Mehr Demokratie für Bürgerinnen und Bürger

Liebe Bürgerinnen und Bürger von Marzahn, Biesdorf, Hellersdorf, Kaulsdorf und Mahlsdorf

2005 beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus weitere neue Möglichkeiten Ihrer Mitwirkung an bezirklichen Entscheidungen.
Dazu gehört u. a. die in die monatliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) integrierte Einwohnerfragestunde.
In ihr ist das Bezirksamt verpflichtet, zu Fragen, Vorschlägen und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner Stellung zu nehmen. Genaueres können Sie über das Büro der BVV erfragen.

Wünschen Sie, dass gesonderte Einwohnerversammlungen zur Erörterung wichtiger Bezirksangelegenheiten stattfinden, so können Sie sich an die Mitglieder der BVV wenden und Ihr Begehren vortragen. Unterstützen 19 der 55 Bezirksverordneten Ihr Anliegen, ist eine Einwohnerversammlung durch das Bezirksamt einzuberufen. Worüber können Sie nun auch mit entscheiden? Bürgerempfehlungen (Einwohnerantrag) und Bürgerentscheide sind zu allen Fragen möglich, zu denen auch die BVV Beschlüsse fassen kann: z. B.
  • Planung von Schulen, Konzepte für Jugend-, Senioren- oder Gesundheitspolitik
  • Verabschiedung des Bezirkshaushaltes
  • bezirkliche Investitionsplanung, z. B. Bau neuer Straßen oder Stadtteil- und Jugendzentren
  • Rechtsverordnungen, wie Bebauungspläne und naturschutzrechtliche Festlegungen.

Bei der Verabschiedung des Bezirkshaushaltes sowie der Satzung zu Bebauungsplänen sind allerdings nur Bürgerentscheide mit empfehlendem Charakter möglich. Die BVV muss über einen zulässigen Einwohnerantrag unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

Was ist ein Einwohnerantrag ?
Mit diesem Antrag können Sie die BVV auffordern, sich mit einer für Sie wichtigen Angelegenheit zu befassen. Er muss bei der BVV-Vorsteherin schriftlich eingereicht und von mindestens 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Bezirkes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschrieben sein. Spätestens zwei Monate nach Einreichen muss die BVV darüber befinden. Die Antragsteller haben ein Anhörungsrecht.

Wie läuft ein Bürgerbegehren ab?
Möchten Sie nicht die BVV sondern direkt das Bezirksamt zum Handeln in Ihrem Sinne anregen, dann können Sie das mit einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid tun.
Sie teilen dem Bezirksamt mit, dass Sie ein Bürgerbegehren beabsichtigen. Sie legen eine mit “Ja” oder “Nein” zu beantwortende Frage vor und benennen drei Vertrauensleute, die dazu mit der Verwaltung verhandeln können.
Das Bezirksamt hat die Initiatoren zu beraten, eine rechtliche Vorprüfung und eine Schätzung der Kosten vorzunehmen, die sich ggf. aus der Realisierung des Antrages ergeben würden, und das Ergebnis dann den Initiatoren mitzuteilen.

Innerhalb von sechs Monaten müssen Sie dann die Unterschriften von drei Prozent der zur BVV Wahlberechtigten sammeln. Liegen nach Überprüfung der Unterschriften durch das Bezirksamt genügend gültige Stimmen vor, wird das Zustandeskommen des Bürgergehrens festgestellt. Danach muss die BVV innerhalb von zwei Monaten dem Begehren folgen und gegenüber dem Bezirksamt in Ihrem Sinne handeln. Folgt die BVV dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht, so bleibt Ihnen dann die Einleitung eines Bürgerentscheides zur Durchsetzung Ihres Anliegens.

Wie läuft ein Bürgerentscheid ab?
Spätestens vier Monate nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens findet der Bürgerentscheid statt.
Das Bezirksamt setzt einen Abstimmungstermin auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin informiert. Jeder Haushalt, in dem Wahlberechtigte wohnen, erhält eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung. Darin sind Ihre Argumente und die der BVV in gleichem Umfang dargelegt. Die Mitteilung erhält zudem die geschätzten Kosten. Die BVV hat die Möglichkeit, im Rahmen des Bürgerentscheides eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung zu bringen. Stimmberechtigt ist jede wahlberechtigte Person. Über das Begehren kann nur mit “Ja” oder “Nein” entschieden werden. Einzelheiten zur Organisation sind in der Verordnung über die Geltung des Landeswahlrechts für den Bürgerentscheid geregelt. Ein Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein entsprechender Beschluss der BVV.