Bezirksregionen im Vergleich - Indikatorenblatt

Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner (EW) wird aus der Einwohnermelderegisterstatistik übernommen. Deren Ziel ist die Bereitstellung von Auswertungen der melderechtlich registrierten EW am Ort der Hauptwohnung. Sie ermöglicht den Nachweis kleinräumiger demographischer Daten. Der Nutzungsschwerpunkt liegt damit – im Unterschied zur amtlichen Bevölkerungsfortschreibung – bei den EW-Daten für speziell abgegrenzte Planungsregionen.

Aufgrund der eigentlichen Zweckbestimmung des Einwohnermelderegisters, die nicht primär auf statistische Belange ausgerichtet ist, gibt es Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Einwohnerregisterstatistik und denen der Statistik der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung.

Die Einwohnermelderegisterstatistik beruht auf Angaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), von dem das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg einen Statistikabzug des Einwohnerregisters erhält. Der Abzug enthält einen anonymisierten und verkürzten Datensatz zu jedem am Stichtag melderechtlich registrierten EW.

Als Verwaltungsregister kann das Melderegister die Genauigkeitsanforderungen der Statistik nicht in vollem Umfang erfüllen. So enthält der Stichtagsabzug z. B. durch Umzug oder Geburten/Sterbefälle bedingte Karteileichen und Fehlbestände. Unvermeidbar sind auch Karteileichen, die durch Wegzug ins Ausland entstehen, da keine Rückmeldung über die Anmeldung im Ausland erfolgt. Der Zensus 2022 hat gezeigt, dass das Berliner Melderegister insgesamt um ca. 3 Prozent überzeichnet ist. Insbesondere (vermutlich ausgewanderte und nicht abgemeldete) Ausländer wurden als Karteileichen geführt.

Haushaltsstruktur

Angaben über Haushalte sind keine direkt abrufbaren Angaben im Melderegister. Man kann aber auf indirektem Wege aus den Personendaten Hinweise auf das Zusammenleben der Personen in Haushalten gewinnen (u.a. anhand von Namensübereinstimmungen im Bereich der Familien-, Geburts- und früheren Familiennamen, der gleichen früheren Wohnadresse oder demografischen Merkmalskonstellationen bezüglich Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit anderen Indizien bestimmte familiäre Beziehungen nahelegen oder ausschließen). Die Verfahren zur systematischen Nutzung derartiger Indizien heißen “Haushaltegenerierung”. Sie gruppieren an ein und derselben Wohnadresse gemeldete Personen aufgrund von Merkmalsvergleichen zu Haushalten. Diese so zusammengeführten Personen entsprechen dem Typ des “Wohnhaushaltes”.

Als Haushalte werden diejenigen Personen verstanden, die aufgrund von Indizien, die aus dem Melderegister gewonnen wurden, zusammenwohnen und leben. Ein Haushalt besteht aus mindestens einer Person. Als Kinder gelten Personen, die ledig und unter 18 Jahre sind, die keine eigenen Kinder haben und keinen eigenen Haushalt führen.

Bevölkerungszusammensetzung

Der Migrationshintergrund ist kein festes Merkmal aus dem Einwohnerregister (EWR), sondern wird anhand verschiedener Merkmale abgeleitet. Die Ableitung orientiert sich an den bundesweiten Richtlinien zur Definition des Migrationshintergrundes in der amtlichen Statistik, ist jedoch den Möglichkeiten der Merkmalauswahl des Melderegisters angepasst (Berliner Verfahren).

Personen mit Migrationshintergrund sind:

  1. Ausländische Personen: Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, also mit ausschließlich ausländlicher oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose.
  2. Deutsche mit Migrationshintergrund: a) Personen mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder mit zweiter Staatsangehörigkeit oder mit Einbürgerungskennzeichen oder mit Optionskennzeichen (im Inland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten seit dem 1. Januar 2000 unter den in § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) genannten Voraussetzungen zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit (Optionsregelung)); sowie b) Personen unter 18 Jahren ohne eigene Migrationsmerkmale aber mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder mit Einbürgerungskennzeichen zumindest eines Elternteils, wenn die Person an der Adresse der Eltern/ des Elternteils gemeldet ist.

Ausländische Personen sind Personen mit ausschließlich ausländischer oder ungeklärter Staatsangehörigkeit und Staatenlose. Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie deren Familienangehörige sind nur dann ausgewiesen, wenn sie sich angemeldet haben, obwohl keine Meldepflicht besteht. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht zur ausländischen Bevölkerung.

Wanderungen

Der Wanderungssaldo ist die Differenz zwischen Anmeldungen (Zuzüge) und Abmeldungen (Fortzüge) in einer Zeiteinheit im Melderegister. Wanderungen bezeichnen den Ein- oder Auszug aus der Hauptwohnung über die Grenzen der Bezirksregion hinweg.

  • Positiver Wanderungssaldo: Wanderungsgewinn, mehr Zu- als Fortzüge.
  • Negativer Wanderungssaldo: Wanderungsverlust, mehr Fort- als Zuzüge.

Die Erhebungsmethode der An- und Abmeldung unterscheidet sich von den Zu- und Fortzügen der bundesweiten amtlichen Wanderungsstatistik, in welcher nur die Zuzüge in einem bundesweiten Verfahren erhoben werden (die Fortzüge bucht die Herkunftsgemeinde nach Information der Zuzugsgemeinde).

Der Wanderungssaldo der EW unter 6 Jahren gibt Hinweise auf das entsprechende Umzugsverhalten von Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kindern.

Erwerbsbeteiligung und Bruttomonatsentgelte

Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an den EW im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze:

Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
  • Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  • Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
  • Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.

Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Geringfügig Beschäftigte sind in der Statistik nicht enthalten.

Mittleres Bruttomonatsentgelt der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten (Median):

Die Darstellung der Bruttomonatsentgelte ist auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe eingeschränkt. Einbezogen werden ausschließlich Beschäftigte, die in der betreffenden Bezirksregion wohnen, unabhängig vom Arbeitsort. Dass sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigte nicht berücksichtigt werden, hat folgenden Hintergrund:

Die Meldungen der Arbeitgeber zum Entgelt, die elektronisch über Sozialversicherungsträger an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, enthalten zwar eine Unterscheidung nach Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung, jedoch keine Information über den Stundenumfang der einzelnen Beschäftigten. Nur durch die Eingrenzung auf Vollzeitbeschäftigte sind aussagekräftige Vergleiche über Personengruppen und über die Zeit möglich, bei denen die Unterschiede in der Arbeitszeitausgestaltung der Beschäftigten nicht so sehr ins Gewicht fallen. Das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu melden. Die tatsächlichen Bruttomonatsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht bekannt.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die Einkommenshöhe, bis zu der die Rentenversicherung Beiträge von den Beitragspflichtigen erhebt. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht rentenversicherungspflichtig. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung jährlich an. Die Grundlage hierfür bildet das Durchschnittseinkommen in Deutschland. Im Jahr 2024 lag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 7.550 € (West) bzw. 7.450 € (Ost). Im Jahr 2025 beträgt sie einheitlich 8.050 €.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Kerngruppe umfassen alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten abzüglich der Beschäftigten, für die eine besondere (gesetzliche) Vergütungsregelung zur Ausbildung, zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten oder zu Freiwilligendiensten gilt. Im Einzelnen gehören zur Kerngruppe folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:

  • sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
  • Nebenerwerbslandwirte
  • Nebenerwerbslandwirte saisonal bedingt
  • unständig Beschäftigte (Meldung des Arbeitgebers)
  • versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
  • Seeleute und Seelotsen
  • in der Seefahrt beschäftigte Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
  • unständig Beschäftigte (Meldung der Krankenkasse)

Durch diese Eingrenzung sind Vergleiche mit hoher Aussagekraft möglich, die nicht durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen durch verschiedene Ausprägungen an Teilzeitbeschäftigung verzerrt sind.

Bei dem Bruttomonatsentgelt handelt es sich um das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (i. d. R. Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Dazu gehören:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Tantiemen, Gratifikationen,
  • Mehrarbeits-/Überstundenvergütungen und Mehrarbeitszuschläge
  • Familienzuschläge
  • Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen
  • Provisionen und Abfindungen

Das Arbeitsentgelt kann durch Kurzarbeit beeinflusst sein. Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld fließen 80 % der ausgefallenen Arbeitsleistung bzw. des ausgefallenen Entgelts als fiktives Entgelt ein. Kurzarbeit wurde zuletzt verstärkt eingesetzt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Dies hatte merklichen Einfluss auf die Entgeltergebnisse.

Auswertungen über das Entgelt sind aufgrund der Verfahrensregeln des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung nur für den Stichtag 31. Dezember sinnvoll und aussagekräftig. Zwar werden die Entgelte für Beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember gemessen, aber ihre sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte beziehen sich immer auf den ganzen, bis zu diesem Tag durchgehenden Beschäftigungszeitraum.

Der Median teilt die Entgelte in zwei Hälften: Eine Hälfte der Beschäftigten erzielt ein Entgelt unter dem Medianwert, das Entgelt der anderen Hälfte liegt über dem Median. Der Median ist – anders als das arithmetische Mittel – gegenüber sogenannten Ausreißern robust, also gegenüber Werten, die extrem von anderen Werten abweichen. Da die Einkommensverteilung der Beschäftigten in den statistischen Auswertungssystemen der Bundesagentur für Arbeit nur in klassierter Form (50-€-Schritte) vorliegt, kommt zur Berechnung des Medians eine Näherungslösung zur Anwendung.

Arbeitslosigkeit und Transferbezug

Anteil der Arbeitslosen nach SGB II an den EW im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze:

Arbeitslose nach SGB II sind Arbeitsuchende, die:

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder des kommunalen Trägers zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • sich bei einer Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben (vgl. §§ 2, 16, 327 SGB III). Die Arbeitslosmeldung hat im SGB II zwar unter leistungsrechtlichen Aspekten keine unmittelbare Bedeutung, aus vermittlerischer Sicht ist für die Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch eine Meldung notwendig,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben.

Mit enthalten sind auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (arbeitssuchend nach SGB III), die wegen ihres zu geringen Arbeitslosengeldes zusätzlicher Sozialleistungen nach SGB II bedürfen, um ihren Bedarf (bzw. den der Bedarfsgemeinschaft) zu decken (Teilmenge der sogenannten “Aufstocker”). Der Anteil der nach SGB III arbeitslosen „Aufstocker” an den arbeitslosen ELB beträgt ca. 3 %.

Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die zum Stichtag neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld wird um die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II „aufgestockt”.

Der Arbeitslosenanteil ist nicht identisch mit der „Arbeitslosenquote” der Bundesagentur für Arbeit, die kleinräumig nicht zur Verfügung steht (Bezugsgröße hier: „Erwerbspersonen”).

Anteil der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II an den EW unter der Regelaltersgrenze:

Erfasst werden alle in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Personen unabhängig davon, ob sie selbst einen Leistungsanspruch nach SGB II haben oder nicht.

Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im SGB II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sozialrechtlich wird davon ausgegangen, dass die in einer BG lebenden Personen auch materiell füreinander einstehen (sogenannte “Einstandspflicht” mit Ausnahme von Kindern).

Eine BG (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen LB. Als LB werden Personen in BG verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Des Weiteren zählen zu einer BG die Nicht Leistungsberechtigten (NLB). Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und lassen sich in vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen und Kinder ohne Leistungsanspruch voneinander unterscheiden.

Soziale Situation von Kindern

Anteil der Arbeitslosen nach SGB II unter 25 Jahren an den EW im Alter von 15 bis unter 25 Jahren:

Jugendarbeitslosigkeit wird durch den Anteil der Arbeitslosen unter 25 Jahren (SGB II oder Aufstocker) an allen Einwohnerinnen und Einwohnern im Alter von 15 bis unter 25 Jahren dargestellt.

Arbeitslose nach SGB II sind Arbeitsuchende, die:

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder des kommunalen Trägers zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • sich bei einer Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben (vgl. §§ 2, 16, 327 SGB III). Die Arbeitslosmeldung hat im SGB II zwar unter leistungsrechtlichen Aspekten keine unmittelbare Bedeutung, aus vermittlerischer Sicht ist für die Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch eine Meldung notwendig,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben.

Mit enthalten sind auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (arbeitssuchend nach SGB III), die wegen ihres zu geringen Arbeitslosengeldes zusätzlicher Sozialleistungen nach SGB II bedürfen, um ihren Bedarf (bzw. den der Bedarfsgemeinschaft) zu decken (Teilmenge der sogenannten “Aufstocker”). Der Anteil der nach SGB III arbeitslosen „Aufstocker” an den arbeitslosen ELB beträgt ca. 3 %.

Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die zum Stichtag neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld wird um die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II „aufgestockt”.

Anteil der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II unter 15 Jahren an den EW unter 15 Jahren:

Erfasst werden alle Kinder, die in einer Bedarfsgemeinsschaft (BG) nach SGB II leben, unabhängig davon, ob ein eigener Leistungsanspruch nach SGB II besteht oder nicht.

Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im SGB II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) können Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten (vor 2023: Sozialgeld). Sie werden als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bezeichnet. Minderjährige unverheiratete Kinder in BG, die ihren individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken können (z. B. Unterhalt), also individuell nicht hilfebedürftig sind, werden als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) bezeichnet. Der Anteil von KOL an allen unverheirateten Kindern unter 15 Jahren in BG liegt bei unter 2 %.

Anteil der Kinder und Jugendlichen mit Hilfen zur Erziehung an den EW unter 21 Jahren:

Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe nach SGB VIII findet in der Familie (ambulant, teilstationär), aber auch außerhalb der Familie (stationär) statt. Diese Hilfeformen sind im Indikator zusammengefasst:

  • Ambulante Hilfen: Dazu zählen ambulante therapeutische Hilfen (Psychotherapie, Lerntherapie, Familientherapie) und ambulante sozialpädagogische Hilfen (soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, sozialpädagogische Familienhilfe, intensive Einzelbetreuung).
  • Teilstationäre Hilfen: Dazu zählen teilstationäre Hilfen in Tagesgruppen und in teilstationärer Familienpflege.
  • Stationäre Hilfen: Dazu zählen stationäre Hilfen in Einrichtungen (Familienanaloge Angebote, Gruppenangebote, Individualangebote) und Hilfen in Vollzeitpflege (Vollzeitpflege mit/ohne erweiterten Förderbedarf, Krisenpflege, Kurzpflege).

Anteil der minderjährigen unverheirateten Kinder in alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaften nach SGB II an den EW unter 18 Jahren:

Als Alleinerziehende bezeichnet man Elternteile, die minderjährige, d. h. unter 18 Jahre alte Kinder, alleine betreuen und erziehen. Unerheblich ist dabei der Familienstand des Alleinerziehenden und wer im juristischen Sinn für das Kind sorgeberechtigt ist. Alleinerziehend muss also nicht der leibliche Elternteil, sondern kann auch ein Großeltern- oder Pflegeelternteil sein.

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG), abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen, die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im SGB II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten.

In einer Alleinerziehenden-BG mit einem Kind kann es mehr als zwei Bedarfsgemeinschaftsmitglieder geben. Eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrem 12-jährigen Sohn und der 19-jährigen Tochter zusammenlebt, fällt unter diesen BG-Typ. Denn neben einem minderjährigen unverheirateten, kann es darin auch ein volljähriges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren geben.

Soziale Situation von Seniorinnen und Senioren

Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung (außerhalb von Einrichtungen) nach SGB XII über der Regelaltersgrenze an den EW dieser Altersgruppe:

Leistungsberechtigt nach SGB XII, Kap. 4 sind Personen, die

  • die Altersgrenze für die Regelaltersrente nach § 41Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Regelaltersgrenze) und
  • den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen decken können, insofern drückt sich darin eine einkommensarme bzw. einkommensarmutnahe Lebenslage aus.

Zu den Leistungen der Grundsicherung zählen die Regelsätze (identisch denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII), Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Bedarfe (insbesondere. Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe) sowie ggf. ergänzende Darlehen.

Bildungssituation

Anteil der betreuten Kinder (Wohnort Kind) in öffentlich geförderter Kindertagesbetreuung an Kindern unter 7 Jahren:

Zur öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung für Kinder bis 7 Jahre zählen in Berlin:

  • Kindertageseinrichtungen (Kitas): Dazu gehören Krippen (Kinder von 8 Wochen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) und Kindergärten (vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt).
  • Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT, auch „Kinderläden” genannt): In diesen Tageseinrichtungen organisieren Eltern bzw. Elternvereine die Förderung ihrer Kinder selbst und beteiligen sich entsprechend ihres Einkommens an den Kosten.
  • Kindertagespflegstelle: Bei der Kindertagespflege werden Kinder von Tagespflegepersonen („Tagesmüttern” oder „-vätern”) in der Regel in deren Haushalt betreut – meist sind dies Kinder unter drei Jahren.

Die öffentliche Förderung erfolgt über das Jugendamt auf Basis des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Die räumliche Zuordnung bezieht sich auf den Wohnort des Kindes, nicht auf den Ort der besuchten Einrichtung.

Anteil der Schulkinder nicht deutscher Herkunftssprache an den Schulkindern in den öffentlichen Grundschulen:

Schulkinder nicht deutscher Herkunftssprache sind jene, deren Mutter- bzw. Familiensprache nicht Deutsch ist. Die Staatsangehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Einreisezeitpunkt oder Aufenthaltsstatus ist dabei ohne Belang – entscheidend sind die Kommunikationssprache in der Familie und die Sprachkompetenz der Schulkinder. Die Erfassung beruht auf Selbstauskunft der Eltern bei der Aufnahme in der Berliner Schule und wird durch die Lehrerinnen und Lehrer einmal im Schuljahr vorgenommen.

Räumlicher Bezug ist der Standort der Grundschule, nicht der Wohnort der Schulkinder. Die Betrachtung wird auf öffentliche Grundschulen beschränkt, weil in diesem Schultypus durch die Einschulungsbereiche eine räumliche Zuordnungsmöglichkeit zum Wohnort besteht.

Anteil der Schulkinder mit Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) an den Schulkindern der öffentlichen Grundschulen

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen Zuschüsse oder Kostenübernahmen für:

  • Tagesausflüge
  • Klassen- und Kitafahrten
  • Sport, Kultur und Freizeit
  • Lernförderung
  • persönlichen Schulbedarf.

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Die Leistungen werden für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

Räumlicher Bezug ist der Standort der Grundschule, nicht der Wohnort der Schulkinder. Die Betrachtung wird auf öffentliche Grundschulen beschränkt, weil in diesem Schultypus durch die Einschulungsbereiche eine räumliche Zuordnungsmöglichkeit zum Wohnort besteht.

Wohnlage

Die Wohnlageeinstufung einer Adresse spiegelt die Wertigkeit der Lagegegebenheiten des weiteren Wohnumfeldes im Vergleich zu anderen Adressen im gesamten Berliner Stadtgebiet wider.

Im Mietspiegel 2019 wurde die Wohnlage flächendeckend für die gesamte Stadt Berlin aktualisiert. Die Wohnlageeinstufung beruhte dabei auf einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Wohnlageermittlungsmodell. Dabei wurden umfangreiche statistische Indikatoren aufbereitet, in einem Datenmodell verarbeitet, geprüft und plausibilisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte dann die Wohnlageeinstufung, die auf wissenschaftlicher Basis erstellt wurde.

Dieses datenbasierte Verfahren wurde auch für die Überprüfung und Aktualisierung der Wohnlageeinstufung im Mietspiegel 2024 angewandt. Eine Unterscheidung in Zentren der Stadt und dezentrale Stadtbereiche erfolgt nicht.

  • Einfache Wohnlage: In Gebieten des inneren Stadtbereichs mit überwiegend geschlossener, stark verdichteter Bebauung mit sehr wenigen Grün- und Freiflächen, überwiegend ungepflegtem Straßenbild und/oder schlechtem Gebäudezustand (z. B. Fassadenschäden, unsanierte Wohngebiete). Bei starker Beeinträchtigung von Industrie und Gewerbe. In Stadtrandlagen in Gebieten mit erheblich verdichteter Bauweise oder mit überwiegend offener Bauweise, oft schlechtem Gebäudezustand (z. B. Fassadenschäden, unsanierte Wohngebiete), ungepflegtem Straßenbild (z. B. unbefestigten Straßen), ungünstigen Verkehrsverbindungen und wenigen Einkaufsmöglichkeiten.
  • Mittlere Wohnlage: In Gebieten des inneren Stadtbereichs mit überwiegend geschlossener, stark verdichteter Bebauung mit normalem Straßenbild (nicht von Gebäudeschäden geprägt), gutem Gebäudezustand (z. B. sanierte Wohngebiete, Neubaugebiete), wenigen Grün- und Freiflächen. In Gebieten mit überwiegend offener Bauweise, durchschnittlichen Einkaufsmöglichkeiten und normalem Verkehrsanschluss, ohne Beeinträchtigung von Industrie und Gewerbe.
  • Gute Wohnlage: In Gebieten des inneren Stadtbereichs mit überwiegend geschlossener, stark verdichteter Bebauung mit Grün- und Freiflächen, gepflegtem Straßenbild (guter Gebäudezustand), sehr gutem Verkehrsanschluss, guten bis sehr guten Einkaufsmöglichkeiten und gutem Image. In Gebieten mit überwiegend offener Bauweise, starker Durchgrünung, gepflegtem Wohnumfeld mit gutem Gebäudezustand, gutem Image und normaler Verkehrsanbindung.

Wohndauer

Das Wohndauermerkmal bezieht sich auf die Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 5 Jahre an der gleichen Anschrift gemeldet waren und zum Stichtag mindestens 5 Jahre alt sind. Die Wohndauer wird durch ein statistisches Matchingverfahren berechnet.

Durchschnittliche Nettokaltmiete

Die durchschnittliche Nettokaltmiete pro m² ist das Verhältnis zwischen der Summe der Quadratmetermiete der Wohnungen und der Summe der Wohnungen. Die Berechnung erfolgt für vermietete Wohnungen in Wohngebäuden (ohne Wohnheime). Mietfrei überlassene Wohnungen werden aus der Berechnung ausgeschlossen.

Wohnungsumwandlungen und -verkäufe

Wohnungsumwandlungen:

Als Wohnungsumwandlung wird die rechtlich vollzogene Begründung von Wohneigentum bezeichnet. Die Begründung von Wohneigentum erfolgt durch das Anlegen von Wohnungsgrundbüchern bei gleichzeitiger Schließung des Grundbuchblattes, unabhängig davon, ob bereits Wohnungsverkäufe erfolgten oder erst geplant sind. Unberücksichtigt bleiben Gewerberäume oder sonstige nicht zu Wohnzwecken dienende Wohneigentumseinheiten sowie bereits im Wohnungseigentum neu errichtete Wohnungen.

Wohnungsverkäufe:

Dargestellt sind alle Wohnungsverkäufe in Mehrfamilienhäusern innerhalb eines Jahres (Erst- und Wiederverkäufe) auf Grundlage vorheriger Grundbuchumschreibungen (Wohnungsumwandlung). Unberücksichtigt bleiben dabei Verkäufe von neu errichteten Eigentumswohnungen, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Paketverkäufe. Die Zahl der in Eigentumswohnungen umgewandelten Mietwohnungen ist eine Teilmenge aller Wohnungsverkäufe. Datengrundlage für die Zahl der Wohnungsverkäufe ist eine Sonderauswertung der automatisierten Kaufpreissammlung, die beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin vorliegt.

Versorgung mit öffentlichen Grün- bzw. Spielplatzflächen

Öffentliche Grünanlagen sind beispielsweise gärtnerisch gestaltete, waldähnliche oder naturnahe Flächen einschließlich Spiel-, Bewegungs- und Fitnessflächen. Die Mehrheit der mit diesem Indikator berücksichtigten Flächen sind öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gemäß Grünanlagengesetz. Darüber hinaus werden Grünanlagen berücksichtigt, wenn diese vergleichbare Zwecke erfüllen, aber aus verschiedenen Gründen nicht nach Grünanlagengesetz gewidmet sind.

Zur Berechnung wird die Katasterfläche aus dem Grünflächeninformationssystem (GRIS) Berlin verwendet. Nicht angerechnet werden die eintrittspflichtigen Anlagen, z. B. Britzer Garten, Botanischer Garten, Gärten der Welt, Natur-Park Schöneberger Südgelände, Arboretum Späth, Tierpark Friedrichsfelde oder Zoologischer Garten.

Öffentliche Spielplätze sind grundsätzlich gewidmete Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz mit der entsprechenden Zweckbestimmung. Gemäß § 1 des Berliner Kinderspielplatzgesetzes dienen Spielplätze dazu Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln und ihr soziales Verhalten zu fördern. In der Regel handelt es sich dabei um Spiel- und Bewegungsflächen, die von den Berliner Bezirksämtern für Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren entsprechend den Spielbedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen angelegt werden.

Angerechnet auf die Versorgung mit öffentlichen Spielplatzflächen werden alle Spielplatzflächen, die vom Land Berlin unterhalten werden und die innerhalb von Versorgungsbereichen oder in zumutbarer Entfernung liegen. In fachlich begründbaren Ausnahmefällen ist eine der lagemäßigen Zuordnung abweichende logische Zuordnung der Nettospielflächen hinsichtlich der Anrechenbarkeit (für die Spielplatzversorgungsanalyse) möglich. Pädagogisch betreute Spielflächen werden angerechnet, wenn sich die Gesamtfläche im Eigentum Berlins befindet unabhängig von der Trägerschaft (öffentlich, privat). Je nach vertraglicher Regelung hinsichtlich der zeitlichen Nutzbarkeit werden diese teilweise/anteilig zu 30 bis 50 % angerechnet. Es wird nicht die gesamte Freianlage einer Kinder- und Jugendeinrichtung, sondern nur die für das Spielen vorgesehenen Flächen angerechnet. Spielanlagen auf Schulhöfen werden angerechnet, wenn ihre Benutzung außerhalb der Schulzeit gesichert ist. Die Anrechenbarkeit von Spielflächen auf Schulfreiflächen erfolgt aufgrund der zeitlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit zu 30 bis 50 % (je nach vertraglicher Regelung). Eigenständige Wasserspielplätze/Planschen sind je nach tatsächlicher Verfügbarkeit zu 30 bis 100 % anrechenbar. Nicht angerechnet werden grundsätzlich die Waldspielplätze und die als Kinderbauernhöfe geführten Anlagen, sowie Naturerfahrungsräume (NER), Aktivplätze (ausgeschlossen Ballspielplätze), Außenanlagen von Jugend- und Freizeiteinrichtungen (außer pädagogisch betreute Spielplätze).

Betrachtet werden immer die Nettospielflächen, das heißt direkt bespielbare Flächen ohne das Rahmengrün. Die Festlegung der anrechenbaren öffentlichen Nettospielflächen obliegt den Bezirken. Diese führen auch den Datenbestand. In Berlin gilt gemäß § 4 Kinderspielplatzgesetz ein Richtwert von 1,0 m² nutzbarer Fläche (Nettospielfläche) je EW.

Kiezbezogene Straftaten

Als kiezbezogene Straftaten der Polizeilichen Krimimalstatistik (PKS) in Berlin werden aufgenommen: Automateneinbruch, Bedrohung, Einbruch in Kita/ Jugendheim/Schule, Freiheitsberaubung, Keller- und Bodeneinbruch, Körperverletzung und Körperverletzung in der Öffentlichkeit, Misshandlung von Kindern und Schutzbefohlenen, Nötigung, Sachbeschädigung an Kfz, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Wohnungseinbruch.

Tatgelegenheitsstrukturen (wie z. B. Ladendiebstahl in Einkaufsgegenden oder Beförderungserschleichung im Nahverkehr) haben daher bei dieser Betrachtungsebene nur wenig Einfluss auf die Kriminalitätsbelastung.

Berücksichtigt werden die kiezbezogenen Straftaten mit Tatort in der Bezirksregion als registrierte Fälle. Die berechnete Häufigkeitszahl (HZ) je 100 EW ist ein zur vergleichenden Beobachtung aus absoluten Werten errechneter Kriminalitätsquotient, der die durch Kriminalität verursachte Gefährdung ausdrückt. Insgesamt ergibt sich für ca. 90 bis 95% aller in der PKS registrierten Straftaten die Möglichkeit der Zuordnung zu den Bezirksregionen.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik stellt immer die Informationen zu allen abschließend bearbeiteten Fällen dar. Das bedeutet, dass sich darunter auch Fälle mit einer länger zurück liegenden Tatzeit befinden können (Ausgangsstatistik).

Kontakt

SPK Datenkoordination:
Florian Hahn

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