Drucksache - 0320/V
Wir bitten zur Kenntis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0320/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Rahmenvereinbarungen mit städtischen Wohnungsbaugesellschaften über eine sozialverträgliche Durchführung von umfassenden Sanierungsvorhaben Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0320/V): Das Bezirksamt wird ersucht, Verhandlungen mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften mit Wohnungsbeständen im Bezirk Mitte über Rahmenvereinbarungen für eine sozialverträgliche Durchführung von umfassenden Sanierungsvorhaben abzuschließen. Ziel soll dabei sein, die drohende Verdrängung von Mieter*innen zu verhindern und ein Verbleib der Bestandsmieter*innen zu sichern. Hierfür sind jeweils Sozialplanverfahren durch eine unabhängige Mieterberatung eine notwendige Voraussetzung.
Hierin ist mindestens zu regeln: - Einhaltung der gebietsspezifischen Verordnungsmieten in den Gebieten mit sozialen Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch - Sozialplanverfahren für alle Mieter*innen bei Maßnahmen, die einen Verbleib in der Wohnung nicht ermöglichen bzw. für die der Verbleib in der Wohnung aus Sicht der betroffenen Mieter*innen nicht zumutbar ist - Sozialplanverfahren für alle Mieter*innen, für die im Ergebnis der Maßnahmen der Rückzug in ihre bisherige Wohnung nicht mehr möglich ist. Das Bezirksamt wird ersucht, regelmäßig und umfassend im Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne über die Zwischenstände und Ergebnisse der Sozialplanverfahren zu berichten, die auf Grundlage der angestrebten Rahmenvereinbarung erfolgen.
Dabei werden die vereinbarten Miethöhen je Haus analog des Pilotvorhabens dargestellt. Wenn es zu keinem Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung kommt, sind die Gründe zu benennen.
Das Bezirksamt hat am 07.11.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Berlin hat mit seinen landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften in einer Kooperationsvereinbarung Regelungen zur sozialen Bestandsbewirtschaftung vereinbart. Darin wurde u.a. in Pkt. 4.3 „Sozialverträgliche Mieten bei Modernisierung sichern“ folgendes vereinbart:
Die Umlage von Modernisierungskosten bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften wird nach der folgenden Maßgabe begrenzt: a) die Nettokaltmiete darf höchstens um 6% der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden, b) die Nettokaltmiete wird auf einen Betrag begrenzt, der die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigt, c) darüber hinaus greift die Härtefallregelung
Die Kooperationsvereinbarung enthält darüber hinaus Regelungen zu Mieterhöhungen (4.2), zur möglichen Absenkung der Nettokaltmiete auf 30% des Haushaltsnettoeinkommens(4.4), zum Mieterschutz (4.5) und zum Wohnungstausch(4.6). http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/wohnungsbaugesellschaften/de/kooperationsvereinbarung.shtml
Das Erfordernis und die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens können vorliegen, wenn „sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen …“ auswirken. Soweit das Erfordernis und die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens vorliegen, „soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln …wie nachteilige Auswirkungen … vermieden oder gemildert werden können… “ und „ … hat (die Gemeinde) den Betroffenen … zu helfen. (§180 BauGB). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen wird das Bezirksamt aktiv.
Innerhalb der sozialen Erhaltungsgebiete ist § 180 BauGB nicht anwendbar; hier gelten die Kooperationsvereinbarung, die Kriterien einer zeitgemäßen Ausstattung und die gebietsspezifischen Verordnungsmieten. Innerhalb der festgesetzten sozialen Erhaltungsgebiete ist eine unabhängige Mieterberatung beauftragt und aktiv. Deren Auftrag soll zeitnah erweitert werden, um im Einzelfall auch sanierungsbetroffene Mieter*Innen außerhalb dieser Kulissen beraten zu können.
Eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Bezirk und Wohnungsbaugesellschaften zu den o.g. rechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht erforderlich, da sowohl § 180 BauGB als auch die Genehmigungskriterien in sozialen Erhaltungsgebieten grundsätzlich auch gegenüber den Gesellschaften gelten. A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
Keine Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |