Corona-Informationen zur vorsichtigen Öffnung von Schule und Kita
Schule
Ab dem 9. März 2021 findet für die Klassen 1 bis 6 Wechselunterricht statt. Notbetreuung für die Jahrgänge 1-6 wird angeboten.
Ab dem 17. März 2021 werden die Jahrgangsstufen 10 bis 13 in halber Klassenstärke im Wechselmodell auch in Präsenz unterrichtet.
Die Präsenzpflicht in den Schulen bleibt weiterhin aufgehoben, für Abschlussklassen gelten besondere Regelungen.
Kita
Ab dem 9. März 2021 stehen die Kitas wieder für alle Kinder im eingeschränkten Regelbetrieb und für ein Betreuungsangebot von mindestens sieben Stunden/Tag offen.- Infos zum Kita-Betrieb | Schnelltests für Lehrkräfte und Kitapersonal
- Grafiken und Medien zu Corona, auch mehrsprachig
Hotline zum Schulbetrieb (bis 13 Uhr) +49 30 90227-6000 | Hotline zum Kitabetrieb (bis 15 Uhr) +49 30 90227-6600
Inhaltsspalte
Staatliche Anerkennung für Sozialberufe

Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik und der Hochschulen in den Studiengängen Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Erziehung und Bildung im Kindesalter (Kindheitspädagogik) bzw. Heilpädagogik können auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG) erhalten.
Die staatliche Anerkennung erhält, wer das Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik oder die Erzieherausbildung im Land Berlin mit dem Diplom oder Bachelor of Arts bzw. der staatlichen Fachschulprüfung oder die Heilpädagogenzusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 SozBAG vorliegen.
Telefonische Sprechzeiten
Für Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge “Soziale Arbeit” und “Heilpädagogik”:
Do 9.30-11.30 Uhr
Tel. +49 30 90227-5878
susanne.strauss@senbjf.berlin.de
Für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs “Erziehung und Bildung im Kindesalter”, Ausbildung zum/zur Erzieher/Erzieherin und der Zusatzausbildung zum Heilpädagogen/zur Heilpädagogin:
Do 9.30-11.30 Uhr- Buchstabe A bis K: +49 30 90227-5299, marina.goers@senbjf.berlin.de
- Buchstabe L bis Z: +49 30 90227-5595, sylvia.ackermann@senbjf.berlin.de
Bitte reichen Sie Ihren Antrag grundsätzlich per Briefpost ein an:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V D 101/102
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Beratung für Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener sozialpädagogischer Abschlüsse
Zurzeit bieten wir keine persönliche Beratung zur Antragstellung auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener sozialpädagogischer Berufsqualifikationen an, stehen jedoch unter folgenden Kontaktdaten gern zur Verfügung:
Do-Fr 10.00-12.00 Uhr
Tel. +49 30 90227-5514
anerkennung.sozialberufe@senbjf.berlin.de
Staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen mit Hauptsitz in Berlin, deren Studiengang berufsrechtlich anerkannt ist
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- beglaubigte Kopie des Diplom-/bzw. Bachelorzeugnisses und der Diplom-/bzw. Bachelorurkunde oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Diplom-/bzw. Bachelorprüfung
- Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Dieses ist von der antragstellenden Person selbst beim Bürgeramt mit dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. Das Europäische Führungszeugnis ist erforderlich, sollte der aktuelle Wohnsitz im Ausland sein.
- ggfs. amtlich beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Diplom-/bzw. Bachelorprüfung und Antragstellung erfolgt ist)
Staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Fachschule für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Abschlussprüfung
- Bestätigung über bestandenes Kolloquium (nur für staatliche Anerkennung als Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge)
- Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Dieses ist von der antragstellenden Person selbst beim Bürgeramt mit dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. Das Europäische Führungszeugnis ist erforderlich, sollte der aktuelle Wohnsitz im Ausland sein.
- ggfs. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Abschlussprüfung und Antragstellung erfolgt ist)
Allgemeine Hinweise für die Antragstellung
Das Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ist der erste Tag des auf den Antrag folgenden Monats. Maßgeblich für die Feststellung des Wirkungsdatums ist der Eingang des Antrages bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (das Datum des Eingangsstempels entspricht dem Datum der Antragstellung).
Da das Abschlusszeugnis meist nicht am Tag der bestandenen Abschlussprüfung ausgehändigt wird, wird Ihnen – falls die Prüfung am Ende eines Monats bestanden wird – am Prüfungstag eine Bescheinigung hierüber ausgehändigt, mit der Sie umgehend Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung stellen können.
Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Diplom- bzw. Bachelorzeugnisses und Ihrer Diplom- bzw. Bachelorurkunde bzw. Ihres Fachschulabschlusszeugnisses müssen Sie dann vor Übersendung Ihrer Urkunde über die staatliche Anerkennung nachreichen.
Zur Vermeidung von Nachteilen, beispielsweise finanzieller Art, sollten Sie Ihren Antrag möglichst umgehend bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einreichen.
Bitte senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen per Post an:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V D 101/102
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Aufgrund der Vielzahl von Anträgen können diese nicht persönlich entgegengenommen werden.
Häufige Fragen
Mit einer staatlichen Anerkennung wird der Berufszugang reglementiert. Ein Beruf gilt dann als reglementiert, wenn die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen Tätigkeit direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen bzw. -bezeichnungen gebunden ist. Das ist bei den sozialpädagogischen Berufen gegeben. Relevant ist die staatliche Anerkennung auch für die tarifliche Eingruppierung.
- Behörden, die das jeweilige Dokument selbst ausgestellt haben (z.B. Zeugnisse von Schulen, Hochschulen)
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
- Notare
- landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Sparkassen, Kirchen, Vereinen oder Buch- und Wirtschaftsprüfern, auch wenn diese ein Siegel führen. Achten Sie bitte darauf, dass die Beglaubigung dem Muster entspricht.
Bei diesem Führungszeugnis handelt es sich um ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses Führungszeugnis beantragen Sie persönlich bei einem Bürgeramt mit dem “Formular für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses”, das Sie auch bei Ihrer Hoch- bzw. Fachschule erhalten.
Das ausgestellte Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz in Bonn direkt an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gesandt und verbleibt bei den eingereichten Antragsunterlagen. Kopien des Führungszeugnisses können leider nicht gefertigt werden.
Sollten Sie ein erweitertes Führungszeugnis für den Arbeitgeber benötigen, müssen Sie dafür einen neuen Antrag beim Bürgeramt stellen.
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ist der Lebenslauf ein Bestandteil der einzureichenden Antragsunterlagen.
Der Lebenslauf sollte wie bei einer Bewerbung in tabellarischer Form geschrieben werden und aktuell sein. Der Lebenslauf ist zu unterschreiben. Ein Passfoto ist nicht erforderlich.
Wenn Sie das Studium der Sozialen Arbeit im Land Berlin vor dem 31.12.2006 bzw. die Erzieherausbildung vor dem 31.12.2010 abgeschlossen haben, müssen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den alten gesetzlichen Vorschriften über die Fachschule bzw. Fachhochschule stellen. Diese leitet dann nach Prüfung den Antrag an die Senatsverwaltung zur abschließenden Bearbeitung weiter.
Nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ist die Erteilung der staatlichen Anerkennung im Sinne einer berufsrechtlichen Gleichstellung nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch ggf. im Quereinstieg in ausgewählten Feldern der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Informationen dazu halten die Einrichtungsaufsichten bereit.
Mit dieser beruflichen Qualifikation werden die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Erzieher/in nicht erfüllt. Zuständig für die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspfleger/in ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Dennoch können Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger z.B. über den Quereinstieg in einer Kita tätig werden.
Staatliche Anerkennungen, die nach Abschluss eines Studien- oder Ausbildungsgangs in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, sind der staatlichen Anerkennung gemäß § 2 Abs. 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes gleichzustellen, sofern sie auf Grundlagen beruhen, die denen nach diesem Gesetz entsprechen.
Diese Voraussetzung wird in der Regel von Bachelorabschlüssen an einer Fachhochschule/ Hochschule für angewandte Wissenschaften im Studiengang „Soziale Arbeit/Sozialpädagogik“ erfüllt.
Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist immer das Bundesland zuständig, in dem die Fach- bzw. Hochschule ihren Hauptsitz hat.
Der Antrag auf staatliche Anerkennung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Das Land Berlin erteilt die staatliche Anerkennung für die zuvor genannten Studienabschlüsse der hier verlinkten Fachschulen bzw. Hochschulen.
Die Gebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird – wie auch in anderen reglementierten Berufen (z.B. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) – gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung
FachschulabschlüsseErzieherin/Erzieher | 84 € |
Heilpädagogin/Heilpädagoge | 84 € |
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter | 96 € |
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge | 96 € |
Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge | 96 € |
Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.) | 96 € |
Nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung mit den Kontodaten und ggf. dem Hinweis, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Ja, in einem solchen Fall besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme der Gebühren für die staatliche Anerkennung, die Beantragung des Führungszeugnisses und die erforderlichen amtlichen Beglaubigungen. Die Entscheidung obliegt jedoch der für Sie zuständigen Beratungsfachkraft und wird im Einzelfall geprüft. Nehmen Sie Kontakt zu der jeweiligen Beratungsfachkraft in der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter auf.
Die abschließende Bearbeitung der Antragsunterlagen inkl. Versand der Urkunde über die staatliche Anerkennung hängt u.a. vom Eingang des erweiterten Führungszeugnisses, dem Zeitpunkt der Nachreichung fehlender Unterlagen und dem Zahlungseingang ab. Dies kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen bitten wir im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung von Rückfragen abzusehen.
Es kann per Post bzw. E-Mail ein formloser Antrag auf Ausstellung einer Neuausfertigung/Zweitschrift bei der zuständigen Mitarbeiterin des Referates V D 1 gestellt werden. Diese sind unter Ansprechpartner aufgeführt. Bei evtl. zwischenzeitlichen Namensänderungen ist bei der Antragstellung unbedingt der Nachname zum Zeitpunkt der Erstausstellung der staatlichen Anerkennung anzugeben. Auch bei Adressänderung ist die Angabe der neuen Anschrift erforderlich. Für die Neuausfertigung ist eine Bearbeitungsgebühr in der gleichen Höhe der staatlichen Anerkennung zu entrichten.
Erzieherinnen und Erzieher mit einem DDR-Fachschulabschluss konnten, um die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erfüllen, an der speziellen berufsfelderweiternden Fortbildung im Bereich Sozialpädagogik (gefördert vom Europäischen Sozialfonds) teilnehmen. Nach erfolgreicher Absolvierung ist ein ESF-Zertifikat ausgestellt worden.
Erzieherinnen und Erzieher mit einem DDR-Fachschulabschluss, die das ESF-Zertifikat nicht erworben haben, können bei Vorliegen der im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Jugend und Familie Nr. 6/1991 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen eine Gleichstellungsbescheinigung erhalten.
- zu den Studiengängen Soziale Arbeit und Heilpädagogik B.A.
- zur Gleichstellung von erzieherischen DDR-Fachschulabschlüssen ohne ESF-Zertifikat
wenden Sie sich bitte an
Susanne Strauß
Tel. +49 30 90227-5878
susanne.strauss@senbjf.berlin.de
- zum Studiengang “Erziehung und Bildung im Kindesalter”,
- zur Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher,
- zur Zusatzausbildung Heilpädagogik
- zur Anerkennung von erzieherischen DDR-Fachschulabschlüssen mit ESF-Zertifikat
wenden Sie sich bitte an
Marina Görs für Buchstabe A bis K
Tel. +49 30 90227-5299, marina.goers@senbjf.berlin.de
-
Sylvia Ackermann für Buchstabe L bis Z:
Tel. +49 30 90227-5595, sylvia.ackermann@senbjf.berlin.de
Die telefonischen Sprechzeiten sind Do von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr.
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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bernhard-Weiß-Str. 6
10178 Berlin
Stadtplan
Telefon: +49 30 90227-5050
post@senbjf.berlin.de
Ansprechpartner
- “Soziale Arbeit” und
- “Heilpädagogik”:
Susanne Strauß
Tel.: +49 30 90227-5878
susanne.strauss@senbjf.berlin.de
Ansprechpartner
- “Erziehung und Bildung im Kindesalter”,
- Ausbildung zur Erzieherin und der
- Zusatzausbildung zum Heilpädagogen:
Telefonische Sprechzeiten
Donnerstag 9.30 bis 11.30 Uhr
Marina Görs
Tel.: +49 30 90227-5299
marina.goers@senbjf.berlin.de
Buchstabe A bis K
Sylvia Ackermann
Tel.: +49 30 90227-5595
sylvia.ackermann@senbjf.berlin.de
Buchstabe L bis Z