Drucksache - 0909/V  

 
 
Betreff: Monitoring für Zwangsräumungen in Mitte einführen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:I. Bertermann, Kociolek und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.12.2017 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Soziales und Gesundheit Vorberatung
09.01.2018 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.01.2018 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.05.2018 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.05.2019 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 12.12.2017
2. BE SozGes vom 09.01.2018
3. Beschluss vom 18.01.2018
4. VzK als ZB vom 02.05.2018
6. VzK SB vom 03.05.2019

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)#


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:24.04.2019

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0909/V

Mitte von Berlin

 

___________________________________________________________________

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Monitoring für Zwangsräumungen in Mitte einführen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.01.2018 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0909/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die an das Sozialamt übermittelten Mitteilungen der

Amtsgerichte über Zwangsräumungen systematisch auszuwerten und hierzu einmal jährlich der BVV einen Bericht vorzulegen. Folgende Aspekte sollen dabei berücksichtigt werden:

 

        Wie viele Räumungsmitteilungen in welchen Postleitzahlgebieten von Mitte gab es (Info erfolgt durch Amtsgerichte), wie viele Räumungen wurden davon vollzogen (Info erfolgt durch GerichtsvollzieherInnen) und wie viele Räumungen konnten durch welche Maßnahmen (Mietschuldenübernahme durch Sozialamt / Jobcenter / privates Vermögen der Betroffenen / Kulanz des Vermieters etc. ) abgewendet werden?

 

        Welche Bevölkerungsgruppen und welche Altersgruppen waren hiervon wie oft betroffen (Alleinerziehende, Familien, Singles, SeniorInnen, Junge etc.)?

 

        Welche dieser Personen haben vorher welche Leistungen (SGB II, XII, Wohngeld, Leistungen des Jugendamts, sonstige Hilfsangebote etc.) des Bezirks in Anspruch genommen bzw. beantragt bzw. wurden Leistungen sanktioniert?

 

        Welche dieser Personen hatten Kontakt zu den Einrichtungen der bezirklichen Schuldnerberatung?

 

Wenn nötig, sollen dafür entsprechende Personal- und Finanzmittel bereitgestellt werden.

 

Das Bezirksamt hat am 30 .04.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

 

Die Intention des BVV-Beschlusses wird vom Bezirksamt vollumfänglich geteilt. Allerdings finden die notwendigen statistischen Erhebungen ihre Grenzen im datenschutzrechtlich zulässigen:

Seitens des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten des Bezirksamts Mitte hat mittlerweile eine Prüfung der im Ersuchen der BVV verlangten Datenerfassung und verarbeitung hinsichtlich ihrer Konformität zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stattgefunden. Die datenschutzrechtlichen Bedenken haben sich dabei bestätigt.

Nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht einzig die pseudonymisierte Angabe (Art. 4 Abs. 5 DSGVO) der Anzahl von Räumungsmitteilungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und deren Verteilung auf Postleitzahlbereiche möglich.

Alle anderen Aspekte, die von der BVV beim Monitoring für Zwangsräumungen vorgesehen sind, umfassen u.a. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung, das Profiling und die Pseudonymisierung, die in Art. 4 DSGVO definiert sind. Sie rfen nach Art. 6 DSGVO nicht berücksichtigt werden, da damit eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO stattfindet, für die es weder eine gesetzliche Grundlage noch die Zustimmung des Betroffenen gibt.

 

Nach dem zweiten  Abschnitt Nr. IV/1  der „Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ (MiZi) sind die zuständigen Amtsgerichte (AG) verpflichtet, der Sozialhilfestelle nach § 36 Abs. 2 SGB XII rechtsanhängige Räumungsklagen (ausgenommen Räumungsklagen bei sogenannten Eigenbedarfskündigungen) mitzuteilen. Dabei werden der Fachstelle Soziale Wohnhilfe des Bezirksamts Mitte außer dem Namen und der Anschrift der Beklagten keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt. Das AG unterrichtet den Betroffenen selbst auch von dieser Mitteilung an das Sozialamt. Seitens der Fachstelle Soziale Wohnhilfe erfolgt nach Mitteilung der anhängigen Räumungsklage durch das AG dann eine Kontaktaufnahme mit den Betroffenen.

Da die Übermittlung der Daten vom AG zum Sozialamt mit Nr. IV/1 der Anordnung  über Mitteilungen in Zivilsachen durch Gesetz geregelt und damit rechtlich zulässig ist, darf hier auch die Anzahl von Räumungsmitteilungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums und deren Verteilung auf Postleitzahlbereiche statistisch erfasst werden. Dabei ist aber noch zu beachten, dass alle eventuell noch vorhandenen weitergehenden Adressdaten nicht genutzt werden dürfen, da mit diesen ggf. schon eine zumindest teilweise „Repseudonymisierung erfolgen könnte.

 

Alle weiteren im Ersuchen der BVV vom Sozialamt geforderten Datenerhebungen  oder -auswertungen sind aus nachfolgend genannten objektiven und datenschutzrechtlichen Gründen nicht umsetzbar:

 

  • Da die Gerichtsvollzieher gesetzlich nicht verpflichtet sind, das Sozialamt über vollzogene Wohnungsräumungen zu informieren und deren ggf. freiwilligen Mitteilungen zu unspezifisch sind, ist die Anzahl tatsächlich vollzogener Wohnungsräumungen faktisch nicht feststellbar. Zudem ist das Datenschutzinteresse Dritter berührt, und für die Datenweitergabe fehlt die gesetzliche Grundlage.
  • Ein theoretisch möglicher Abgleich der von Zwangsräumung Betroffenen mit einem evtl. Sozialleistungsbezug würde eine rechtlich unzulässige Auswertung/Verknüpfung personenbezogener Daten darstellen. Die Jobcenter und auch Vermieter dürfen hier aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben weitergeben, auch hier ist die gesetzliche Grundlage nicht vorhanden.
  • Eventuelle Angaben zu betroffenen Altersgruppen, deren Familienstand und sozialer Situation sind wegen fehlender Angaben nicht möglich. Eine aufwendige Abfrage über das Einwohnermelderegister oder ggf. andere Datenbanken ist zwar möglich, aber ebenfalls wegen fehlender Rechtsgrundlagen und damit ohne Zustimmung der Betroffenen aus Datenschutz-Sicht nicht zulässig.
  • Inwiefern betroffene Personen vorherige Leistungen nach den Regelungen des SGB erhalten haben, wäre nur mit aufwendigen manuell durchzuführenden und gleichzeitig zu pseudonymisierenden Datenabgleichen ermittelbar. Auch hierzu bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage oder der Einwilligung des Betroffenen.
  • Da die Schuldnerberatungen keine personenbezogenen Auskünfte an nicht an der Behandlung von Einzelfällen beteiligte Dritte geben dürfen, sind Angaben hierzu ebenfalls nicht möglich.

 

Damit beschränkt sich das geforderte Monitoring aus datenschutzrechtlichen Gründen auf diehrliche Mitteilung der Anzahl von Räumungsklagen und deren Verteilung auf Postleitzahlbereiche.

 

Im Jahr 2017 sind dem Amt für Soziales 464 Räumungsklagen vom Amtsgericht übermittelt worden. Informationen seitens der Gerichtsvollzieher über geplante Zwangsräumungen liegen in 470 Fällen vor. Im Jahr 2018 waren es 426 vom Amtsgericht gemeldete Räumungsklagen und 420 geplante Zwangsräumungen. Die Zahlen enthalten ebenfalls Klagen in Gewerbeobjekten. Da die Gerichtsvollzieher geplante Zwangsräumungen dem Amt für Soziales lediglich auf freiwilliger Basis melden, kann für diese Werte kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden.

Das Bezirksamt erhält keine Meldungen über den Vollzug von Räumungen.

 

Um hier einen Überblick über die Entwicklung der Räumungsklagen und vorgesehenen Zwangsräumungen der letzten Jahre zu geben, ist die folgende Tabelle angefügt.

 

Jahr

Räumungsklagen

Zwangsräumungen

2010

1063

663

2011

1171

846

2012

1100

708

2013

921

753

2014

756

671

2015

705

605

2016

592

563

2017

464

470

2018

426

420

 

Eine statistische Erfassung nach Postleitzahlen hat in der Vergangenheit bisher nicht stattgefunden, erfolgt aber seit dem 01.01.2019.

 

Seit dem 01.01.2019 werden auch folgende Parameter erfasst:

  • Art der Bedarfs-/Wohngemeinschaften
  • Bearbeitungsverläufe
  • Abschlussergebnisse

Das Amt für Soziales Mitte wird die vorgenannten Parameter auswerten und der BVV hierzu am Anfang jedes Jahres unaufgefordert einen Bericht für das Vorjahr vorlegen. Der erste Bericht erfolgt damit Anfang 2020 für 2019.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine
 

b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine
 

Berlin, den 30.04.2019

 

 

  

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 
 

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