Straßenverwaltung/Straßenverkehrsbehörde

Wohnstraße Am Friedrichshain

Aufgaben der Straßenverwaltung

  • Erschließungsbeitragsangelegenheiten
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Einziehung und Widmung öffentlichen Straßenlandes
  • Straßenbe- und umbenennung
  • Straßenreinigung (Auskünfte)

Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde

Sondernutzung und straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen
Sondernutzung von öffentlichem Straßenland ist jede Nutzung, die über den Gemeingebrauch (u. a. Verkehr, Aufenthalt, Kommunikation usw.) und den Anliegergebrauch (Zugang und Zufahrt, kurzfristigen Abstellen von Waren oder Gegenständen im Zusammenhang mit An- und Abtransport o. ä. ) hinausgeht.
Das sind z. B. Handel, Aufstellen von Containern, Kranen, Einrichtung von Baustellen o.ä. Diese Nutzung bedarf einer Erlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz.
Das Ordnungsamt erteilt die entsprechenden Erlaubnisse. Zugleich ist es auch für die Organisation der Beseitigung von Abfall auf öffentlichem Straßenland zuständig.

Baumaßnahmen
  • Durchführung von Baumaßnahmen kürzerer Dauer im öffentlich zugänglichen Straßenland
  • Einrichtung einer Baustelle (z. B. Aufgrabungen, Kranaufstellung u. a.)
  • Aufstellung von Containern und Miettoiletten, Materiallagerung
Handel, Werbung und Veranstaltungen
  • Aufstellen von Werbetafeln (Wahlwerbung, Großwerbetafeln,
  • Aufstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Herausstellen von Waren
  • Informationsstände, Betrieb von Lautsprechern
  • Veranstaltungen und Märkte
Verkehr, Parken, Helm- und Gurtpflicht
  • straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten Straßen, Geh- und Radwegen sowie Fußgängerzonen
  • Erteilung eines EU-Parkausweises (blaue Karte) zur Nutzung der allgemein, öffentlich gekennzeichneten Parkplätze für Schwerbehinderte und für Fahrzeuge zum Transport Behinderter
  • Befreiung von der Gut- und Helmpflicht
  • Dauerbeschilderung im untergeordneten Straßennetz und im Bereich des ruhenden Verkehrs
  • Ausnahmegenehmigung für LKW-Fahrten (Sonn- und Feiertage, Ferienfahrverbot)
  • Aufstellung kurzfristiger Beschilderung