Wohnungsneubauförderung

Baustelle eines Hauses

Soziale Wohnraumförderung

Wie in vielen deutschen Großstädten fehlt es auch in Berlin an bezahlbaren Mietwohnungen, insbesondere für Haushalte mit geringerem und mittlerem Einkommen. Daher stehen diese Haushalte, die sich am Markt nur schwer allein mit Wohnraum versorgen können, beim geförderten Wohnungsneubau besonders im Fokus.

Im Land Berlin bestehen unterschiedliche Wohnraumförderprogramme – für den Neubau (mit Zusatzoptionen für Genossenschaften und besondere Bedarfsgruppen), die energetische Modernisierung und den genossenschaftlichen Bestandserwerb. Zudem erfolgt eine Förderung des studentischen Wohnens und Wohnens für Auszubildende sowie der Schaffung von Wohnraum für soziale Träger.

Die 2014 im Land Berlin wieder eingeführte Wohnungsneubauförderung ist das zentrale Instrument, um sicherzustellen, dass bei steigenden Neubauzahlen auch ein ausreichender Anteil von Mietwohnungen für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen entsteht. Angesichts des großen Bedarfs an leistbaren Mietwohnungen wurden das Programmvolumen seit 2014 schrittweise erhöht sowie die Bedingungen der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) regelmäßig entsprechend der sich ändernden Marktbedingungen verbessert. Bisher konnte so die Förderung des Neubaus von über 31.000 mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen zugesagt werden (Stand: April 2026).

Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) regeln Grundlagen und Abläufe des Förderverfahrens der Wohnungsneubauförderung. Die aktuell gültigen WFB 2026 traten am 29.05.2026 in Kraft und ersetzten die WFB 2023.

Ziel ist es, dass in den Programmjahren 2026 und folgende jährlich bis zu 5.000 Wohnungen eine Neubauförderung erhalten.

Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 2026)

Gestaffelte Förderung für verschiedene Zielgruppen und Bautypen

Für die Förderung des Wohnungsneubaus stehen verschiedene Fördermodelle für Wohnberechtigte unterschiedlicher Einkommensstufen oder besonderen Neubauformen zur Verfügung.
Die Fördermodelle 1 bis 3 unterscheiden sich anhand:

  • der Förderintensität (Darlehenskonditionen, ggf. Zuschuss),
  • der zulässigen Miethöhe sowie
  • des maximalen Haushaltseinkommens für den Wohnberechtigungsschein (bemessen nach den Einkommensgrenzen des § 9 Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG)).

Für die Schaffung von neuem Wohnraum durch Aufstockungen und Dachausbauten bestehender Wohngebäude oder die Nutzungsänderung von Gewerbeobjekten zu Wohngebäuden bestehen hierauf gesondert zugeschnittene Bedingungen (Modelle 4).

  • Übersicht der Förderkonditionen für die Modelle 1 - 3

    PDF-Dokument (100.1 kB)

  • Bodenwertabhängige maximale Höhe der Förderdarlehen gemäß WFB 2026

    PDF-Dokument (95.2 kB)

Für die Fördermodelle 4 für besondere Bauformen gilt:

  • Für Aufstockungen und Dachausbauten gelten die Konditionen entsprechend dem Modell 2 (Förderung für Haushalte bis WBS 180).
  • Nutzungsänderungen von Gewerbeobjekten oder anderen Nicht-Wohngebäuden zu Wohnzwecken sind bei einem wesentlichen Bauaufwand mit Baukosten von über 1.500 € je m² Nutzungsfläche förderfähig. Höhe von Darlehen und Baukostenzuschuss, die Anteile der berechtigten Haushalte sowie Miethöhen werden bei Herstellung einer angemessenen Wirtschaftlichkeit des Vorhabens spezifisch abgeleitet und in der Förderzusage bestimmt.

Die WFB-Fördermodelle dienen ausschließlich dem dauerhaften Wohnen. Die Größe der Wohnungen muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein und die Führung eines Haushalts ermöglichen. Sofern der Neubau (teilweise) dem betreuten Wohnen dient, steht hierfür die Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger zur Verfügung.

Fördermix bei geförderten Vorhaben

Verschiedene Fördermodelle sowie frei finanzierte Wohnungen können innerhalb von geförderten Vorhaben/Objekten nach Wunsch des Fördernehmenden gemischt werden, mit folgenden Einschränkungen:

  • Eine Förderung im Modell 3 setzt die Inanspruchnahme des Modells 1 für mindestens 30% der insgesamt geplanten Wohnungen des Vorhabens voraus.
  • Eine Förderung von 100% der Wohnungen ist bei Vorhaben mit über 100 Neubauwohnungen außerhalb des S-Bahnringes nur möglich, wenn mindestens zwei Modelle gemischt werden.

Ergänzende Förderung für besondere Maßnahmen / Gestaltungen

Für alle geförderten Wohnungen können (unabhängig vom Fördermodell) ergänzende einmalige Zuschüsse gewährt werden für

  • den Bau von Aufzugsanlagen bei Aufstockungen und Dachgeschossausbauten
  • die Errichtung von barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarer Wohnungen
  • im gesamten Förderobjekt vollständig barrierefreien Wohnungen
  • die Zertifizierung von Nachhaltigem Bauen
  • die Förderung von Ressourcen schonenden Bauweisen und anderen Mehraufwänden im Sinne des § 12 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz.

Die Förderung nach den WFB kann ergänzt werden durch in gesonderten Verwaltungsvorschriften geregelten Förderungen, aktuell

Bauliche Gestaltung geförderter Wohnungen

Für zu fördernde Wohnungen bestehen keine über die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung oder anderer Rechtsnormen hinausgehenden bautechnischen Anforderungen.

Geförderte Wohnflächen

Für die zu fördernden Wohnungen gelten – unter Berücksichtigung der Leistbarkeit für berechtigte Haushalte – als Obergrenzen der geförderten Wohnflächen

  • 1-Zimmer-Wohnungen 42,5 m²
  • 1½ und 2-Zimmer-Wohnungen 56,5 m²
  • 3-Zimmer-Wohnungen 72,5 m²
  • 4-Zimmer-Wohnungen 84,5 m²
  • 5-Zimmer-Wohnungen 95,5 m²
  • + 11 m² je weiterem Zimmer.

Die Förderung von gemeinschaftlich genutzten Wohnflächen in Clusterwohnungen ist durch Übertragung von Flächenkontingenten der Clustereinheiten möglich.

Bauherren-Verpflichtungen für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen

Für Vorhaben, bei denen Verpflichtungen für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen bestehen (aus städtebaulichen Verträgen, Grundstücksvergaben in Konzeptverfahren oder anderen Anforderungen/Förderprogrammen des Senats), stehen Fördermittel ggf. vorrangig zur Verfügung. Die Förderbedingungen und Förderfähigkeit bestimmen sich dabei ausschließlich nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen. Eine Förderung darf grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.

Sofern ein Mindestumfang an mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnflächen aufgrund städtebaulicher Verträge zu erbringen ist, ist dieser Mindestumfang nur durch nach dem Modell 1 geförderte Wohnungen erfüllbar.

Antragsverfahren

Anträge zur Programmaufnahme sind frühzeitig vor Baubeginn bei der Programmleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zu stellen. Anträge erfolgen in der Regel formlos per E-Mail. Die Anträge sollen das Bauvorhaben hinreichend beschreiben und Angaben enthalten zur Belegenheit, Anzahl der geförderten und frei finanzierten Wohnungen sowie Gewerbeeinheiten, zum Wohnungsschlüssel, zur Visualisierung des Bauvorhabens und ggf. zum Abschluss städtebaulicher Verträge.

Das Bewilligungsverfahren ist zweistufig:

  • Grundsätzliche Aufnahme des Vorhabens in das Wohnungsbauprogramms des Landes Berlins durch die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung (Programmleitstelle),
  • Übergabe an die Investitionsbank Berlin (IBB) zur Prüfung des Vorhabens und Gewährung der Fördermittel durch den Bewilligungsausschuss.

Weitere Informationen der Förderbank IBB

Rechtsgrundlagen

Detaillierte Informationen zu den Förderbestimmungen finden Sie in den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026 – WFB 2026

  • WFB 2026

    (Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin 2026)

    PDF-Dokument (727.5 kB)

  • WFB 2026

    Hinweis: Dieses Dokument ist barrierearm.

    PDF-Dokument (4.6 MB)

  • WFB 2023 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (842.0 kB)

  • WFB 2022 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (690.3 kB)

  • WFB 2019 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (664.4 kB)

  • WFB 2018 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (169.0 kB)

  • WFB 2015 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (149.7 kB)

  • WFB 2014 (Archiv – nicht mehr gültig)

    PDF-Dokument (1.5 MB)

Kontakt

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
IV A 2

Programmleitstelle

Frau Weeger

Herr Dr. Havlin