Drucksache - 0909/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)#
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0909/V Mitte von Berlin
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Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Monitoring für Zwangsräumungen in Mitte einführen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.01.2018 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0909/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, die an das Sozialamt übermittelten Mitteilungen der Amtsgerichte über Zwangsräumungen systematisch auszuwerten und hierzu einmal jährlich der BVV einen Bericht vorzulegen. Folgende Aspekte sollen dabei berücksichtigt werden:
Wie viele Räumungsmitteilungen in welchen Postleitzahlgebieten von Mitte gab es (Info erfolgt durch Amtsgerichte), wie viele Räumungen wurden davon vollzogen (Info erfolgt durch GerichtsvollzieherInnen) und wie viele Räumungen konnten durch welche Maßnahmen (Mietschuldenübernahme durch Sozialamt / Jobcenter / privates Vermögen der Betroffenen / Kulanz des Vermieters etc. ) abgewendet werden?
Welche Bevölkerungsgruppen und welche Altersgruppen waren hiervon wie oft betroffen (Alleinerziehende, Familien, Singles, SeniorInnen, Junge etc.)?
Welche dieser Personen haben vorher welche Leistungen (SGB II, XII, Wohngeld, Leistungen des Jugendamts, sonstige Hilfsangebote etc.) des Bezirks in Anspruch genommen bzw. beantragt bzw. wurden Leistungen sanktioniert?
Welche dieser Personen hatten Kontakt zu den Einrichtungen der bezirklichen Schuldnerberatung?
Wenn nötig, sollen dafür entsprechende Personal- und Finanzmittel bereitgestellt werden.
Das Bezirksamt hat am 30 .04.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Die Intention des BVV-Beschlusses wird vom Bezirksamt vollumfänglich geteilt. Allerdings finden die notwendigen statistischen Erhebungen ihre Grenzen im datenschutzrechtlich zulässigen: Seitens des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten des Bezirksamts Mitte hat mittlerweile eine Prüfung der im Ersuchen der BVV verlangten Datenerfassung und –verarbeitung hinsichtlich ihrer Konformität zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stattgefunden. Die datenschutzrechtlichen Bedenken haben sich dabei bestätigt. Nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht einzig die pseudonymisierte Angabe (Art. 4 Abs. 5 DSGVO) der Anzahl von Räumungsmitteilungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und deren Verteilung auf Postleitzahlbereiche möglich. Alle anderen Aspekte, die von der BVV beim Monitoring für Zwangsräumungen vorgesehen sind, umfassen u.a. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung, das Profiling und die Pseudonymisierung, die in Art. 4 DSGVO definiert sind. Sie dürfen nach Art. 6 DSGVO nicht berücksichtigt werden, da damit eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO stattfindet, für die es weder eine gesetzliche Grundlage noch die Zustimmung des Betroffenen gibt.
Nach dem zweiten Abschnitt Nr. IV/1 der „Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ (MiZi) sind die zuständigen Amtsgerichte (AG) verpflichtet, der Sozialhilfestelle nach § 36 Abs. 2 SGB XII rechtsanhängige Räumungsklagen (ausgenommen Räumungsklagen bei sogenannten Eigenbedarfskündigungen) mitzuteilen. Dabei werden der Fachstelle Soziale Wohnhilfe des Bezirksamts Mitte außer dem Namen und der Anschrift der Beklagten keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt. Das AG unterrichtet den Betroffenen selbst auch von dieser Mitteilung an das Sozialamt. Seitens der Fachstelle Soziale Wohnhilfe erfolgt nach Mitteilung der anhängigen Räumungsklage durch das AG dann eine Kontaktaufnahme mit den Betroffenen. Da die Übermittlung der Daten vom AG zum Sozialamt mit Nr. IV/1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen durch Gesetz geregelt und damit rechtlich zulässig ist, darf hier auch die Anzahl von Räumungsmitteilungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und deren Verteilung auf Postleitzahlbereiche statistisch erfasst werden. Dabei ist aber noch zu beachten, dass alle eventuell noch vorhandenen weitergehenden Adressdaten nicht genutzt werden dürfen, da mit diesen ggf. schon eine zumindest teilweise „Repseudonymisierung“ erfolgen könnte.
Alle weiteren im Ersuchen der BVV vom Sozialamt geforderten Datenerhebungen oder -auswertungen sind aus nachfolgend genannten objektiven und datenschutzrechtlichen Gründen nicht umsetzbar:
Damit beschränkt sich das geforderte Monitoring aus datenschutzrechtlichen Gründen auf die jährliche Mitteilung der Anzahl von Räumungsklagen und deren Verteilung auf Postleitzahlbereiche.
Im Jahr 2017 sind dem Amt für Soziales 464 Räumungsklagen vom Amtsgericht übermittelt worden. Informationen seitens der Gerichtsvollzieher über geplante Zwangsräumungen liegen in 470 Fällen vor. Im Jahr 2018 waren es 426 vom Amtsgericht gemeldete Räumungsklagen und 420 geplante Zwangsräumungen. Die Zahlen enthalten ebenfalls Klagen in Gewerbeobjekten. Da die Gerichtsvollzieher geplante Zwangsräumungen dem Amt für Soziales lediglich auf freiwilliger Basis melden, kann für diese Werte kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden. Das Bezirksamt erhält keine Meldungen über den Vollzug von Räumungen.
Um hier einen Überblick über die Entwicklung der Räumungsklagen und vorgesehenen Zwangsräumungen der letzten Jahre zu geben, ist die folgende Tabelle angefügt.
Eine statistische Erfassung nach Postleitzahlen hat in der Vergangenheit bisher nicht stattgefunden, erfolgt aber seit dem 01.01.2019.
Seit dem 01.01.2019 werden auch folgende Parameter erfasst:
Das Amt für Soziales Mitte wird die vorgenannten Parameter auswerten und der BVV hierzu am Anfang jedes Jahres unaufgefordert einen Bericht für das Vorjahr vorlegen. Der erste Bericht erfolgt damit Anfang 2020 für 2019.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine Berlin, den 30.04.2019
Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe |
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