Vom 20. Oktober 2020 bis einschließlich zum 19. November 2020 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) im Parallelverfahren durchgeführt, bei der der Entwurf des Bebauungsplans 11-168 in zwei Varianten eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet und eine Vorzugsvariante entwickelt. Für die Vorzugsvariante wurden verschiedene Fachuntersuchungen durchgeführt, insbesondere zu den Themen:
- Verkehr,
- Geruch,
- Lärm,
- Artenschutz und Umweltbericht,
- Boden,
- Regenentwässerung,
- Erschütterung, Sekundärschall und Lufthygiene.
Auf der Grundlage der Gesamtschau der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung, der Vorzugsvariante sowie durch Erkenntnisse, die durch die parallel erstellten Untersuchungen gewonnen werden konnten, wurden weitere städtebauliche Überlegungen vorgenommen. Wichtige Impulse für die städtebauliche Struktur kamen aus der Durchführung von Ideenwerkstätten Anfang Mai 2021 und Ende November 2021. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der ersten Ideenwerkstatt sowie die daraus entwickelten städtebaulichen Ideen sind in der Informationszeitung #2 dargestellt.
Im Rahmen der weiteren Planentwicklung wurden Konkretisierungen der Festsetzungen nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung vorgenommen:
Die hierbei wesentlichen Änderungen betrafen insbesondere eine Verkleinerung der im Geltungsbereich westlich der Gemeinbedarfsfläche gelegenen Fläche für Sport und Spielanlagen „Ungedeckte Sportanlage“ und eine gleichzeitige Vergrößerung der selbigen Gemeinbedarfsfläche. Zusätzlich wurde hier auf die Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen verzichtet, da diese hier nicht notwendig ist, und das Maß der baulichen Nutzung wurde mit Hinblick auf eine möglichst große Flexibilität für den Schulbau angepasst.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ südlich der Fläche für den Gemeinbedarf wurde auf 5,0 m verbreitert. Hiermit wird dem Mobilitätsgesetz entsprochen.
Um die Anbindung des nördlich der Gemeinbedarfsfläche gelegenen Stellerwegs und der angrenzenden Grundstücke zu gewährleisten wurde eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zwischen der Fläche für den Gemeinbedarf und dem allgemeinen Wohngebiet ergänzt.
Im Bereich der Kreuzung Hohenschönhauser Straße – Weißenseer Weg wurde eine Festsetzung für ein urbanes Gebiet getroffen.
Im Allgemeinen Wohngebiet und urbanen Gebiet wurden die überbaubaren Grundstücksflächen differenziert und das Maßes der baulichen Nutzung angepasst. Um eine Strukturierung der Fassadenflucht an den beiden Hauptverkehrsstraßen im Osten und Süden des Geltungsbereichs zu gewährleisten, wurden hier Baulinien aufgenommen.
Für einen flächensparenden ruhenden Verkehr wurde eine Festsetzung für ein Sondergebiet zur Unterbringung einer Quartiersgarage formuliert. Dieses liegt direkt an der bisherigen Gebietszufahrt.
Die Festsetzungen der Straßenverkehrsflächen und der Straßenbegrenzungslinien im Bereich der Hohenschönhauser Straße und des Weißenseer Wegs wurden an die aktuellen Straßenplanungen angepasst. Die somit freiwerdenden Flächen stehen dem Wohnungsbau zur Verfügung.
Zur Abgrenzung der nördlich gelegenen Kleingartenanlage „Langes Höhe“ und auch mit Hinblick auf notwendige werdende Ausgleichsmaßnahmen wurde eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im WA 1 ausgewiesen. Zusätzlich wurden Festsetzungen zu Ausgleichs- und Neupflanzungen von Bäumen, zur Dachbegrünungen und zur möglichen Bodenversiegelung getroffen. Direkt an den Stellerweg südlich angrenzend wurde einer Fläche mit einer Bindung für Bepflanzung und Erhaltung ergänzt.
Die bisher vorgesehenen Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärmemissionen wurden entsprechend der entwickelten städtebaulichen Figur und der vorgesehenen Nutzungen angepasst.
Entlang der Hohenschönhauser Straße wurde für die geplanten Fernwärmeleitung ein Leitungsrecht (Fläche d) aufgenommen.
Im Februar und März 2024 wurden 42 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange formell beteiligt.
Wesentliche Hinweise, die in die Abwägung eingeflossen sind, betrafen insbesondere
- Belange der Leitungsträger,
- Hinweise zur Nutzungsstruktur und zur Nutzungsdichte,
- Aussagen zur Dimensionierung und Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen,
- Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte der schalltechnischen Untersuchung,
- Aspekte des Natur- und Artenschutzes sowie
- den Umgang mit dem Regenwasser.
Die Stellungen wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Aufgrund der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden die Festsetzungen zu den Baumpflanzungen hinsichtlich der anrechenbaren Bestandsbäume so angepasst, dass auf verpflichtende Baumpflanzungen nur Bäume angerechnet werden, die auch den festgesetzten Mindestanforderungen entsprechen. Darüber hinaus wurde es aufgrund der Stellungnahmen erforderlich eine Besonnungs- und Belichtungsstudie wurde für einen kurzen Abschnitt, in dem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unterschritten werden, durchzuführen. Darüber hinaus wurde die schalltechnische Untersuchung insgesamt aktualisiert.
Während die Ergebnisse der Besonnungs- und Belichtungsstudie zu keinen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs führte, wurden die Festsetzungen zum Schallschutz überarbeitet.
Im Anschluss an die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgten weitere kleinere Anpassungen.
Das Urbane Gebiet wurde zu Gunsten des allgemeinen Wohngebiets – Teilfläche 1 – verkleinert. Die Maße der baulichen Nutzung wurden in beiden Gebieten und das Mindestmaß der baulichen Höhe sowie die Baugrenzen für die Teilfläche im WA 1 entsprechend angepasst. Die Baugrenzen im urbanen Gebiet wurden folglich korrigiert und es erfolgte hier eine Änderung von einer Baugrenze auf eine Baulinie für das erste und zweite Vollgeschoss.
Die immissionstechnischen Festsetzungen wurden für das allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 1 und das sonstige Sondergebiet weiter konkretisiert. Des Weiteren wurden Festsetzung zu geeigneten Fensterkonstruktionen für die Fläche B1a-B2-B3-B7 und entlang der Linie D16-D17 aufgenommen. Im städtebaulichen Vertrag wurde die Vorhabenträgerin zur Durchführung von eventuell notwendigen Schutzmaßnahmen, die durch die Quartiersgarage hervorgerufen werden können, verpflichtet.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ wurde im nördlichen Bereich vergrößert und gleichzeitige erfolgte hier eine Verkleinerung der Fläche a.
Die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche „Schule und Sport“ lässt bereits eine außerschulische Nutzung zu. Daher wurde die Festsetzung zur außerschulischen Sportnutzung gestrichen.
Für den Knotenpunkt 2 „Hohenschönhauser Straße – Zufahrt Plangebiet“ wurde eine ergänzende Leistungsfähigkeitsbetrachtung für den Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall durchgeführt.
Die Anteile der zu begrünenden Dachflächen im sonstigen Sondergebiet wurden um 15% reduziert, so dass eine etwas größere Flexibilität für die Unterbringung von Anlagen erneuerbarer Energien und Wärmegewinnung geschaffen werden konnte.
Vom 20. Januar bis einschließlich 03. März 2025 wurde die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Es gingen hierzu 10 Stellungnahmen ein. Darüber hinaus äußerten sich 13 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange erneut.“
Wesentliche Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit betrafen
- Bedenken hinsichtlich der Schul- und Sportflächen, hier v.a. die Vereinbarkeit der beiden Nutzungen miteinander, der Freianlagengröße als auch des genauen Standorts des Baukörpers, sowie
- Umwelt und Grünflächen.
Die Stellungnahmen wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Aufgrund der Stellungnahmen der Öffentlichkeit waren im Ergebnis der Abwägung keine Anpassungen der Festsetzungen erforderlich. Insbesondere der Umweltbericht wurde redaktionell ergänzt.
Wesentliche Hinweise aus der parallel durchgeführten Information der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung betrafen
- Hinweise und Bedenken zur Nutzungsstruktur und zur Nutzungsdichte,
- Hinweise zum Nutzungsmaß,
- Aspekte des Natur- und Artenschutzes,
- Hinweis zur schalltechnischen Untersuchung,
- Hinweise zu wohnungs- und siedlungsnahen Grünflächen sowie
- Hinweise zu den planinduzierten Mehrbedarfen bei Wohnfolgeeinrichtungen.
Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen der Behörden zur Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen/Ergänzungen in der Planbegründung einschließlich Umweltbericht vorgenommen. Darüber hinaus erfolgte aufgrund eines Hinweises der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie eine Verringerung der zulässigen Oberkante für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule und Sport“ von 92,5 m über NHN auf maximal 88,5 m über NHN, 31 m über Gelände. Weder die redaktionellen Änderungen noch die Anpassung der Oberkante erfordern entsprechend den Regelungen des Baugesetzbuchs eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgten im Rahmen der weiteren Planentwicklung insbesondere folgende Konkretisierungen:
- Erhöhung der Festsetzung der zulässigen Oberkante für das urbane Gebiet von 105,6 m über NHN auf maximal 106,6 m über NHN, 50,2 m über Gelände, sowie
- Erhöhung der zulässigen Grundfläche (GR) im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 1 um 100 m² von 6.000 m² auf 6.100 m².
Darüber hinaus wurden einzelne Festsetzungen (textliche Festsetzung Nr. 1.4 & 5.3) redaktionell angepasst. Des Weiteren wurde eine klarstellende textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ein- und Ausfahrten für Notdienst- sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aufgenommen (textliche Festsetzung Nr. 7.3.)
Im Rahmen der weiteren Planentwicklung wurde zudem insbesondere die folgende Konkretisierung der Festsetzungen vorgenommen:
- Erhöhung des Maßes der Überschreitung der GRZ für das allgemeine Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 1 um 450 m² von 10.050 m² auf 10.500 m² und im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung WA 2 um 25 m² von 4.175 m² auf 4.200 m².
Die Grundzüge der Planung sind durch diese Änderungen nicht berührt. Sie haben zudem keine Auswirkungen auf die zugrunde liegende städtebauliche Konzeption. Aufgrund der geringfügigen Erhöhung der zulässigen Überschreitung der GRZ ergeben sich keine zusätzlichen Ausgleichserfordernisse. Die betroffenen Wohnbauflächen sind bereits im Bestand hochversiegelt. Die Änderung der Festsetzung führt im Vergleich zum Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu einer etwas geringeren Entsiegelung. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung weist weiterhin ein deutlich positives Ergebnis auf. Daher wurden gemäß § 4a Absatz 3 Satz 3 BauGB lediglich die von der Änderung betroffenen Träger erneut beteiligt. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde aufgrund der dargestellten geringen Auswirkungen abgesehen.
Es gingen zwei Stellungnahmen bzw. Hinweise der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein, die zu keinen weiteren Änderungen führten.