Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung, Verfahrensfreie Bauvorhaben

Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich bedürfen gemäß § 59 BauO Bln die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung. Genehmigungsfreistellung oder Verfahrensfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Auch verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen

Hinweis:

Bei der Antragstellung soll die Bauherrin oder der Bauherr einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in zu Rate ziehen (§65 BauO Bln). Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

  • Genehmigungsfreistellung: Tarifstelle 1
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Tarifstelle 2
  • Baugenehmigungsverfahren: Tarifstelle 3

Formulare: