Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger

Blick von unten auf Baukräne

Projektaufruf

Die beständig angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt führt insbesondere für Menschen, die aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen auf dauerhafte oder zeitweise Unterstützung und Betreuung angewiesen sind, zu Versorgungsproblemen. Unter anderem auch da soziale Träger zunehmend Schwierigkeiten haben, ausreichend ambulante Wohnangebote für ihre Klienten vorzuhalten.

Das Land Berlin fördert deshalb den Bau von Gemeinschaftswohnungen für soziale Träger oder deren Erwerb in schlüsselfertigen Neubauprojekten. Im Rahmen eines Projektaufrufs sind sowohl anerkannte soziale Träger, die neuen Wohnraum schaffen wollen, als auch sonstige Vorhabenträger, die bei der Errichtung von Wohnraum mit anerkannten sozialen Trägern kooperieren, aufgerufen, Vorschläge für förderfähige Vorhaben in Berlin einzureichen.

Aus den Restmitteln des seinerzeit im SIWA eingerichteten Programmteils “Experimenteller Geschosswohnungsbau (preiswertes Segment)” stehen 3,5 Millionen EUR für die Förderung des Baus von Gemeinschaftswohnungen für soziale Träger oder deren Erwerb in schlüsselfertigen Neubauobjekten zur Verfügung.

Eckpunkte

  • Gewährt werden folgende Teilzuschüsse:
    • 22.500 EUR je geschaffenem Wohnplatz (einschließlich Gemeinschaftsfläche)
    • 15.000 EUR je in der Wohngemeinschaft geschaffenem Dienstzimmer bzw. Betreuerraum (gilt nicht für Pflege-Wohngemeinschaften)
    • Zusätzlich 5.000 EUR je geschaffenem Wohnplatz für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare, barrierefreie Wohnungen gemäß DIN 18040-2R
  • Die Förderhöchstsumme beträgt 500.000 EUR pro Bauvorhaben.
  • Die Planung der Wohnungen soll sich am Merkblatt für Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 07.11.2017 orientieren.
  • Die Wohnungen sollen Wohnplätze für mindestens zwei, maximal 10 Menschen bereitstellen.
  • Die anfängliche Miethöhe soll die jeweils gültigen Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten nach AV-Wohnen nicht überschreiten.
  • Die Vermietung darf für einen Zeitraum von 25 Jahren ausschließlich an einen Leistungserbringer nach Definition im Rahmen des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-VO) erfolgen.

Verfahren

Anträge auf Förderung sind frühzeitig (vor Baubeginn oder vor dem Erwerb von schlüsselfertigen Neubauwohnungen) bei der für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Ein aus Fachleuten zusammengesetztes Gremium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der jeweils für Gesundheit/Pflege, für Jugend sowie für das Soziale zuständigen Senatsverwaltungen beurteilt unter Vorsitz der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen die Vorhaben auf ihre Förderfähigkeit und entscheidet über die Aufnahme in das Förderprogramm. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt daraufhin durch die Investitionsbank Berlin (IBB), die diese danach dem Bewilligungsausschuss zur Entscheidung vorlegt.

Nach positiver Entscheidung des Bewilligungsausschusses schließt die IBB im Auftrag des Landes Berlin mit dem Förderempfänger den Fördervertrag, in dem die Rechte und Pflichten aus der Förderung im Einzelnen geregelt werden.

  • Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger

    Auszug aus dem Berliner Amtsblatt

    PDF-Dokument (1.7 MB)