Bautechnische Nachweise

Allgemeine Informationen:

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung ist nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung anderes bestimmt ist.

Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein: 1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, 2. wenn dies nach Maßgabe des Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei:
  • Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m. das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei:
  • Sonderbauten,
  • Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 3,
  • Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

Hinweise:

Die Prüfung und Bauüberwachung erfolgt durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure. Näheres wird durch die Bautechnische Prüfungsverordnung bestimmt.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Für die Prüfung des Brandschutznachweises:
Bautechnische Prüfungsverordnung – BauPrüfV

Formulare: