Behördliche Betreuung/ Amtsbetreuung

Notfall

Wahrnehmung behördlicher Betreuungen für Volljährige gemäß § 1900 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , die aufgrund von psychischen Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und in bestimmten, vom Betreuungsgericht durch Beschluss übertragenen Angelegenheiten (wie z.B. Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten u.v.m.) gesetzlich vertreten werden. Gemäß § 1900 Abs. 4 (BGB) ist die örtliche zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer zu bestellen, wenn keine andere Person (ehrenamtlicher Betreuer, Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer) für dieses Amt zur Verfügung steht.

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Allgmeine Betreuungsangelegenheiten

  • Unterstützung des Betreuungsgerichtes durch Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsverfahren nach dem Betreuungsbehördengesetz
  • Erstellung von Sozialberichten
  • Gewinnung geeigneter Betreuer
  • Vorschlag geeigneter Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht
  • Durchführung gerichtlich angeordneter Vor- und Zuführungen in Betreuungsverfahren nach dem FamFG
  • Beratung in Betreuungsangelegenheiten
  • Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.
  • Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Darüber hinaus bieten wir:

  • Einführung in die Aufgaben der ehrenamtlichen Betreuer und fachliche Begleitung
  • Persönliche Beratung und Informationsveranstaltungen zum Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Themenbezogene Gruppenveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer
  • Organisation des Erfahrungsaustausches zwischen ehrenamtlichen Betreuern