Baustelle - Baulärm

Allgemeine Informationen:

Baustellen sind gemäß § 11 BauO Bln so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geän-dert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

Hinweise:

Für Lärm- und Staubschutz ist die Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ansprechpartner, auch bei Beschwerden.

Rechtliche Grundlagen:

Zuständigkeit für Baulärm und Baustaub: