Von Conny-Hendrik
Die geplante Novelle des Berliner Personalvertretungsgesetzes bringt wichtige Verbesserungen für queere Beschäftigte. In § 71 wird neben “Geschlecht” und “sexueller Identität” nun ausdrücklich auch die geschlechtliche Identität als Diskriminierungsmerkmal genannt. Damit werden insbesondere trans und nichtbinäre Beschäftigte klarer geschützt.
Auch § 72 Abs. 1 Nr. 10 wird grundlegend modernisiert. Die bisherige, überholte Aufzählung von “Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen” entfällt. Stattdessen nennt das geplante Gesetz nun ausdrücklich sexuelle und geschlechtliche Identität, körperliche Geschlechtsmerkmale und Geschlechtsausdruck. Mit der Berücksichtigung insbesondere der körperlichen Geschlechtsmerkmale werden intergeschlechtliche Beschäftigte klarer geschützt.
Personalräte sollen Akzeptanz fördern und entsprechenden Benachteiligungen entgegenwirken. § 72 Abs. 1 Nr. 8 stärkt zudem ausdrücklich die Interessen von Menschen, die sich keinem der Geschlechter Frau oder Mann zuordnen – etwa bei Einstellung, Beschäftigung, Aus- und Fortbildung sowie beruflichem Aufstieg. Das sind wichtige Fortschritte. Aber sie müssen im Arbeitsalltag ankommen: durch gute Dienstvereinbarungen, verbindliche Regelungen und eine konsequente Interessenvertretung queerer Beschäftigter. Dazu gehören verbindliche Regelungen für Transitionsprozesse, Schutz vor queerfeindlicher Diskriminierung und Belästigung, der Schutz vor unfreiwilligem Outing sowie eine konsequente Berücksichtigung queerer Beschäftigter bei Personalentwicklung, Fortbildung und Führung. Denkbar wäre perspektivisch auch eine eigenständige (gesetzlich verankerte) Interessenvertretung für LSBTIQ* Beschäftigte.