu verhindern und die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten.

  • Fristen für Behördenbeteiligungen bei Bauanträgen (§ 69 BauO Bln)

    Die Einführung von Prüf- und Bearbeitungsfristen für die beteiligten Behörden und Stellen im Baugenehmigungsverfahren zielt darauf ab, dass ggf. erforderliche Unterlagen zügig nachgefordert und nach deren Eingang innerhalb eines Monats geprüft werden.

  • Ausübung von Vorkaufsrechten durch die Hauptverwaltung (§ 16 AGBauGB)

    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist für die Entscheidung über die Ausübung der Vorkaufsrechte in den städtebaulichen Entwicklungsbereichen und im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsverordnungen zur Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen zuständig, kann diese Aufgabe aber ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf die Bezirke übertragen.

  • Zuständigkeit für bestimmte Städtebauliche Verträge (§ 28 AGBauGB)

    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist in sämtlichen Fällen, in denen sie B-Pläne festsetzt, auch für damit zusammenhängenden Städtebaulichen Verträge zuständig, insbesondere die Erschließungsverträge.

  • Zuständigkeit für Widersprüche im Sanierungsrecht (§ 35 AGBauGB)

    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist zukünftig nicht mehr nur für Widersprüche gegen entwicklungsrechtliche, sondern auch gegen sanierungsrechtliche Genehmigungsentscheidungen zuständig.

  • Zuständigkeit der Denkmalfachbehörde bei wichtigen Planverfahren (§ 5 DSchG Bln)

    Die Denkmalfachbehörde (LDA) bekommt die Möglichkeit, bei Vorhaben im Geltungsbereich von gesamtstädtisch relevanten Bebauungsplänen (§§ 7-9 AGBauGB) die maßgebliche Beratung an sich zu ziehen.

  • Schnelle Entscheidung von Dissensfällen (§ 6 DSchG Bln)

    Zur Beschleunigung des Verfahrens ist in Dissensfällen zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde (Herstellung des Einvernehmens) der Vorgang zukünftig innerhalb von zwei Wochen der obersten Denkmalschutzbehörde vorzulegen und dort innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.

  • Fokussierung der zu berücksichtigenden Belange (§ 10 DSchG Bln)

    Belange des Denkmalschutzes sollen in der Umgebung eines Denkmals nur noch dann Berücksichtigung finden, wenn die Gestaltung der Umgebung für das Denkmal von wesentlich prägender Bedeutung ist.

  • Öffentliches Interesse im Denkmalrecht (§ 11 DSchG Bln)

    Das öffentliche Interesse, das bei denkmalrechtlichen Genehmigungen in der Abwägung zu berücksichtigen ist, wird zur Klarstellung näher definiert. Als wichtiges Ziel wird dabei u.a. die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum herausgestellt.

  • Einführung eines denkmalrechtlichen Vorbescheids (§ 11a DSchG - neu)

    Der neu eingeführte denkmalrechtliche Vorbescheid soll Eigentümern und Investoren frühzeitig Gewissheit geben, ob ein Bauvorhaben denkmalrechtlichen Vorbehalten unterliegt.

  • Frist zur Vollständigkeitsprüfung (§ 12 DSchG)

    Mit einer neuen Frist soll die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen im denk-malrechtlichen Verfahren beschleunigt werden. Die zuständige Denkmalbehörde prüft innerhalb von vier Wochen ob ein Antrag vollständig ist oder Mängel aufweist und fordert zur Behebung der Mängel in einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

  • Einführung einer Genehmigungsfrist (§ 12 DSchG Bln)

    Denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren für Vorhaben am Denkmal oder in der Umgebung eines Denkmals sind durch eine neu eingeführte Frist innerhalb von drei Monaten zu bescheiden.

  • Zuständigkeit der Denkmalfachbehörde für bestimmte Widersprüche (§ 12 DSchG Bln)

    Die Denkmalfachbehörde erhält die Zuständigkeit für Widersprüche gegen im gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangene Verwaltungsakte im Geltungsbereich gesamtstädtisch relevanter Bebauungsplänen (§§ 7-9 AGBauGB) und zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1 500 m².

  • Benehmen statt Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren (§ 12 DSchG)

    Das im Baugenehmigungsverfahren zwischen Bauaufsicht und Denkmalbehörden bislang herzustellende Einvernehmen wird durch ein Benehmen ersetzt. Die Bauaufsichtsbehörde ist demnach nicht mehr an die fachrechtliche Stellungnahme der Denkmalbehörde gebunden. Will sie von der Stellungnahme der Fachbehörde abweichen, ergeht eine abschließen-de Entscheidung durch die oberste Denkmalschutzbehörde.

  • Zeitliche Flexibilisierung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 17 NatSchG Bln)

    Im Sinne einer größeren Flexibilität wird auf die bislang vorgesehene Frist von regelmäßig zwei Jahren für den Ausgleich von Eingriffen in die Natur gemäß Bundesnaturschutzgesetz verzichtet.

  • Kompensationsmaßnahmen durch Dritte (§ 17 NatSchG Bln)

    Die Verantwortung für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz kann auf Kosten des Verursachers auf Dritte übertragen werden.

  • Benehmen statt Einvernehmen (§ 19 NatSchG Bln)

    Das bislang in bestimmten Verfahren herzustellende Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde wird analog zur Regelung im Bundesnaturschutzgesetz durch ein Benehmen ersetzt. Dadurch wird eine abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) ermöglicht, um das Verfahren zu beschleunigen.

  • Ausnahmen vom Biotopschutz (§ 28 NatSchG Bln)

    Ausnahmen vom Biotopschutz sollen zugunsten überwiegender öffentlicher Belange ermöglicht werden. Dazu zählen neben der Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit preiswertem Wohnraum auch die energetische Sanierung, erneuerbare Energien, die Barrierefreiheit und die soziale Infrastruktur.

  • Priorisierung von Wohnungsbau in Genehmigungsverfahren (§ 38a NatSchG Bln -neu)

    Anträge auf Erteilung einer Ausnahme von Artenschutzbestimmungen, die der Durchführung eines Wohnungsbauvorhabens oder eines Vorhabens der Daseinsvorsorge dienen, sollen regelmäßig vorrangig bearbeitet werden.

  • Befristung bei den Mitwirkungsrechten von Umweltverbänden (§ 45 NatSchG Bln)

    Die Mitwirkungsrechte der Umweltverbände vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und vor der Zulassung von Eingriffen ohne Ausgleich oder Ersatz werden gestrafft – sie sollen einmalig innerhalb von vier Wochen wahrgenommen werden.

  • Preislimitiertes Vorkaufsrecht (§ 53 NatSchG Bln)

    Um mögliche Bodenspekulationen mit Kompensationspotenzialflächen einzudämmen kann das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht künftig zum Verkehrswert statt zu dem zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis ausgeübt werden.

  • Eingrenzung des Waldbegriffs (§ 2 LWaldG Bln)

    Im Sinne von mehr Rechtsklarheit und Verfahrenserleichterungen gelten kleine Grundflächen bis 0,2 Hektar zukünftig nicht als Wald und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Landeswaldgesetzes.

  • Öffentliches Interesse bei der Waldumwandlung (§ 6 LWaldG Bln)

    Bei der Entscheidung über eine Waldumwandlung ist das öffentliche Interesse zu berück-sichtigen, insbesondere die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, soziale Infrastruktur, die Barrierefreiheit, die energetische Sanierung und der Einsatz erneuerbarer Energien.

  • „Finanzielle Ablöse“ des Waldausgleichs (§ 6 LWaldG Bln)

    Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse sollen nötigenfalls durch Zahlung der sogenannten Walderhaltungsabgabe ermöglicht werden. Damit kann dann zum Beispiel das umfangreiche Waldumbauprogramm mitfinanziert werden.

  • Vollständigkeitsprüfung bei Sondernutzungserlaubnissen (§ 11 BerlStrG)

    Bei Anträgen zu Sondernutzungserlaubnissen wird eine Vollständigkeitsprüfung eingeführt. Wird die Unvollständigkeit des Antrags nicht innerhalb eines Monats von der Behörde bemängelt, gilt er als vollständig. Wird eine angezeigte Unvollständigkeit durch den Antragsteller nicht innerhalb eines Monats behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

  • Fristen und Fiktionen für Behördenabstimmung (§ 11 BerlStrG)

    Künftig werden bei Anträgen auf Sondernutzungserlaubnis behördeninterne und –übergreifende Abstimmungs- und Entscheidungsfristen sowie auch diesbezügliche (Einvernehmens) Fiktionen vorgesehen, um die Verfahren zu beschleunigen.

  • Einführung einer Erlaubnisfiktion (§ 11 BerlStrG)

    Bei Anträgen auf Sondernutzung wird eine nicht verlängerbare Entscheidungsfrist von drei Monaten sowie einer hieran anknüpfenden Erlaubnisfiktion für die Behörden bei Anträgen auf Sondernutzung eingeführt, künftig auch bei Baustelleneinrichtungen im untergeordneten Straßennetz.

  • Wegfall einer frühzeitigen Beantragung (§ 11 BerlStrG)

    Künftig entfällt das Erfordernis, Sondernutzungserlaubnisse für Bauarbeiten, die sich auf den Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßenverkehr auswirken, zwei Monate vor Baubeginn zu beantragen.

  • Parallele Bearbeitung von Anträgen (§ 11 BerlStrG)

    Ist neben einem Antrag auf Sondernutzungserlaubnis auch eine Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich, sollen beide Anträge künftig parallel eingereicht und koordiniert bearbeitet werden. Ziel ist eine zeitgleiche Bescheidung, um das Verfahren insgesamt zu beschleunigen.

  • Erweiterter Anwendungsbereich bei Anzeigeverfahren (§ 12 BerlStrG)

    Der Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens für Aufgrabungen und Baumaßnahmen für gesetzlich benannte Maßnahmen der Versorgungsunternehmen wird erweitert.

  • Erweiterung der Anzeigeverfahren (§ 27 BerlStrG)

    Künftig können durch Rechtsverordnung Sondernutzungen bestimmt werden, die nicht der Erlaubnis bedürfen. Damit sollen Verfahren beschleunigt und Behörden entlastet werden.

  • Ausnahmen vom Baumschutz (§ 5 BaumSchVO)

    Bei überwiegendem öffentlichen Interesse werden Ausnahmen von den Verboten der BaumSchVO erlaubt, u.a. bei der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, sozialer Infrastruktur, Barrierefreiheit, energetischer Sanierung und dem Einsatz erneuerbarer Energien.

  • Priorisierung von Wohnungsbau im Verfahren (§ 29g BWG)

    Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, die der Durchführung eines Wohnungsbauvorhabens oder eines Vorhabens der Daseinsvorsorge dienen, sollen regelmäßig vorrangig behandelt werden.

Richtfest

Wie ist das Maßnahmenpaket entstanden?

Bei der Erarbeitung des Gesetzes wurden von Beginn an alle relevanten Akteure des Wohnungsbaus mit einbezogen. Weitere Informationen

Baustelle

Welche Ziele verfolgt das Maßnahmenpaket?

Das Land Berlin hat sich mit dem umfassenden Maßnahmenpaket zum Ziel gesetzt, Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozesse zu beschleunigen. Weitere Informationen

Richtfest

Was umfasst das Maßnahmenpaket?

Das Gesamtpaket umfasst sowohl gesetzliche Änderungen als auch untergesetzliche Maßnahmen, um eine größtmögliche Beschleunigungswirkung zu erzielen. Weitere Informationen