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Sonderpädagogische Förderung

Sonderpädagogische Förderung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und zielt auf die Verwirklichung des Rechts dieser Schülerinnen und Schüler auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Die sonderpädagogische Förderung soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung ermöglichen.

Aktuell

Inklusive Schule

Mit dem Gesamtkonzept „Inklusive Schule“ will der Senat schrittweise die UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen. Ziel ist es, den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen teilnehmen, zu erhöhen. Das Recht der Eltern, ihre Kinder an sonderpädagogischen Förderzentren lernen zu lassen, soll aber erhalten bleiben.

Einen entsprechenden Bericht an das Abgeordnetenhaus hat der Senat auf Vorlage des Senators für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner, beschlossen.

Gesamtkonzept Inklusive Schule

Gesamtkonzept „Inklusive Schule“
Mitteilung an das Abgeordnetenhaus von Berlin
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(Januar 2011; Gesamtkonzept Inklusive Schule, 480851 Bytes)


Im Februar 2011 hat der Senat das Gesamtkonzept „Inklusive Schule“ beschlossen. Das Konzept wurde in der Berliner Öffentlichkeit auf vielen Veranstaltungen intensiv diskutiert. Seit September 2011 fanden in sechs Gesprächsrunden mit den Betroffenenvertretungen und Verbänden intensive fachliche Diskussionen zu den Eckpunkten des Inklusionskonzepts statt. Die anschließend eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen werden im Interesse einer transparenten Information veröffentlicht. Es handelt sich dabei um unkommentierte Originaldokumente, die nicht die Position der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wiedergeben.

Synopse Konsultationen

Synopse der Stellungnahmen der Verbände und Vereine zum Gesamtkonzept „Inklusive Schule“ laden »

(April 2012; Synopse Konsultationen, 296039 Bytes)

In Berlin wird seit Jahren der gemeinsame Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf praktiziert und weiterentwickelt. Im Schuljahr 2005/06 waren es schon 32,5 % aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht teilgenommen haben. Mit dieser Entwicklung nimmt Berlin eine Spitzenposition im bundesweiten Vergleich ein. Diesen positiven Ergebnissen wird auch im neuen Schulgesetz für Berlin Rechnung getragen. Erstmalig ist deshalb dem gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesetzlich Vorrang gegeben worden. Des Weiteren stehen den Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch spezielle Grundschulen und weiterführende allgemein bildende Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt zur Verfügung. Die Koordination der Unterstützungsleistungen erfolgt durch die Sonderpädagogischen Förderzentren.

In den Gruppen, in denen gemeinsamer Unterricht stattfindet, lernen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam. Die Lernziele sind entweder gleich oder für die zu fördernden Kinder angepasst.

Die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt/Sonderschulen haben sich in den letzten Jahren alle zu Sonderpädagogischen Förderzentren entwickelt. Dies bedeutet, dass sie über ihren speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag hinaus Serviceleistungen mit Blick auf den gemeinsamen Unterricht übernehmen und weitere Koordinations- und Kooperationsaufgaben mit außerschulischen Institutionen und Bereichen erfüllen. Diese Leistungsangebote gehen über die Förderung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor Ort hinaus und eröffnen den Betroffenen verbesserte Bildungschancen.

Informationen und Beratungsangebote für Eltern hörgeschädigter Kinder

Informationen und Beratungsangebote für Eltern hörgeschädigter Kinder

Ein Ratgeber für Eltern hörgeschädigter Kinder.

In der Broschüre werden in Kurzform Beratungsstellen, Vereine und Selbsthilfegruppen sowie Kitas und Schulen vorgestellt, die betroffenen Eltern Therapieangebote und Fördermöglichkeiten für sich und ihre Kinder bieten.

Sonderpädagogischer Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung haben auf Grund der behinderungsspezifischen Bedarfslage eine veränderte Struktur. Es sind Ganztagsschulen, der Unterricht umfasst 35 Zeitstunden pro Woche. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wird abweichend von den allgemeinbildenden Schulen der Bildungsgang an diesen Schulstandorten in fünf Stufen gegliedert:
Diese Stufen sind:

  • Eingangsstufe: Einschulung bis 7. Lebensjahr
  • Unterstufe: 7. - 10. Lebensjahr
  • Mittelstufe:10. - 13. Lebensjahr
  • Oberstufe: 13. - 15. Lebensjahr
  • Abschlussstufe: 15. - 18. Lebensjahr
An diesen Schulen wird die zehnjährige Schulpflicht zuzüglich der zweijährigen Lehrgänge mit Vollzeitunterricht erfüllt.

In einem Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf wird einzelfallbezogen zu Art, Grad und Umfang der Behinderung Stellung genommen. Ein Sonderpädagoge fertigt ggf. ein sonderpädagogisches Gutachten an, bei dem er den Leistungsstand des Kindes berücksichtigt sowie eine schulärztliche und gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einbezieht. Bei Kindern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt er psychometrische Daten, wobei zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen sind. Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen beide Tests sprachfrei sein.

Ein Antrag auf Feststellung kann sowohl von der Schule aus auch von den Eltern schriftlich gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die regionale Schulaufsichtsbehörde und teilt dies den Eltern und der Schule schriftlich mit.
Statistikfoerderbedarfsonderschule

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht laden »

(Statistikfoerderbedarfsonderschule, 17096 KB)
Statistikuebrigefoerderschwerpunkte

Anteil der ndH Schülerinnen und Schüler bei den übrigen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten laden »

(Statistikuebrigefoerderschwerpunkte, 16291 KB)

Nachteilsausgleich

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann gemäß § 38 ff. der Sonderpädagogikverordnung ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies gilt für die gesamte Schulzeit.

Besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten

Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Rechtschreibens gehören nicht zu dem Personenkreis der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Bei diesen Problemen handelt es sich um Teilleistungsschwächen, für die Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Ergänzende Betreuung

Auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht die Möglichkeit, an den Angeboten der ergänzenden Betreuung teilzunehmen. Wie bei allen anderen Schülerinnen und Schülern wird im Zusammenhang mit der Antragsstellung der Bedarf festgestellt. Außer der Berufstätigkeit der Eltern können aber auch Kinder Berücksichtigung finden, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung und Betreuung bedürfen. Des Weiteren können pädagogische, soziale oder familiäre Gründen für die Betreuung der Kinder – in einzelnen Fällen auch der Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Jahrgangs - ausschlaggebend und sehr förderlich sein.

Siehe auch ...

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