Reinickendorfs Bezirksstadtrat für Ordnung, Umwelt und Verkehr, Sebastian Pieper (CDU), bitte alle Bürgerinnen und Bürger, bei der Beauftragung von Entsorgungsunternehmen unbedingt auf entsprechende Zertifizierungen zu achten. „Nur so kann sichergestellt werden, dass Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und Sie Ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Gleichzeitig vermeiden Sie das Risiko empfindlicher Bußgelder. Bitte unterstützen Sie uns zudem aktiv: Achten Sie auf eine fachgerechte Entsorgung Ihrer Abfälle und melden Sie illegale Ablagerungen. Nur gemeinsam können wir unseren Bezirk sauber, sicher und lebenswert erhalten“, sagt Pieper.
Die illegale Entsorgung von Abfällen sei kein Kavaliersdelikt. Durch unerlaubte Ablagerungen von Sperrmüll, Bauschutt und Sonderabfällen auf öffentlichem Straßenland, in Grünanlagen sowie in Wald- und Naherholungsgebieten entstehen dem Land Berlin jährlich Kosten von über zehn Millionen Euro. Illegale Müllablagerungen stellen einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar und werden im Bezirk Reinickendorf konsequent durch das Ordnungsamt verfolgt. Dank intensiver Ermittlungsarbeit sowie zunehmender Hinweise aus der Bevölkerung konnten im Jahr 2025 Bußgelder in Höhe von insgesamt 51.030 Euro festgesetzt werden. Dennoch bleiben viele Verursacher mangels konkreter Hinweise unbekannt.
Ein aktueller Fall zeigt: Auch wer Dritte mit der Entsorgung beauftragt, bleibt in der Verantwortung. Der ermittelte Eigentümer eines illegal abgelagerten Abfalls gab an, ein Unternehmen mit der Entsorgung beauftragt und dafür bezahlt zu haben. Dies entbindet jedoch nicht von den gesetzlichen Pflichten. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt: Abfallerzeuger ist, wer die Ursache dafür setzt, dass Abfall entsteht. Abfallbesitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall hat. Beide – Abfallerzeuger und Abfallbesitzer – tragen grundsätzlich die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung. Wird ein Entsorgungsunternehmen beauftragt, besteht eine besondere Sorgfaltspflicht: Es ist sicherzustellen, dass es sich um einen zugelassenen und geeigneten Betrieb handelt, beispielsweise durch den Nachweis als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Wichtig ist: Die Verantwortung endet nicht mit der Beauftragung eines Dritten. Auch vertragliche Vereinbarungen schützen nicht vor Sanktionen, wenn die Entsorgung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Haftung bleibt bestehen, bis der Abfall nachweislich ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt wurde.