Planungsraumkurzprofile - Indikatorenblatt

Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner (EW) wird aus der Einwohnermelderegisterstatistik übernommen. Deren Ziel ist die Bereitstellung von Auswertungen der melderechtlich registrierten EW am Ort der Hauptwohnung. Sie ermöglicht den Nachweis kleinräumiger demographischer Daten. Der Nutzungsschwerpunkt liegt damit – im Unterschied zur amtlichen Bevölkerungsfortschreibung – bei den EW-Daten für speziell abgegrenzte Planungsregionen.

Aufgrund der eigentlichen Zweckbestimmung des Einwohnermelderegisters, die nicht primär auf statistische Belange ausgerichtet ist, gibt es Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Einwohnerregisterstatistik und denen der Statistik der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung.

Die Einwohnermelderegisterstatistik beruht auf Angaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), von dem das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg einen Statistikabzug des Einwohnerregisters erhält. Der Abzug enthält einen anonymisierten und verkürzten Datensatz zu jedem am Stichtag melderechtlich registrierten EW.

Als Verwaltungsregister kann das Melderegister die Genauigkeitsanforderungen der Statistik nicht in vollem Umfang erfüllen. So enthält der Stichtagsabzug z. B. durch Umzug oder Geburten/Sterbefälle bedingte Karteileichen und Fehlbestände. Unvermeidbar sind auch Karteileichen, die durch Wegzug ins Ausland entstehen, da keine Rückmeldung über die Anmeldung im Ausland erfolgt. Der Zensus 2022 hat gezeigt, dass das Berliner Melderegister insgesamt um ca. 3 Prozent überzeichnet ist. Insbesondere (vermutlich ausgewanderte und nicht abgemeldete) Ausländer wurden als Karteileichen geführt.

Wanderungssaldo

Der Wanderungssaldo ist die Differenz zwischen Anmeldungen (Zuzüge) und Abmeldungen (Fortzüge) in einer Zeiteinheit im Melderegister. Wanderungen bezeichnen den Ein- oder Auszug aus der Hauptwohnung über die Grenzen der Bezirksregion hinweg.

  • Positiver Wanderungssaldo: Wanderungsgewinn, mehr Zu- als Fortzüge.
  • Negativer Wanderungssaldo: Wanderungsverlust, mehr Fort- als Zuzüge.

Die Erhebungsmethode der An- und Abmeldung unterscheidet sich von den Zu- und Fortzügen der bundesweiten amtlichen Wanderungsstatistik, in welcher nur die Zuzüge in einem bundesweiten Verfahren erhoben werden (die Fortzüge bucht die Herkunftsgemeinde nach Information der Zuzugsgemeinde).

Personen mit Migrationshintergrund

Der Migrationshintergrund ist kein festes Merkmal aus dem Einwohnerregister (EWR), sondern wird anhand verschiedener Merkmale abgeleitet. Die Ableitung orientiert sich an den bundesweiten Richtlinien zur Definition des Migrationshintergrundes in der amtlichen Statistik, ist jedoch den Möglichkeiten der Merkmalauswahl des Melderegisters angepasst (Berliner Verfahren).

Personen mit Migrationshintergrund sind:

  1. Ausländische Personen: Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, also mit ausschließlich ausländlicher oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose.
  2. Deutsche mit Migrationshintergrund: a) Personen mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder mit zweiter Staatsangehörigkeit oder mit Einbürgerungskennzeichen oder mit Optionskennzeichen (im Inland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten seit dem 1. Januar 2000 unter den in § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) genannten Voraussetzungen zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit (Optionsregelung)); sowie b) Personen unter 18 Jahren ohne eigene Migrationsmerkmale aber mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder mit Einbürgerungskennzeichen zumindest eines Elternteils, wenn die Person an der Adresse der Eltern/ des Elternteils gemeldet ist.

Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an 15- bis unter 65-Jährigen

Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
  • Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  • Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
  • Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.

Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Geringfügig Beschäftigte sind in der Statistik nicht enthalten.

Bei diesem Indikator erfolgt die Anwendung der Regelaltersgrenze.

Anteil der Arbeitslosen nach SGB II an 15- bis unter 65-Jährigen

Arbeitslose nach SGB II sind Arbeitsuchende, die:

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder des kommunalen Trägers zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • sich bei einer Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben (vgl. §§ 2, 16, 327 SGB III). Die Arbeitslosmeldung hat im SGB II zwar unter leistungsrechtlichen Aspekten keine unmittelbare Bedeutung, aus vermittlerischer Sicht ist für die Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch eine Meldung notwendig,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben.

Mit enthalten sind auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (arbeitssuchend nach SGB III), die wegen ihres zu geringen Arbeitslosengeldes zusätzlicher Sozialleistungen nach SGB II bedürfen, um ihren Bedarf (bzw. den der Bedarfsgemeinschaft) zu decken (Teilmenge der sogenannten “Aufstocker”). Der Anteil der nach SGB III arbeitslosen „Aufstocker” an den arbeitslosen ELB beträgt ca. 3 %.

Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die zum Stichtag neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld wird um die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II „aufgestockt”.

Der Arbeitslosenanteil ist nicht identisch mit der „Arbeitslosenquote” der Bundesagentur für Arbeit, die kleinräumig nicht zur Verfügung steht (Bezugsgröße hier: „Erwerbspersonen”).

Bei diesem Indikator erfolgt die Anwendung der Regelaltersgrenze.

Anteil der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II an unter 65-Jährigen

Erfasst werden alle in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Personen unabhängig davon, ob sie selbst einen Leistungsanspruch nach SGB II haben oder nicht.

Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im SGB II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sozialrechtlich wird davon ausgegangen, dass die in einer BG lebenden Personen auch materiell füreinander einstehen (sogenannte “Einstandspflicht” mit Ausnahme von Kindern).

Eine BG (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen LB. Als LB werden Personen in BG verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Des Weiteren zählen zu einer BG die Nicht Leistungsberechtigten (NLB). Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und lassen sich in vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen und Kinder ohne Leistungsanspruch voneinander unterscheiden.

Bei diesem Indikator erfolgt die Anwendung der Regelaltersgrenze.

Anteil der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II im Alter unter 15 Jahren an unter 15-Jährigen („Kinderarmut“)

Erfasst werden alle Kinder, die in einer Bedarfsgemeinsschaft (BG) nach SGB II leben, unabhängig davon, ob ein eigener Leistungsanspruch nach SGB II besteht oder nicht.

Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im SGB II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) können Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten (vor 2023: Sozialgeld). Sie werden als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bezeichnet. Minderjährige unverheiratete Kinder in BG, die ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken können (z. B. Unterhalt), also individuell nicht hilfebedürftig sind, werden als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) bezeichnet. Der Anteil von KOL an allen unverheirateten Kindern unter 15 Jahren in BG liegt bei unter 2 %.

Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung nach SGB XII im Alter von 65 Jahren und älter an EW dieser Altersgruppe („Altersarmut“)

Leistungsberechtigt nach SGB XII, Kap. 4 sind Personen, die

  • die Altersgrenze für die Regelaltersrente nach § 41Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Regelaltersgrenze) und
  • den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen decken können, insofern drückt sich darin eine einkommensarme bzw. einkommensarmutnahe Lebenslage aus.

Zu den Leistungen der Grundsicherung zählen die Regelsätze (identisch denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII), Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Bedarfe (insbesondere. Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe) sowie ggf. ergänzende Darlehen.

Bei diesem Indikator erfolgt die Anwendung der Regelaltersgrenze.

Wohnlage

Die Wohnlageeinstufung einer Adresse spiegelt die Wertigkeit der Lagegegebenheiten des weiteren Wohnumfeldes im Vergleich zu anderen Adressen im gesamten Berliner Stadtgebiet wider.

Im Mietspiegel 2019 wurde die Wohnlage flächendeckend für die gesamte Stadt Berlin aktualisiert. Die Wohnlageeinstufung beruhte dabei auf einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Wohnlageermittlungsmodell. Dabei wurden umfangreiche statistische Indikatoren aufbereitet, in einem Datenmodell verarbeitet, geprüft und plausibilisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte dann die Wohnlageeinstufung, die auf wissenschaftlicher Basis erstellt wurde.

Dieses datenbasierte Verfahren wurde auch für die Überprüfung und Aktualisierung der Wohnlageeinstufung im Mietspiegel 2024 angewandt. Eine Unterscheidung in Zentren der Stadt und dezentrale Stadtbereiche erfolgt nicht.

  • Einfache Wohnlage: In Gebieten des inneren Stadtbereichs mit überwiegend geschlossener, stark verdichteter Bebauung mit sehr wenigen Grün- und Freiflächen, überwiegend ungepflegtem Straßenbild und/oder schlechtem Gebäudezustand (z. B. Fassadenschäden, unsanierte Wohngebiete). Bei starker Beeinträchtigung von Industrie und Gewerbe. In Stadtrandlagen in Gebieten mit erheblich verdichteter Bauweise oder mit überwiegend offener Bauweise, oft schlechtem Gebäudezustand (z. B. Fassadenschäden, unsanierte Wohngebiete), ungepflegtem Straßenbild (z. B. unbefestigten Straßen), ungünstigen Verkehrsverbindungen und wenigen Einkaufsmöglichkeiten.
  • Mittlere Wohnlage: In Gebieten des inneren Stadtbereichs mit überwiegend geschlossener, stark verdichteter Bebauung mit normalem Straßenbild (nicht von Gebäudeschäden geprägt), gutem Gebäudezustand (z. B. sanierte Wohngebiete, Neubaugebiete), wenigen Grün- und Freiflächen. In Gebieten mit überwiegend offener Bauweise, durchschnittlichen Einkaufsmöglichkeiten und normalem Verkehrsanschluss, ohne Beeinträchtigung von Industrie und Gewerbe.
  • Gute Wohnlage: In Gebieten des inneren Stadtbereichs mit überwiegend geschlossener, stark verdichteter Bebauung mit Grün- und Freiflächen, gepflegtem Straßenbild (guter Gebäudezustand), sehr gutem Verkehrsanschluss, guten bis sehr guten Einkaufsmöglichkeiten und gutem Image. In Gebieten mit überwiegend offener Bauweise, starker Durchgrünung, gepflegtem Wohnumfeld mit gutem Gebäudezustand, gutem Image und normaler Verkehrsanbindung.

Anteil der EW mit mindestens 5 Jahren Wohndauer an derselben Adresse

Das Wohndauermerkmal bezieht sich auf die Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 5 Jahre an der gleichen Anschrift gemeldet waren und zum Stichtag mindestens 5 Jahre alt sind. Die Wohndauer wird durch ein statistisches Matchingverfahren berechnet.

Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen

Als Wohnungsumwandlung wird die rechtlich vollzogene Begründung von Wohneigentum bezeichnet. Die Begründung von Wohneigentum erfolgt durch das Anlegen von Wohnungsgrundbüchern bei gleichzeitiger Schließung des Grundbuchblattes, unabhängig davon, ob bereits Wohnungsverkäufe erfolgten oder erst geplant sind. Unberücksichtigt bleiben Gewerberäume oder sonstige nicht zu Wohnzwecken dienende Wohneigentumseinheiten sowie bereits im Wohnungseigentum neu errichtete Wohnungen.

Angebotsmiete

Bei einer Angebotsmiete handelt es sich um den Mietpreis, zu dem eine Wohnung aktuell auf dem Wohnungsmarkt angeboten wird. Sie wird demzufolge bei einer Neu- bzw. Wiedervermietung verlangt. Die Angebotsmieten an dieser Stelle sind der VALUE Marktdatenbank entnommen und sind als Nettokaltmieten (ohne Einrechnung von Betriebs- und Nebenkosten) ausgewiesen.

Der angegebene Median kennzeichnet den mittleren Wert in einer Folge von nach aufsteigender Größe sortierten Werten. Ober- bzw. unterhalb des Median liegt jeweils die Hälfte der Werte.

Versorgung mit öffentlichen Grün- bzw. Spielplatzflächen

Öffentliche Grünanlagen sind beispielsweise gärtnerisch gestaltete, waldähnliche oder naturnahe Flächen einschließlich Spiel-, Bewegungs- und Fitnessflächen. Die Mehrheit der mit diesem Indikator berücksichtigten Flächen sind öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gemäß Grünanlagengesetz. Darüber hinaus werden Grünanlagen berücksichtigt, wenn diese vergleichbare Zwecke erfüllen, aber aus verschiedenen Gründen nicht nach Grünanlagengesetz gewidmet sind.

Zur Berechnung wird die Katasterfläche aus dem Grünflächeninformationssystem (GRIS) Berlin verwendet. Nicht angerechnet werden die eintrittspflichtigen Anlagen, z. B. Britzer Garten, Botanischer Garten, Gärten der Welt, Natur-Park Schöneberger Südgelände, Arboretum Späth, Tierpark Friedrichsfelde oder Zoologischer Garten.

Öffentliche Spielplätze sind grundsätzlich gewidmete Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz mit der entsprechenden Zweckbestimmung. Gemäß § 1 des Berliner Kinderspielplatzgesetzes dienen Spielplätze dazu Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln und ihr soziales Verhalten zu fördern. In der Regel handelt es sich dabei um Spiel- und Bewegungsflächen, die von den Berliner Bezirksämtern für Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren entsprechend den Spielbedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen angelegt werden.

Angerechnet auf die Versorgung mit öffentlichen Spielplatzflächen werden alle Spielplatzflächen, die vom Land Berlin unterhalten werden und die innerhalb von Versorgungsbereichen oder in zumutbarer Entfernung liegen. In fachlich begründbaren Ausnahmefällen ist eine der lagemäßigen Zuordnung abweichende logische Zuordnung der Nettospielflächen hinsichtlich der Anrechenbarkeit (für die Spielplatzversorgungsanalyse) möglich. Pädagogisch betreute Spielflächen werden angerechnet, wenn sich die Gesamtfläche im Eigentum Berlins befindet unabhängig von der Trägerschaft (öffentlich, privat). Je nach vertraglicher Regelung hinsichtlich der zeitlichen Nutzbarkeit werden diese teilweise/anteilig zu 30 bis 50 % angerechnet. Es wird nicht die gesamte Freianlage einer Kinder- und Jugendeinrichtung, sondern nur die für das Spielen vorgesehenen Flächen angerechnet. Spielanlagen auf Schulhöfen werden angerechnet, wenn ihre Benutzung außerhalb der Schulzeit gesichert ist. Die Anrechenbarkeit von Spielflächen auf Schulfreiflächen erfolgt aufgrund der zeitlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit zu 30 bis 50 % (je nach vertraglicher Regelung). Eigenständige Wasserspielplätze/Planschen sind je nach tatsächlicher Verfügbarkeit zu 30 bis 100 % anrechenbar. Nicht angerechnet werden grundsätzlich die Waldspielplätze und die als Kinderbauernhöfe geführten Anlagen, sowie Naturerfahrungsräume (NER), Aktivplätze (ausgeschlossen Ballspielplätze), Außenanlagen von Jugend- und Freizeiteinrichtungen (außer pädagogisch betreute Spielplätze).

Betrachtet werden immer die Nettospielflächen, das heißt direkt bespielbare Flächen ohne das Rahmengrün. Die Festlegung der anrechenbaren öffentlichen Nettospielflächen obliegt den Bezirken. Diese führen auch den Datenbestand. In Berlin gilt gemäß § 4 Kinderspielplatzgesetz ein Richtwert von 1,0 m² nutzbarer Fläche (Nettospielfläche) je EW.

Anteil der betreuten Kinder in öffentlich geförderten Kitas an unter 7-Jährigen

Zur öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung für Kinder bis 7 Jahre zählen in Berlin:

  • Kindertageseinrichtungen (Kitas): Dazu gehören Krippen (Kinder von 8 Wochen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) und Kindergärten (vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt).
  • Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT, auch „Kinderläden” genannt): In diesen Tageseinrichtungen organisieren Eltern bzw. Elternvereine die Förderung ihrer Kinder selbst und beteiligen sich entsprechend ihres Einkommens an den Kosten.
  • Kindertagespflegstelle: Bei der Kindertagespflege werden Kinder von Tagespflegepersonen („Tagesmüttern” oder „-vätern”) in der Regel in deren Haushalt betreut – meist sind dies Kinder unter drei Jahren.

Die öffentliche Förderung erfolgt über das Jugendamt auf Basis des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Die räumliche Zuordnung bezieht sich auf den Wohnort des Kindes, nicht auf den Ort der besuchten Einrichtung.

Kontakt

SPK Datenkoordination:
Florian Hahn

Anfahrt

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