|
Betreff: |
Schultheiss: Wir können alles, außer Bebauungspläne |
Status: | öffentlich | | |
| Ursprung | aktuell |
Initiator: | Fraktion Bündnis 90/Die Grünen | Fraktion Bündnis 90/Die Grünen |
Verfasser: | Urbatsch Briest Bertermann | |
Drucksache-Art: | Große Anfrage | Große Anfrage |
Beratungsfolge: |
|
| | | |
|
|
|
Wir fragen das Bezirksamt - Welche schwerwiegenden Fehler / Abwägungsfehler bemängelte das Oberverwaltungsgericht (OVG) am 18.12.2014, die dazu führten, dass der Bebauungsplan 1-43VE (Schultheiss-Areal in Moabit, Stromstraße) als unwirksam erklärt wurde?
- Welche dieser Mängel wurden bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von wem und in welchen Zusammenhängen (Behördenbeteiligung, Öffentlichkeitsbeteiligung o. a.) thematisiert?
- Bei welchen Maßnahmen unterscheidet sich die Genehmigung des Bauvorbescheides von der Baugenehmigung, bzw. welche Maßnahmen / Nutzungen wurden in der Baugenehmigung, im Gegensatz zum Bauvorbescheid, genehmigt?
- Wann wurde welchen NachbareigentümerInnen (Adresse) der Bauvorbescheid zugestellt und wer (Adresse) hat wann welche Einsprüche / Widersprüche gegen den Bauvorbescheid geltend gemacht?
- Wann wurden durch wen gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung Einspruch / Widerspruch eingelegt und welche Konsequenzen haben die Einsprüche / Widersprüche auf das weitere Verfahren?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG) auf das weitere Verfahren?
- Warum sah sich das Bezirksamt in Kenntnis des OVG-Termins, in dem die Rechtsmäßigkeit des B-Plan 1-43VE zur Diskussion stand, genötigt, am vorherigen oder selben Tag die Baugenehmigung (BG) zu erteilen bzw. welche terminlichen oder sonstigen Zwänge bestanden, am 17. oder 18.12.2014 die BG zu erteilen?
|
|