Bauvorlageberechtigung

Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich müssen gemäß § 65 BauO Bln Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.

Hinweise:

Im § 65 der BauO Bln ist die Bauvorlageberechtigung näher definiert. Bauvorlageberechtigt ist u.a., wer in der Liste der Bauvorlageberechtigten der Baukammer Berlin geführt ist und wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf.

Rechtliche Grundlagen:

Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz

kommissarische Leiterin der Gruppe Marzahn/Biesdorf

Frau Handke

Leiterin der Gruppe Hellersdorf/Kaulsdorf/Mahlsdorf

Bauoberamtsrätin Stapf

Sprechzeiten

Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung