Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Sie haben vor, einzelne oder mehrere Wohnungen/Gewerbeeinheiten zu veräußern?

Dazu benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die die Grundlage für die vom Notar zu erstellende Teilungserklärung bildet. Erst mit der Teilungserklärung kann die Anlegung von Wohn- oder Teileigentum beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts beantragt werden.

Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohn-/ Gewerbeeinheiten in sich abgeschlossen sind (räumliche Trennung durch Wände und Decken) und über gemeinschaftliches Eigentum (Treppenhaus, Flure, direkter Zugang über Freiflächen etc.) erreichbar sind. Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein.

Garagenstellplätze gelten nur als abgeschlossen, wenn ihre Fläche durch dauerhafte Markierungen ersichtlich ist. Für Einzelgaragen, Garagenstellplätze, Kellerräume oder sonstige Räume gelten die o.g. Anforderungen ebenfalls.

Der Antrag auf Abgeschlossenheit ist schriftlich vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu stellen. Die hierfür notwendigen Angaben/Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt.

  • Antrag Abgeschlossenheit

    PDF-Dokument (106.4 kB) - Stand: 12/2020
    Dokument: BWA-Rdf; B-32

  • Merkblatt über die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheingiung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    PDF-Dokument (336.6 kB) - Stand: 11-2023
    Dokument: Schilling