Eine NV-Bescheinigung dient dazu, dass Ihr Kreditinstitut keine Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge (z. B. Zinsen) einbehält. Mit der NV-Bescheinigung bescheinigt Ihr Finanzamt, dass Sie voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Eine Beantragung kann sinnvoll sein, wenn Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) im Kalenderjahr übersteigen, aber Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen.
Eine NV-Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn Sie nicht voraussichtlich zur Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt oder weil das Finanzamt für Sie einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hat) und wenn Sie auch keinen Antrag auf freiwillige Einkommensteuerveranlagung stellen.