Das Gesundheitsamt informiert über Masern

Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Sie sind hoch ansteckend und können schwere Komplikationen verursachen. Außerdem können Maserninfektionen auch noch nach Jahren schwere Folgekrankheiten nach sich ziehen wie z. B. eine chronische Entzündung des Gehirns. In vielen Ländern zählen Masern zu den bedeutendsten Infektionskrankheiten und Todesfälle durch Masern gehören weltweit zu den häufigsten Todesursachen im Kindesalter.

Vorkommen

Das Masernvirus ist weltweit verbreitet. Durch konsequentes Impfen ist es in einigen Weltregionen (z. B. Nordamerika) gelungen, Masern entsprechend den Zielen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu eliminieren. In Berlin wie insgesamt auch in Deutschland ist seit 2010 ein ausgeprägter Wiederanstieg der Masern Fallzahlen zu verzeichnen. Insbesondere waren
Baden-Württemberg, Berlin, Bayern, das Saarland und Hamburg von diesem Anstieg betroffen. Nachdem in den Jahren 2008 und 2009 in Berlin jeweils etwa 30 Masernfälle gemeldet wurden, waren es 2010 bereits 92 Fälle und 2011 sogar 160 Fälle. In Berlin kam es sowohl 2009 als auch 2010 zu größeren Ausbruchsgeschehen, die in erster Linie ungeimpfte Schüler, aber zunehmend auch Säuglinge, Kleinkinder und Erwachsene betrafen.

Infektionsweg

Die Masernviren werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen, übertragen. Schon ein kurzer Kontakt mit einem Erkrankten führt bei nicht immunen bzw. nicht geimpften Personen fast immer zur Ansteckung und Erkrankung.

Inkubationszeit

Die Zeit zwischen Ansteckung und dem Auftreten von Erkältungssymptomen beträgt 8-10 Tage. Bis zum Auftreten des typischen Hautausschlages vergehen gewöhnlich 14 Tage.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit

Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 5 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und hält bis 4 Tage nach dessen Auftreten an. Sie ist kurz vor Erscheinen des Hautausschlages am größten.

Klinische Symptomatik

Masern sind eine Virusinfektion mit zweiphasigem Verlauf. Sie beginnen mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und einem Ausschlag an der Gaumenschleimhaut. Am 3.-7. Tag nach Auftreten der Erstsymptome zeigt sich der typische fleckförmige Hautausschlag, der nach ca. einer Woche wieder verschwindet. Als Komplikationen können Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen, Durchfälle oder Entzündungen des Gehirns (Enzephalitis) auftreten. Diese können auch zu bleibenden Schäden oder sogar zum Tod führen. Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu komplizierten Krankheitsverläufen und Todesfällen, insbesondere bei Personen mit gestörtem Abwehrsystem (mangelnder Immunität).

Zuverlässiger Schutz durch Masernimpfung

Neben der durchgemachten Erkrankung ist die Impfung der einzige Schutz vor Masern. Derzeit wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine zweimalige Kombinationsimpfung im Kleinkindesalter empfohlen. Auch ältere Kinder, Heranwachsende und Erwachsene sollen sich nach dieser Empfehlung gegen Masern impfen lassen, wenn kein sicherer Schutz durch zweimalige Impfung oder frühere Erkrankung besteht. Eine durchgemachte Masernerkrankung hinterlässt einen lebenslangen Schutz.

Maßnahmen des Gesundheitsamtes beim Auftreten eines Masernfalles in einer Kindergemeinschaftseinrichtung / Besuch von Kindergemeinschaftseinrichtungen (KITA und Schule)

Bei Verdacht auf Erkrankung gilt ein Besuchsverbot in Kindergemeinschaftseinrichtungen nach §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine Masernerkrankung ihres Kindes informieren. Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen, die an Masern erkranken oder dessen verdächtig sind, dürfen keine Betreuungstätigkeit in Kindergemeinschaftseinrichtungen ausüben. Nach § 6 IfSG sind der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an Masern meldepflichtig. Der Ausschluss vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung gilt bis zur Genesung, jedoch bis frühestens 5 Tage nach Ausbruch des Hautausschlages.
Wegen der hohen Ansteckungsfähigkeit der Masern gelten beim Auftreten eines Masernfalles in einer Kindergemeinschaftseinrichtung alle nicht geimpften oder nicht immunen Kinder und Erzieher der Einrichtung als ansteckungsverdächtig. Impfbücher und Atteste werden durch das Gesundheitsamt kontrolliert, das auch die erforderlichen Besuchsverbote nach §§ 28 und 34(9) IfSG ausspricht. Nicht Geimpfte sowie Personen, die nur eine einmalige Impfung erhalten haben, sollten schnellstmöglich nach Kontakt zu einem an Masern Erkrankten geimpft werden. Die meisten Impfungen werden unentgeltlich von Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt angeboten.
Kontaktpersonen von Erkrankten, wie beispielsweise Haushaltsangehörige, können bis zu 14 Tagen nach Kontakt zu dem Erkrankten vom Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden.
Für Kontaktpersonen ist der sofortige Besuch der Gemeinschaftseinrichtung möglich wenn:

  • sie eine zweimalige Masernimpfung (vollständiger Impfschutz) nachweisen können,
  • bei nicht Geimpften eine sofortige Impfung innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt zu einem an Masern Erkrankten durchgeführt wurde (postexpositionelle Impfung), oder
  • ärztlich bescheinigt wird, dass sie bereits eine Masernerkrankung durchgemacht haben.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt telefonisch unter (030) 90277-7353 oder per Fax (030) 90277-7504 oder Sie schreiben eine E-Mail an den Bereich Hygiene und Umweltmedizin