Wie beim Enteignungsverfahren ist die Enteignungsbehörde während des gesamten Verfahrens verpflichtet, auf eine Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
Nach Eingang der Antragsunterlagen gibt die Enteignungsbehörde den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Enteignungsbehörde wird in der Regel den zuständigen unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin beauftragen, den aktuellen Zustand des betroffenen Grundstückes zu dokumentieren (Zustandsfeststellung). Damit wird gewährleistet, das auch nach Umgestaltung des Grundstückes eine gesicherte Wertermittlung möglich ist.
Über die vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet die Enteignungsbehörde erst, nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Die Enteignungsbehörde wird die Beteiligten zu dieser mündlichen Verhandlung fristgerecht laden. Für die Ladung gelten im Interesse des Vorhabens in der Regel kurze Fristen.
In der mündlichen Verhandlung versucht die Enteignungsbehörde unter Erörterung der Sach- und Rechtslage letztmalig, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Über die Höhe der Entschädigung wird nicht verhandelt, da diese nicht Gegenstand des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens ist. Dem Eigentümer entstehen hierdurch keine finanziellen Nachteile, da die Entschädigung vom Tag der Inanspruchnahme des Grundstückes an verzinst wird.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung vor und kommt keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde durch einen Besitzeinweisungsbeschluss.
Der Besitzeinweisungsbeschluss wird den Beteiligten zugestellt.