FAQ Zuständigkeiten der Finanzämter für Körperschaften

  • Welche Zuständigkeiten haben die Finanzämter für Körperschaften und wonach ermittelt sich die Zuständigkeit?

    Im Land Berlin gibt es vier Finanzämter für Körperschaften – Finanzämter für Körperschaften I bis IV. Diese sind insbesondere für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) zuständig.

    Darüber hinaus sind den Finanzämtern für Körperschaften zentrale Zuständigkeiten sowie die Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen der Finanzämter mit regionaler Zuständigkeit, die für die Besteuerung natürlicher Personen zuständig sind, übertragen.

    Bei der Ermittlung des zuständigen Finanzamts für Körperschaften sind regionale Zuständigkeiten, Zuständigkeiten nach Konzernbranchenschwerpunkten und zentrale Zuständigkeiten zu berücksichtigen.

    Die Zuständigkeiten sind auch in der Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FÄZustVO) geregelt.

  • Wie sehen die regionalen Zuständigkeiten der Finanzämter für Körperschaften aus?

    Die regionalen Zuständigkeiten sehen wie folgt aus:

    Finanzamt für Körperschaften I
    Zuständig für den Bereich der Finanzämter Charlottenburg und Wilmersdorf

    Finanzamt für Körperschaften II
    Zuständig für den Bereich der Finanzämter Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg und Treptow-Köpenick

    Finanzamt für Körperschaften III
    Zuständig für den Bereich der Finanzämter Neukölln, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tempelhof und Zehlendorf

    Finanzamt für Körperschaften IV
    Zuständig für den Bereich der Finanzämter Mitte/Tiergarten, Reinickendorf und Wedding

  • Was ist ein Konzern bzw. welcher Konzernbegriff wird angewandt?

    Der Begriff des Konzerns ist weitgefasst. Hierzu zählen Gleichordnungs- und Unterordnungskonzerne gemäß § 18 Aktiengesetz (§§ 13, 18 Satz 1 Nr. 1 Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000), sonstige zusammenhängende Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 2 BpO 2000 sowie international verbundene Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 1 BpO 2000.

  • Werden alle Berliner Konzernunternehmen in den Finanzämtern für Körperschaften geführt?

    Nein, nur die Unternehmen, die auch ohne Zugehörigkeit zu einem Berliner Konzernunternehmen in einem der Finanzämter für Körperschaften geführt werden würden.

  • Welche Branchenschwerpunkte für die Berliner Konzerne gibt es in den Finanzämtern für Körperschaften?

    Die Konzernbranchenschwerpunkte und die hierfür festgelegten Zuständigkeiten sehen wie folgt aus:

    Finanzamt für Körperschaften I
    Zuständig für Konzerne der Branchen Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfonds, Versicherungen

    Finanzamt für Körperschaften II
    Zuständig für Konzerne der Branchen Energieversorgung, Chemie, Pharma, Mineralöl, Kraftstoffe

    Finanzamt für Körperschaften III
    Zuständig für Konzerne der Branchen Landverkehr, Rohrfernleitungstransport, Fahrzeugbau, Verlage, Ton-, Bild- und Datenträger, Film, Fernsehen, Radio, Musik, Rechts-, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung

    Finanzamt für Körperschaften IV
    Zuständig für Konzerne der Branchen Wasserversorgung, Luftfahrt, Medizintechnik, Wohnungsbaugesellschaften

  • Gibt es in den Finanzämtern für Körperschaften zentrale Zuständigkeiten?

    Ja, es gibt zentrale Zuständigkeiten. Diese sehen wie folgt aus:

    Finanzamt für Körperschaften I

    Zentral zuständig für
    • Kreditinstitute,
    • REIT-AG,
    • Versicherungen,
    • Investmentfonds,
    • gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),
    • nicht steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG,
    • steuerbefreite Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 6 KStG

    Finanzamt für Körperschaften III

    Zentral zuständig für
    • ausländische Rechtsformen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind,
    • beschränkt Steuerpflichtige,
    • Genossenschaften,
    • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts