Kostenbeteiligung und Zuzahlungen

Hände mit Stift und Taschenrechner über Geschäftsunterlagen mit Tabellen

In Berlin ist die Kindertagesbetreuung seit August 2018 kostenfrei. Für zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kitas Zuzahlungen von bis zu 90 Euro verlangen.

Kita-Besuch für Ihr Kind ist beitragsfrei

Wenn ein gültiger berlinpass-BuT vorgelegt wird, muss dieser Verpflegungsanteil seit dem 1. August 2019 nicht mehr gezahlt werden und die Kinder können kostenfrei an Ausflügen teilnehmen. Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können für ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT) beantragen und den berlinpass-BuT erhalten.

Kindergruppe freut sich

Das Bildungspaket

Bei der zuständigen Leistungsstelle kann die Übernahme der Kosten für mehrtägige Fahrten der Kita oder Kindertagespflege beantragt werden. Weitere Informationen

Damit setzt Berlin seine familienfreundliche Politik fort und bietet vielen Eltern eine deutlich spürbare finanzielle Entlastung. Zugleich fördert das Land die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und investiert in die frühkindliche Bildung. Kitas sind Bildungseinrichtungen und Bildung muss kostenlos sein.

Zuzahlungen an Kitas zulässig - aber begrenzt

Für Extra-Leistungen wie zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kitas begrenzte Zuzahlungen verlangen. Eine Neuregelung der Zuzahlungen, auf die sich die Senatsverwaltung und die Trägerverbände der Berliner Kitas geeinigt haben, sieht eine Begrenzung von Zuzahlungen vor, um Sie als Eltern vor unangemessenen finanziellen Forderungen zu schützen.

Die Neuregelung sieht eine Obergrenze von 90 Euro vor. Das abgestufte Modell sieht jeweils klare Regelungen für Zusatzbeiträge von bis zu 30, 60 und 90 Euro vor. Durch ein neu eingeführtes Meldeverfahren wird zusätzlich Transparenz geschaffen.

Im Einzelnen sieht die Neuregelung unter anderem Folgendes vor:

Recht auf einen zuzahlungsfreien Platz und Wahlfreiheit der Eltern

Der Abschluss eines Betreuungsvertrags darf nicht von Zuzahlungen abhängig gemacht werden. Jeder Träger ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch, einen Platz anzubieten, für den keine Zuzahlungen entstehen.

Eine Zuzahlungsvereinbarung muss jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden können. Die Kündigung durch die Eltern darf nicht zu einer Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Träger führen.

Zuzahlungen sind regelmäßige, meist monatliche, Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Zahlungen für einmalige Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Alltags fallen nicht darunter.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten (EKT). Dies sind Einrichtungen, die von Eltern gegründet und selbst verwaltet werden. Die Eltern können Mitglieder des Trägervereins werden, über Rechte und Pflichten mitbestimmen und Einfluss auf zusätzliche Leistungen und Zuzahlungen nehmen.

In einer EKT haben Sie keinen Anspruch auf einen zuzahlungsfreien Platz. Vereinbarte Zuzahlungen können nicht einseitig gekündigt werden. Grundsätzlich gilt hier die Mehrheitsentscheidung im Trägerverein. Die Obergrenze von 90 Euro gilt aber auch für diese Einrichtungen.

Das bedeutet, dass vereinbarte Zuzahlungen oder Mitarbeit in der Kita verbindlich sind und von Ihnen nicht einseitig verweigert werden können. Der Träger soll aber in Fällen einer finanziellen Notlage zeitlich befristet die Zuzahlung reduzieren, ohne dass die Kinder von den Leistungen ausgegrenzt werden. Eine vereinbarte Verpflichtung der Eltern zur ehrenamtlichen Mitarbeit (z. B. Reinigung, Kochen, Reparaturen) in der Kita ist nur in einem Maß zulässig, wie sie bei einer freiwilligen Elterntätigkeit üblich und angemessen ist.

Diese Ausnahme gilt nur für EKTs, die von Eltern selbst verwaltet werden, d. h. in der die Eltern Mitglied des Trägervereins sind und mitentscheiden können.

Keine doppelte Bezahlung von Leistungen

Zuzahlungen dürfen nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen.

Unzulässig sind insbesondere
  • Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen
  • Zahlungen zur Finanzierung des Trägeranteils.
  • Beteiligungen an den Kosten für die rechtlich vorgegebenen Personal- und Raumstandards.
  • Beteiligungen an Trägerkosten (z. B. für Geschäftsführung und Verwaltung, Steuerberatung, Reinigung)
  • Regelungen, die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft im Träger- oder einem Förderverein verbunden sind

Angemessene Zuzahlungen

  • bis 30 Euro für Frühstück (20 Euro) und Vesper (10 Euro)
  • bis 60 Euro für verschiedene besondere Trägerleistungen wie beispielsweise Mittagessen in Bio-Qualität oder Sprach- und Sportkurse – einschließlich Frühstück und Vesper. Grundsätzlich wird von der Angemessenheit der Zuzahlungen ausgegangen; eine Bündelung der besonderen Trägerleistungen in einem „Paket“ ist zulässig. Die leistungsbezogenen Einzelbeträge sind aber in einer Zuzahlungsvereinbarung gesondert aufzuführen.
  • zwischen 60 und 90 Euro: Überschreitet der Gesamtbetrag 60 Euro pro Kind und Monat, müssen Eltern bei den besonderen Leistungen des Trägers eine individuelle Auswahl treffen können. Die Zusammenfassung von Leistungen zu Paketen bleibt hiervon abweichend dann zulässig, wenn diese den Bereich Verpflegung (Frühstück, Vesper) betreffen.

Die Vorgabe der individuellen Auswahl gilt darüber hinaus auch als erfüllt, wenn der Träger seine Zuzahlungsleistungen zwar ausschließlich als Paket anbietet, die Eltern die Gesamthöhe ihrer Zuzahlung jedoch einseitig selbst festlegen können (Modell der freien Selbsteinstufung). Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, die Eltern darauf hinzuweisen, dass die von ihnen selbst gewählte Zuzahlungshöhe 90 Euro pro Kind und Monat insgesamt nicht überschreiten darf.

Zuzahlungsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen. Die Verwendung der Zuzahlungen muss Ihnen einmal jährlich nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

Bei Fragen zur Zuzahlungsregelung

Bei Fragen zu der Zuzahlungsregelung oder Verdacht auf Verstöße wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Kita-Controlling.