Drucksache - 0243/V  

 
 
Betreff: Konzept Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Dr. Briest Kociolek Bertermann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion DIE LINKE
   Gruppe der Piraten
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.02.2017 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.09.2017 
10. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 07.02.2017
2. Austauschblatt Grüne vom 16.02.2017
3. Beschluss vom 17.02.2017
4. VzK vom18.09.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:               .2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.: 44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin0243/V

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

Konzept Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz)

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.02.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0243/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die erforderlichen konzeptionellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4

BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten in Mitte gewährleistet.

 

- Hierbei sind insb. folgenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

 

1.Regelmäßige Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts in Sozialen Erhaltungsgebieten im Bezirk Mitte gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Das Vorkaufsrecht soll zugunsten Dritter ausgeübt werden gem. § 27a BauGB. Zu diesem Zweck soll ein Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter durchgeführt werden.

 

2.Erarbeitung eines Konzeptes / eines Ablaufschemas, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Vorkaufsrechts in Sozialen Erhaltungsgebieten im Bezirk Mitte gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfolgt, wobei mindestens folgende Regelungsinhalte berücksichtigt werden:

- Festlegungen von Kriterien zur Auswahl eines Vorkaufsobjektes und zum Ankauf von Grundstücken/Objekten

- Festlegungen zur Umwandlung von Miet in Eigentumswohnungen

- Festlegungen zu negativen städtebauliche Folgen von Verdrängungsprozessen

- Festlegungen zu Abwendungsvereinbarungen.

 

  1.      Erarbeitung eines Konzeptes zur Finanzierung in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen

 

 

Das Bezirksamt hat am      05.09.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

In der Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit werden die konzeptionellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4  BauGB vorbereitet.

 

Der Fachbereich Stadtplanung in der Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit hat als Mitglied in der Arbeitsgruppe der Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Wohnen mitgewirkt an der Erarbeitung eines Leitfadens  zur Wahrnehmung der Vorkaufsrechte in sozialen Erhaltungsgebieten.

Dort wurden die rechtlichen, verfahrenstechnischen und personalwirtschaftlichen Aspekte erörtert und die Haftungs- und Entschädigungsrisiken diskutiert. Von den Auswirkungen betroffen sind nicht die Bezirksverwaltungen allein, sondern auch die Senatsverwaltung für Finanzen, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die begünstigten Dritten – in der Regel städtische Wohnungsbaugesellschaften.


2

 

Insbesondere die anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren (bisher war erst ein von fünf Vorkaufsrechtsverfahren in Berlin erfolgreich, weil weder Käufer noch Verkäufer geklagt haben; die anderen vier Verfahren sind streitanhängig) sowie die erheblichen finanziellen Auswirkungen und Risiken führten dazu, dass bereits in der Sitzung der Arbeitsgruppe am 17.02.2017 seitens des Senats ein Leitfaden angekündigt wurde, „…der eine einheitliche Anwendung gewährleisten soll…“. „…Die zu erwartenden Urteile in Berlin…“ sollen in den Leitfaden eingearbeitet werden, „ …damit Rechtsicherheit für die Anwendung in Berlin besteht.“

Rechtlich umstritten sind dabei insbesondere die städtebaulichen Gründe, die zur Erhaltungs-rechtswidrigkeit führen können, die Absenkung des Kaufpreises im Rahmen der Vorkaufsrechtswahrnehmung sowie Verfahrensfragen.

 

Der Entwurf des Leitfadens wurde am 12.07.2017 dem Ausschuss für Stadtentwicklung durch eine Mitarbeiterin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorgestellt und dessen Beschlussfassung durch Senat und Abgeordnetenhaus angekündigt. Am 15. August 2017 hat der Senat das Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten beschlossen. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/soziale_erhaltungsgebiete/

 

Der Fachbereich Stadtplanung ist darüber hinaus im engen Kontakt mit dem Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamtes Friedrichshain Kreuzberg, dessen Pilotfunktion im Umgang mit der Wahrnehmung von Vorkaufsrechten richtungsweisend in Berlin ist. Der letzte Erfahrungsaustausch unter der Leitung des Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit fand am 06.07.2017 statt.

Auf diesen Grundlagen werden bereits jetzt die Grundlagen einer bezirklichen Verfahrens-praxis vorbereitet.

 

Nach der Beschlussfassung des Leitfadens durch Senat und Abgeordnetenhaus liegen einheitliche Rahmenbedingungen für die Berliner Bezirke vor, nach denen insbesondere auch die Forderungen der BVV aus dieser Drucksache eingearbeitet werden können.

 

Die Einzelheiten, Inhalte und nächsten Schritte der bezirklichen Vorgehensweise sowie die damit verbundenen personellen und haushaltsmäßigen Auswirkungen können jetzt erarbeitet werden und werden durch das Bezirksamt der BVV in einer separaten Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

 

Berlin, den

 

 

 

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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