Datenbank: Beschlüsse des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg
Jahr: | 2012 |
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Sitzungstermin: | 24.04.2012 |
Betreff: | Beschlussfassung parallel zum Nachbarbezirk Friedrichshain-Kreuzberg Teilung des Bebauungsplanentwurfs VI-140f in die Bebauungsplanentwürfe VI-140fa und VI-140fb Umstellung der Bebauungsplanentwürfe VI-140fa und VI-140fb in vorhabenbezogene Bebauungsplanentwürfe VI-140fa VE und VI-140fb VE Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für VI-140faVE Reduzierung der Geltungsbereiche der Bebauungspläne VI-140fa VE und VI-140fb VE um Teilflächen |
Beschluss: | Das Bezirksamt beschließt aufgrund der im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 sowie der Yorckstraße, in Ergänzung zum Beschluss des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 20. März 2012, 1. die Teilung des Bebauungsplanentwurfs VI-140f in die Bebauungsplanentwürfe VI-140fa und VI-140fb 2. die Umstellung der Bebauungsplanentwürfe VI-140fa und VI-140fb in vorhabenbezogene Bebauungsplanentwürfe VI-140fa VE und VI-140fb VE. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VI-140fa VE wird unter folgendem Titel fortgeführt: VI-140fa VE „Yorckdreieck“ für die Grundstücke Yorckstraße 38-41 und Yorckstraße 35, 42 (teilweise) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg sowie im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VI-140fb VE wird unter folgendem Titel fortgeführt: VI-140fb VE „Yorckdreieck“ für das Grundstück Yorckstraße 35, 42 südöstliche Teilfläche im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg sowie im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg. 3. Der Bebauungsplan VI-140faVE wird um Teilflächen in der nördlichen Spitze reduziert. 4. Der Bebauungsplan VI-140fbVE wird um Teilflächen an der östlichen Geltungsbereichsgrenze reduziert. 5. Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für VI-140faVE 6. Das Bezirksamt beschließt ferner die beiliegende Vorlage der Bezirks-verordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. |
Anlage 1: |