Der Anspruch auf Übernahme der betroffenen Flächen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Entziehung des Eigentums.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Grundstückseigentümers u.a. in den Fällen der §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1, 145 Abs. 5 (im Sanierungsgebiet), 168 (im Entwicklungsgebiet), 173 Abs. 2, 176 Abs. 4, 179 Abs. 3 des BauGB kommt es immer wieder zu Vermischung zwischen dem Übernahmeverlangen gegenüber der Gemeinde (in Berlin den Bezirken) und den bei der Enteignungsbehörde durchzuführenden Verfahren der Entziehung des Eigentums an einem Grundstück.
Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Entziehung des Eigentums an einem Grundstück bei der Enteignungsbehörde nach den o. g. Vorschriften ist die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB), die dadurch herbeigeführt wird, dass der Grundstückseigentümer den Übernahmeanspruch bei der Gemeinde schriftlich geltend macht und das Scheitern einer daraufhin versuchten Einigung über die Übernahme. Der Übernahmeanspruch richtet sich gegen den Entschädigungspflichtigen, d. h. die Gemeinde (in Berlin also in der Regel die Bezirke).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages und die Übernahmeverhandlungen ist in den Fällen, in denen das Grundstück in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegen ist, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, in den anderen Fällen in der Regel das zuständige Bezirksamt.
Der Übernahmeanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch auf Abnahme des Grundstücks. Die Abwicklung des Übernahmeanspruchs im Wege der Einigung vor Einleitung des Entziehungsverfahrens ist mit dem freihändigen Erwerb eines Grundstücks vergleichbar, zu dem § 87 Abs. 2 BauGB den Enteignungsantragsteller in einem Enteignungsverfahren anhält.
Bei der Durchführung des Übernahmeverlangens in den Fällen der §§ 168 Satz 1, 145 Abs. 5 Satz 1 und § 40 Abs. 2 BauGB handelt es sich um keine Verwaltungsverfahren, da das Übernahmeverfahren im Gegensatz zum Entziehungsverfahren keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist.
Das Übernahmeverlangen ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlichen-rechtlichen Vertrages gerichtet, sondern auf den Abschluss eines privatrechtlichen (Grundstückskauf-) Vertrages durch Angebot und Annahme (Einigung sagt das BauGB). Die Gemeinde, also das zuständige Bezirksamt oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, handelt bei der Bearbeitung eines Übernahmeverlangens nicht hoheitlich.
Die Übernahmeverpflichtung kann insbesondere nicht durch Verwaltungsakt ausgesprochen oder abgelehnt werden. Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Verpflichtungsklage zur Durchsetzung des Übernahmeanspruches nicht zulässig.