Bei Verdacht auf Erkrankung gilt ein Besuchsverbot in Kindergemeinschaftseinrichtungen nach §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Außerdem müssen Eltern die entsprechende Einrichtung über eine Masernerkrankung ihres Kindes informieren. Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen, die an Masern erkranken oder dessen verdächtig sind, dürfen keine Betreuungstätigkeit in Kindergemeinschaftseinrichtungen ausüben. Nach § 6 IfSG sind der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an Masern meldepflichtig. Der Ausschluss vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung gilt bis zur Genesung, jedoch bis frühestens 5 Tage nach Ausbruch des Hautausschlages.
Wegen der hohen Ansteckungsfähigkeit der Masern gelten beim Auftreten eines Masernfalles in einer Kindergemeinschaftseinrichtung alle nicht geimpften oder nicht immunen Kinder und Erzieher der Einrichtung als ansteckungsverdächtig. Impfbücher und Atteste werden durch das Gesundheitsamt kontrolliert, das auch die erforderlichen Besuchsverbote nach §§ 28 und 34(9) IfSG ausspricht. Nicht Geimpfte sowie Personen, die nur eine einmalige Impfung erhalten haben, sollten schnellstmöglich nach Kontakt zu einem an Masern Erkrankten geimpft werden. Die meisten Impfungen werden unentgeltlich von Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt angeboten.
Kontaktpersonen von Erkrankten, wie beispielsweise Haushaltsangehörige, können bis zu 14 Tagen nach Kontakt zu dem Erkrankten vom Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden.
Für Kontaktpersonen ist der sofortige Besuch der Gemeinschaftseinrichtung möglich wenn:
- sie eine zweimalige Masernimpfung (vollständiger Impfschutz) nachweisen können,
- bei nicht Geimpften eine sofortige Impfung innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt zu einem an Masern Erkrankten durchgeführt wurde (postexpositionelle Impfung), oder
- ärztlich bescheinigt wird, dass sie bereits eine Masernerkrankung durchgemacht haben.