Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an den EW im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze:
Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
- Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
- Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
- Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.
Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Geringfügig Beschäftigte sind in der Statistik nicht enthalten.
Mittleres Bruttomonatsentgelt der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten (Median):
Die Darstellung der Bruttomonatsentgelte ist auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe eingeschränkt. Einbezogen werden ausschließlich Beschäftigte, die in der betreffenden Bezirksregion wohnen, unabhängig vom Arbeitsort. Dass sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigte nicht berücksichtigt werden, hat folgenden Hintergrund:
Die Meldungen der Arbeitgeber zum Entgelt, die elektronisch über Sozialversicherungsträger an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, enthalten zwar eine Unterscheidung nach Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung, jedoch keine Information über den Stundenumfang der einzelnen Beschäftigten. Nur durch die Eingrenzung auf Vollzeitbeschäftigte sind aussagekräftige Vergleiche über Personengruppen und über die Zeit möglich, bei denen die Unterschiede in der Arbeitszeitausgestaltung der Beschäftigten nicht so sehr ins Gewicht fallen. Das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu melden. Die tatsächlichen Bruttomonatsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht bekannt.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die Einkommenshöhe, bis zu der die Rentenversicherung Beiträge von den Beitragspflichtigen erhebt. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht rentenversicherungspflichtig. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung jährlich an. Die Grundlage hierfür bildet das Durchschnittseinkommen in Deutschland. Im Jahr 2024 lag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 7.550 € (West) bzw. 7.450 € (Ost). Im Jahr 2025 beträgt sie einheitlich 8.050 €.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Kerngruppe umfassen alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten abzüglich der Beschäftigten, für die eine besondere (gesetzliche) Vergütungsregelung zur Ausbildung, zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten oder zu Freiwilligendiensten gilt. Im Einzelnen gehören zur Kerngruppe folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Nebenerwerbslandwirte
- Nebenerwerbslandwirte saisonal bedingt
- unständig Beschäftigte (Meldung des Arbeitgebers)
- versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Seeleute und Seelotsen
- in der Seefahrt beschäftigte Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- unständig Beschäftigte (Meldung der Krankenkasse)
Durch diese Eingrenzung sind Vergleiche mit hoher Aussagekraft möglich, die nicht durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen durch verschiedene Ausprägungen an Teilzeitbeschäftigung verzerrt sind.
Bei dem Bruttomonatsentgelt handelt es sich um das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (i. d. R. Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Dazu gehören:
- Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Tantiemen, Gratifikationen,
- Mehrarbeits-/Überstundenvergütungen und Mehrarbeitszuschläge
- Familienzuschläge
- Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen
- Provisionen und Abfindungen
Das Arbeitsentgelt kann durch Kurzarbeit beeinflusst sein. Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld fließen 80 % der ausgefallenen Arbeitsleistung bzw. des ausgefallenen Entgelts als fiktives Entgelt ein. Kurzarbeit wurde zuletzt verstärkt eingesetzt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Dies hatte merklichen Einfluss auf die Entgeltergebnisse.
Auswertungen über das Entgelt sind aufgrund der Verfahrensregeln des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung nur für den Stichtag 31. Dezember sinnvoll und aussagekräftig. Zwar werden die Entgelte für Beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember gemessen, aber ihre sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte beziehen sich immer auf den ganzen, bis zu diesem Tag durchgehenden Beschäftigungszeitraum.
Der Median teilt die Entgelte in zwei Hälften: Eine Hälfte der Beschäftigten erzielt ein Entgelt unter dem Medianwert, das Entgelt der anderen Hälfte liegt über dem Median. Der Median ist – anders als das arithmetische Mittel – gegenüber sogenannten Ausreißern robust, also gegenüber Werten, die extrem von anderen Werten abweichen. Da die Einkommensverteilung der Beschäftigten in den statistischen Auswertungssystemen der Bundesagentur für Arbeit nur in klassierter Form (50-€-Schritte) vorliegt, kommt zur Berechnung des Medians eine Näherungslösung zur Anwendung.