In Berlin sind die Anlieger für den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück verantwortlich. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigte. Ist der Gehweg baulich nicht vom Fahrbahnbereich getrennt oder vorübergehend unbenutzbar, ist der Winterdienst auf den Fußgängerbereichen durchzuführen. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) übernehmen den Winterdienst auf Fahrbahnen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen, speziellen Fußgängerzonen, an ÖPNV-Haltestellen und auf Gehwegen ohne Anlieger.
„Der Winterdienst umfasst Schneeräumung, Streuen mit abstumpfenden Mitteln gegen Glätte und die Beseitigung von Eisbildungen. Der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen ist aus Umweltschutzgründen verboten. Gehwege sind in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. Auf Straßen im Reinigungsverzeichnis C ist der Anlieger auch an Kreuzungen zuständig. Die Schneeräumung muss unmittelbar nach Schneefall erfolgen. Bei anhaltendem Schneefall ist in angemessenen Abständen zu räumen und bei Glätte zu streuen. Wenn der Schneefall nach 20 Uhr oder ab 20 Uhr Glätte eintritt, muss der Winterdienst bis spätestens 7 Uhr des nächsten Tages erledigt sein. An Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr“, informiert Reinickendorfs Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt und Verkehr, Julia Schrod-Thiel (CDU).
Anlieger können den Winterdienst an einen Nachbarn oder eine professionelle Firma übertragen. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger. Bei Gefährdung durch nicht geräumte Gehwege kann dies beim Ordnungsamt gemeldet werden, das für die Beseitigung sorgt. Nur die BSR darf Auftaumittel auf Fahrbahnen einsetzen. Das Verwenden von Streusalz oder ähnlichen Mitteln auf Gehwegen ist verboten und kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.