Ordnungswidrigkeitenverfahren des Straßen- und Grünflächenamtes

Grafik mit dem Schriftzug „Bußgeld“ und einem Warndreieck daneben

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung gegen ein Gesetz, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Ordnungswidrigkeiten werden nach dem jeweiligen Gesetz geahndet, gegen das verstoßen wurde, z. B. das Berliner Straßengesetz oder das Grünanlagengesetz.
Die Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Verwarnungsverfahren

Das Verwarnungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
Das Verwarnungsgeld beträgt je nach Verstoß 5,00 bis 55,00 Euro.
Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Sind Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden und nennen keine triftigen Rechtfertigungsgründe oder zahlen sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bußgeldverfahren

Im Rahmen einer Anhörung bekommen Betroffene zunächst die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Ohne entlastende Äußerung ist in der Regel mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides zu rechnen.

Die maximale Bußgeldhöhe für ordnungswidriges Handeln ist im jeweiligen Gesetz festgelegt. Die tatsächlich erhobene Bußgeldhöhe richtet sich unter anderem nach der Schwere des Verstoßes. Neben dem festgesetzten Bußgeld werden Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG erhoben.

Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Niederlegung beim zuständigen Postunternehmen und nicht erst, wenn der Bescheid später bei der Niederlegungsstelle abgeholt wird.

Ergibt sich aufgrund der Äußerung der betroffenen Person, dass der Bußgeldbescheid nicht mehr aufrechtzuerhalten ist, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen, gegebenenfalls wird ein Bußgeldbescheid mit geändertem Inhalt erlassen.

Ergibt sich aufgrund der Äußerung keine Neubewertung der Angelegenheit und hält die betroffene Person trotzdem ihren Einspruch aufrecht, wird der Vorgang zur abschließenden Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben.

Wird kein Einspruch eingelegt oder ist dieser verspätet, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird die festgesetzte Geldbuße zur Zahlung fällig. Im Falle der Nichtzahlung wird das Bußgeld durch Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Gerichtsvollzieher und gegebenenfalls Erzwingungshaft) beigetrieben.

Verstöße gegen das Berliner Straßengesetz

Nach dem Berliner Straßengesetz sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Jeder Gebrauch der öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
Für die Beantragung einer technischen Sondernutzung nach dem Berliner Straßengesetz (z. B. für Baustelleneinrichtungen, Schuttcontaineraufstellungen, Wahl- und Zirkuswerbung an Lichtmasten, usw.) informieren Sie sich bitte auf unserer Internetseite “Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen”.

Hinweis:

Für die Genehmigung nicht-technischer Sondernutzungen (z. B. Herausstellen von Tischen und Stühlen oder Waren, Infostände usw.) ist der Fachbereich Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Zu den hier verfolgten Verstößen gegen das Berliner Straßengesetz gehören insbesondere der Gebrauch einer öffentlichen Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Verstöße gegen das Berliner Straßengesetz können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Zu den hier verfolgten Ordnungswidrigkeiten gehört insbesondere das illegale Ablagern von Sperrmüll auf öffentlichen Flächen. Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Verstöße gegen das Grünanlagengesetz

Das Grünanlagengesetz gilt für öffentlich gewidmete Grün- und Erholungsanlagen. Ob es sich um eine solche gewidmete Grünanlage handelt, ist an jedem Eingang einer Grünanlage an dem sogenannten „Tulpenschild“ (dreieckiges, grün umrandetes, mit einer Tulpe versehenes Schild) erkennbar.
Laut Grünanlagengesetz ist unter anderem das Freilaufenlassen von Hunden, die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze und das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen in öffentlich gewidmeten Grünanlagen verboten. Radfahren und Grillen sind nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt.

Verstöße gegen das Grünanlagengesetz können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Grünanlagengesetz (z.B. für Gerüstaufstellungen, Filmaufnahmen, Befahren etc.) informieren Sie sich bitte auf unserer Internetseite “Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen”.

Verstöße gegen die Baumschutzverordnung

Nach der Baumschutzverordnung sind alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel besonders geschützt, wenn deren Umfang, in 130 cm Höhe gemessen, mehr als 80 cm beträgt. Das bedeutet, dass jedes Beseitigen, Zerstören und Beschädigen von geschützten Bäumen einen Verstoß gegen die Baumschutzverordnung darstellt und diese Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit dem Berliner Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zu den im Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung geahndeten Verstößen gegen die Baumschutzverordnung gehören Verstöße im öffentlichen Straßenland, insbesondere das Parken auf der offenen, unbefestigten Fläche um den Straßenbaum herum, der sogenannten Baumscheibe. Durch das Parken auf der Baumscheibe kommt es zu Wurzelbeschädigungen, wodurch die Gesundheit des Straßenbaumes beeinträchtigt wird. Das Verwarnungsgeld für diesen Verstoß beträgt in der Regel 55,00 Euro.

Aber auch durch Beschädigungen am Stamm des Straßenbaumes, z.B. durch Befestigung von Schildern, Vogelhäuschen etc., kann es zu einer Gefährdung der Vitalität des Baumes kommen.

Hinweis:

Für Verstöße auf Privatgrundstücken (z.B. ungenehmigte Fällungen geschützter Bäume) ist das Umwelt- und Naturschutzamt zuständig.

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen