§ 74 EALR
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Befoerderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Befoerderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.
Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinsamen Wesens aufzuopfern genoethigt wird, zu entschaedigen gehalten.
(Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen