Bild: SenStadt
Wie ist das Maßnahmenpaket entstanden?
Bei der Erarbeitung des Gesetzes wurden von Beginn an alle relevanten Akteure des Wohnungsbaus mit einbezogen. Weitere Informationen
Bei landesinternen Beteiligungen müssen Behörden regelmäßig innerhalb eines Monats nach Eingang eines vollständigen Stellungnahmeersuchens schriftlich Stellung nehmen.
Sind zentrale Ziele bzw. Interessen des Landes durch ein bezirkliches Handeln gefährdet, so kann die Senatsverwaltung auch dann eingreifen, wenn diese nur mittelbar bzw. indirekt betroffen sind. Zur Klarstellung, in welchen Fällen das Gesamtinteresse berührt und ein Eingriff möglich ist, wird die gesetzliche Aufzählung um bestimmte städtebauliche Vorhaben ergänzt.
Die Raumhöhe von Aufenthaltsräumen wird von 2,50m auf 2,40m herabgesetzt und damit an die Regelungen anderer Landesbauordnungen angeglichen – u.a. um die Anerkennung von Typengenehmigungen zu erleichtern.
Für die Umnutzung rechtmäßig errichteter Bestandsgebäude in Wohnraum werden die rechtlichen Vorgaben gesenkt: Es entfällt die Anpassungspflicht an geltendes Recht, u.a. bzgl. der Anforderungen an Abstandsflächen sowie der brandschutztechnischen Anforderungen an tragende Wände, Decken und Dächer.
Auch der Dachgeschossausbau oder die Aufstockung rechtmäßig errichteter Bestandsgebäude zu Wohnzwecken wird erleichtert, indem die rechtlichen Anforderungen an tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile gesenkt werden.
Für wichtige Bauvorhaben, darunter Wohnungsbauvorhaben ab 50 Wohneinheiten, können auf Wunsch der Bauherrin oder des Bauherren Bauantragskonferenzen mit allen durch das Vorhaben berührten Behörden durchgeführt werden, um das Genehmigungsverfahren zu strukturieren, Probleme und Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen und den Prozess insgesamt zu beschleunigen.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden um die Belange, die die Grundstückssituation betreffen (Grundstücksbebauung, Erschließung, Abstandsflächen, Freiflächen, Spielplätze und Müllentsorgung) und die „Sicherheit des öffentlichen Verkehrs“ erweitert, um die Antragstellenden zu entlasten und zügig die notwendige Behördenabstimmung vornehmen zu können.
Bei Bauanträgen und Vorbescheiden ist durch den Bauherrn die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorzulegen, um so parallele, ggf. nicht realisierbare Antragsverfahren durch Dritte zu verhindern und die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten.
Die Einführung von Prüf- und Bearbeitungsfristen für die beteiligten Behörden und Stellen im Baugenehmigungsverfahren zielt darauf ab, dass ggf. erforderliche Unterlagen zügig nachgefordert und nach deren Eingang innerhalb eines Monats geprüft werden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist für die Entscheidung über die Ausübung der Vorkaufsrechte in den städtebaulichen Entwicklungsbereichen und im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsverordnungen zur Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen zuständig, kann diese Aufgabe aber ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf die Bezirke übertragen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist in sämtlichen Fällen, in denen sie B-Pläne festsetzt, auch für damit zusammenhängenden Städtebaulichen Verträge zuständig, insbesondere die Erschließungsverträge.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist zukünftig nicht mehr nur für Widersprüche gegen entwicklungsrechtliche, sondern auch gegen sanierungsrechtliche Genehmigungsentscheidungen zuständig.
Die Denkmalfachbehörde (LDA) bekommt die Möglichkeit, bei Vorhaben im Geltungsbereich von gesamtstädtisch relevanten Bebauungsplänen (§§ 7-9 AGBauGB) die maßgebliche Beratung an sich zu ziehen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens ist in Dissensfällen zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde (Herstellung des Einvernehmens) der Vorgang zukünftig innerhalb von zwei Wochen der obersten Denkmalschutzbehörde vorzulegen und dort innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
Belange des Denkmalschutzes sollen in der Umgebung eines Denkmals nur noch dann Berücksichtigung finden, wenn die Gestaltung der Umgebung für das Denkmal von wesentlich prägender Bedeutung ist.
Das öffentliche Interesse, das bei denkmalrechtlichen Genehmigungen in der Abwägung zu berücksichtigen ist, wird zur Klarstellung näher definiert. Als wichtiges Ziel wird dabei u.a. die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum herausgestellt.
Der neu eingeführte denkmalrechtliche Vorbescheid soll Eigentümern und Investoren frühzeitig Gewissheit geben, ob ein Bauvorhaben denkmalrechtlichen Vorbehalten unterliegt.
Mit einer neuen Frist soll die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen im denk-malrechtlichen Verfahren beschleunigt werden. Die zuständige Denkmalbehörde prüft innerhalb von vier Wochen ob ein Antrag vollständig ist oder Mängel aufweist und fordert zur Behebung der Mängel in einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren für Vorhaben am Denkmal oder in der Umgebung eines Denkmals sind durch eine neu eingeführte Frist innerhalb von drei Monaten zu bescheiden.
Die Denkmalfachbehörde erhält die Zuständigkeit für Widersprüche gegen im gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangene Verwaltungsakte im Geltungsbereich gesamtstädtisch relevanter Bebauungsplänen (§§ 7-9 AGBauGB) und zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1 500 m².
Das im Baugenehmigungsverfahren zwischen Bauaufsicht und Denkmalbehörden bislang herzustellende Einvernehmen wird durch ein Benehmen ersetzt. Die Bauaufsichtsbehörde ist demnach nicht mehr an die fachrechtliche Stellungnahme der Denkmalbehörde gebunden. Will sie von der Stellungnahme der Fachbehörde abweichen, ergeht eine abschließen-de Entscheidung durch die oberste Denkmalschutzbehörde.
Im Sinne einer größeren Flexibilität wird auf die bislang vorgesehene Frist von regelmäßig zwei Jahren für den Ausgleich von Eingriffen in die Natur gemäß Bundesnaturschutzgesetz verzichtet.
Die Verantwortung für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz kann auf Kosten des Verursachers auf Dritte übertragen werden.
Das bislang in bestimmten Verfahren herzustellende Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde wird analog zur Regelung im Bundesnaturschutzgesetz durch ein Benehmen ersetzt. Dadurch wird eine abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) ermöglicht, um das Verfahren zu beschleunigen.
Ausnahmen vom Biotopschutz sollen zugunsten überwiegender öffentlicher Belange ermöglicht werden. Dazu zählen neben der Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit preiswertem Wohnraum auch die energetische Sanierung, erneuerbare Energien, die Barrierefreiheit und die soziale Infrastruktur.
Anträge auf Erteilung einer Ausnahme von Artenschutzbestimmungen, die der Durchführung eines Wohnungsbauvorhabens oder eines Vorhabens der Daseinsvorsorge dienen, sollen regelmäßig vorrangig bearbeitet werden.
Die Mitwirkungsrechte der Umweltverbände vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und vor der Zulassung von Eingriffen ohne Ausgleich oder Ersatz werden gestrafft – sie sollen einmalig innerhalb von vier Wochen wahrgenommen werden.
Um mögliche Bodenspekulationen mit Kompensationspotenzialflächen einzudämmen kann das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht künftig zum Verkehrswert statt zu dem zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis ausgeübt werden.
Im Sinne von mehr Rechtsklarheit und Verfahrenserleichterungen gelten kleine Grundflächen bis 0,2 Hektar zukünftig nicht als Wald und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Landeswaldgesetzes.
Bei der Entscheidung über eine Waldumwandlung ist das öffentliche Interesse zu berück-sichtigen, insbesondere die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, soziale Infrastruktur, die Barrierefreiheit, die energetische Sanierung und der Einsatz erneuerbarer Energien.
Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse sollen nötigenfalls durch Zahlung der sogenannten Walderhaltungsabgabe ermöglicht werden. Damit kann dann zum Beispiel das umfangreiche Waldumbauprogramm mitfinanziert werden.
Bei Anträgen zu Sondernutzungserlaubnissen wird eine Vollständigkeitsprüfung eingeführt. Wird die Unvollständigkeit des Antrags nicht innerhalb eines Monats von der Behörde bemängelt, gilt er als vollständig. Wird eine angezeigte Unvollständigkeit durch den Antragsteller nicht innerhalb eines Monats behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Künftig werden bei Anträgen auf Sondernutzungserlaubnis behördeninterne und –übergreifende Abstimmungs- und Entscheidungsfristen sowie auch diesbezügliche (Einvernehmens) Fiktionen vorgesehen, um die Verfahren zu beschleunigen.
Bei Anträgen auf Sondernutzung wird eine nicht verlängerbare Entscheidungsfrist von drei Monaten sowie einer hieran anknüpfenden Erlaubnisfiktion für die Behörden bei Anträgen auf Sondernutzung eingeführt, künftig auch bei Baustelleneinrichtungen im untergeordneten Straßennetz.
Künftig entfällt das Erfordernis, Sondernutzungserlaubnisse für Bauarbeiten, die sich auf den Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßenverkehr auswirken, zwei Monate vor Baubeginn zu beantragen.
Ist neben einem Antrag auf Sondernutzungserlaubnis auch eine Anordnung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich, sollen beide Anträge künftig parallel eingereicht und koordiniert bearbeitet werden. Ziel ist eine zeitgleiche Bescheidung, um das Verfahren insgesamt zu beschleunigen.
Der Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens für Aufgrabungen und Baumaßnahmen für gesetzlich benannte Maßnahmen der Versorgungsunternehmen wird erweitert.
Künftig können durch Rechtsverordnung Sondernutzungen bestimmt werden, die nicht der Erlaubnis bedürfen. Damit sollen Verfahren beschleunigt und Behörden entlastet werden.
Bei überwiegendem öffentlichen Interesse werden Ausnahmen von den Verboten der BaumSchVO erlaubt, u.a. bei der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, sozialer Infrastruktur, Barrierefreiheit, energetischer Sanierung und dem Einsatz erneuerbarer Energien.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, die der Durchführung eines Wohnungsbauvorhabens oder eines Vorhabens der Daseinsvorsorge dienen, sollen regelmäßig vorrangig behandelt werden.