Umwandlung von Grundstücken in Wohn- und Teileigentum gem. § 250 BauGB

strassenzug BV

Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) wurde § 250 – Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten – als neue temporäre Regelung in das Baugesetzbuch aufgenommen.
Am 3. August 2021 / 21. September 2021 wurde die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB vom Senat von Berlin erlassen. Mit Wirkung vom 6. August 2021 / 7. Oktober 2021 ist die Verordnung in Kraft getreten (GVBl. Nr. 60 vom 5. August 2021, S. 932; GVBl. Nr. 73 vom 6. Oktober 2021, S. 1175). Die Verordnung tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Die neue Rechtsverordnung weist Berlin stadtweit als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aus und dient dem Schutz der Mietenden vor Umwandlung und damit vor Verdrängung. In Berlin ist damit jetzt die Begründung oder Teilung von Wohneigentum bei Bestandsgebäuden mit mehr als fünf Wohnungen grundsätzlich verboten.

Nur bei Vorliegen eines Genehmigungstatbestandes (§ 250 Absatz 3 BauGB) ist die Umwandlung zu genehmigen.
Es gilt somit eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen (§ 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

Für Wohngebäude, die erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstehen (Neubau), gilt diese Regelung nicht.

Gebiete mit Sozialer Erhaltungsverordnung (Milieuschutzgebiete)

Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs einer Sozialen Erhaltungsverordnung mit mehr als fünf Wohnungen gehen die neuen Regelungen in denjenigen Gebieten, für die Soziale Erhaltungsverordnungen („Milieuschutz“) existieren vor (§ 250 Absatz 7 BauGB). Das heißt, das Umwandlungsverbot richtet sich auch in diesen Gebieten nach den neuen Regelungen des § 250 BauGB. Lediglich für Grundstücke bis zu 5 Wohnungen innerhalb sozialer Erhaltungsgebiete gilt das Genehmigungserfordernis nach § 172 Absatz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit der jeweiligen Sozialen Erhaltungsverordnung (siehe dazu)

  • antragsformular-250-baugb.pdf

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