Mit dem Bebauungsplan 10-85 soll die Nutzung des Kunsthauses Flora auf dem Grundstück Florastraße 113 (gleichzeitig Florastraße 111 und Sudermannstraße 107, 109 und 111) als kulturelle und soziale Einrichtung planungsrechtlich gesichert werden. Wegen der Größe des Grundstücks und der prognostizierten Fehlbedarfe an Plätzen in Jugendfreizeiteinrichtungen und Kitaplätzen wäre eine Jugendfreizeiteinrichtung und durch die zusätzliche Festsetzung der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ auch eine Kindertagesstätte zulässig. Alle genannten Zweckbestimmungen sind bereits nach derzeitigem Planungsrecht zulässig.
Nicht mehr zulässig wäre nach dem Bebauungsplanentwurf eine Wohnnutzung. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen wird kein städtebaulicher Ordnungsbedarf gesehen. Zukünftige Vorhaben müssen sich weiterhin in die nähere Umgebung einfügen.
Die planungsrechtliche Sicherung ist erforderlich, um den etablierten Standort langfristig im Sinne einer Begegnungs-, Betreuungs- und Freizeitstätte als einen Beitrag zur Wohnqualität für die örtliche Öffentlichkeit zu erhalten. Der über das Grundstück verlaufende Wernergraben als Gewässer 2. Ordnung wird nachrichtlich übernommen.
Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.