Steuerliche Änderungen ab 2021: Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wird verdoppelt – Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale wird angehoben

Pressemitteilung Nr. 20-025 vom 18.12.2020

Zum Jahreswechsel informieren wir über die Änderung einiger, wichtiger steuerlicher Regelungen. Diese betreffen u.a. die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, Verbesserung des Behinderten- und Pflegepauschbetrags, Anhebung der Entfernungspauschale, Einführung einer Homeoffice-Pauschale sowie die Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale.

Hier die wesentlichen gesetzlichen Änderungen im Überblick:

Zweites Familienentlastungsgesetz
Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes wird das Kindergeld pro Kind um 15 Euro pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro bei der Zusammenveranlagung von Verheirateten oder Lebenspartnerschaften.

Der Grundfreibetrag, der die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellt, wird ab 2021 von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben, ab 2022 auf 9.984 Euro. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird neu festgesetzt und ebenfalls um 336 Euro erhöht.

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wird verdoppelt. Gleichzeitig wird dieser künftig gewährt für Menschen mit Behinderung ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20. Bei Menschen mit Behinderung und einem Behinderungsgrad von unter 50 wird künftig auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet. Außerdem wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt.

Verbesserungen gibt es auch beim Pflegepauschbetrag. Dieser wird bei der häuslichen Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 Euro erhöht. Gleichzeitig wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt.

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze bei der Einzel- und Zusammenveranlagung wird angehoben. Diese beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (2019)
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben, für 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
Im Gastronomiebereich wird die Umsatzsteuer bis zum 30. Juni 2021 abgesenkt. Die Steuer beträgt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in diesem Zeitraum nur 7 Prozent statt 19 Prozent (Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen).

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt 2020 steuerfrei gestellt. Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro bleiben befristet bis zum 30. Juni 2021 steuerfrei.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Für Alleinerziehende steigt der Steuerfreibetrag von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr. Dieser erhöhte Entlastungsbetrag ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfristet worden und nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird befristet erweitert (§ 10d EStG). Die Höchstbetragsgrenzen werden für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 bei der Einzelveranlagung von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro und bei der Zusammenveranlagung von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.

Der Ermäßigungsfaktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (§ 35 EStG).

Die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 Prozent auf 16 Prozent und von sieben Prozent auf fünf Prozent läuft zum 31. Dezember dieses Jahres aus. Ebenfalls nicht verlängert wird die Gewährung eines Familienbonus. Eltern hatten 2020 Anspruch auf einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Jahressteuergesetz 2020
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.

Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht.

Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es umfangreiche Änderungen und Anpassungen. So werden zum Beispiel in der Abgabenordnung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke um Klimaschutz, Antidiskriminierung von LSBTTIQ und um Freifunk erweitert (§ 52 Absatz 2 Satz 1 AO). Gleichzeitig wird die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht (§ 64 Absatz 3 AO) und ein neuer Zweckbetrieb für die Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen geschaffen.