Datenbank: Beschlüsse des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg

Jahr:

2017

Sitzungstermin:21.02.2017
Betreff:Einvernehmliche Regelung der Zuständigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BIG mit dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bezüglich der geplanten Immobilien- und Standortgemeinschaft am Kurfürstendamm/ Tauentzienstraße
Beschluss:Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf (BA CW) und das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg (BA TS) treffen die nachfolgende einvernehmliche Regelung der Zuständigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BIG bezüglich der (geplanten) Immobilien- und Standortgemeinschaft am Kurfürstendamm/Tauentzienstraße durch die Arbeitsgemeinschaft City e.V. als Aufgabenträgerin. Diese Regelung ist erforderlich, da das Gebiet der ISG sowohl Flächen im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf als auch im Bezirk Tempelhof-Schöneberg beinhaltet.
Das BA CW und das BA TS verpflichten sich zur gegenseitigen Information und Unterstützung in jeder Phase des Verfahrens nach dem BIG. Sie benennen jeweils einen zentralen Ansprechpartner_in bzw. eine Stelle, welche die Koordinierung der jeweiligen Aufgaben wahrnimmt und die Kommunikation mit dem jeweils anderen Bezirksamt führt.
In geeigneten Fällen können diese unmittelbar an die jeweiligen Fachämter des eigenen Bezirks verweisen.
Die beteiligten Bezirksämter sind sich einig, dass die Federführung und die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf obliegen, während das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg über die einzelnen Verfahrensschritte zu informieren ist. Bei Entscheidungen inhaltlicher Natur bedarf es der Zustimmung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg.
Falls Pressemeldungen zu der ISG beabsichtigt sind, so werden die mit dem jeweils anderen Bezirk abgestimmt. Informationen sollten vor Veröffentlichung weiterge-geben werden, damit die Bezirksämter stets auf dem gleichen Wissensstand sind. Der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BIG muss durch beide Bezirksämtern geprüft und unterschrieben werden. Im Koordinierungsausschuss nach § 5 BIG werden Vertreterinnen und Vertreter beider Bezirke vertreten sein. Einzelheiten des gemeinsamen Vorgehens werden in einer gesonderten Vereinbarung
festgelegt.
Anlage 1:
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