Adoption

Kinderhand wird gehalten

Durch eine Adoption entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Das Wohl des Kindes und dessen Bedürfnisse stehen im gesamten Adoptionsverfahren im Mittelpunkt.

Adoption

Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle hat die Aufgabe, für ein Kind, das zur Adoption freigegeben wurde, die passenden Eltern zu finden.

Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber müssen sich auf einen längeren Prozess einstellen. Lassen Sie sich von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten, wenn Sie beabsichtigen sich als Adoptiveltern zu bewerben.

  • Die Adoption eines Kindes im In- und Ausland

    PDF-Dokument

  • Adoption was ist neu? - Auslandsadoptionen

    PDF-Dokument

Informationen für Abgebende

Die Broschüre “Adoption – Eine Chance” widmet sich den Fragen und Unsicherheiten von Eltern, die erwägen, ihr Kind zur Adoption freizugeben.

So verweist die Broschüre auf verschiedene Beratungsangebote und versucht Antworten auf drängende Fragen zu geben, wie beispielsweise:
  • Bin ich eine schlechte Mutter, wenn ich mein Kind zur Adoption freigebe?
  • Wann muss ich mich entscheiden?
  • Was bedeutet die Adoption rechtlich für mich und mein Kind?
  • Wann erfährt mein Kind von mir?
  • Ein Kind zur Adoption freigeben

    PDF-Dokument

  • Was ist neu?

    Informationen für Eltern, die überlegen, ihr Kind zur Adoption freizugeben

    DOWNLOAD-Dokument

  • Bundesstiftung Mutter Kind

    PDF-Dokument

Vertrauliche Geburt

Als Alternative zur Babyklappe bietet das Gesetz zur vertraulichen Geburt seit 2014 Frauen die Möglichkeit, medizinisch begleitet zu entbinden, anstatt ihr Kind heimlich und allein zur Welt zu bringen.

Die Mutter hinterlässt unter einem Pseudonym ihre Daten in einem vertraulichen Dokument. Das Dokument wird beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) hinterlegt. Das Kind kann im Alter von 16 Jahren auf Antrag dieses Dokument erhalten und über die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle Angaben zu seiner Herkunft erfahren.

Das Hilfetelefon „Schwangere in Not – anonym & sicher“ ist kostenlos und rund um die Uhr besetzt:

  • Schwanger und keiner darf es erfahren

    PDF-Dokument

Informationen für Annehmende

Die Broschüre “Adoption – Ein Weg?!” informiert über den Ablauf eines Adoptionsverfahrens sowie über die Situation der vermittelten Kinder. Sie erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und beantwortet darüber hinaus Fragen zum Ablauf bei der Adoption eines ausländischen Kindes.

  • Ein Kind adoptieren – rechtliche Informationen und Hinweise

    PDF-Dokument

  • Adoption was ist neu? – Inlandsadoptionen

    PDF-Dokument

Drei junge Erwachsene schauen sich Unterlagen an

Die Adoptionsvermittlungsstelle

In Berlin übernimmt die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für alle 12 Berliner Jugendämter der Bezirke die Aufgaben der Adoptionsvermittlung. Die Aufgaben werden ausschließlich von sozialpädagogischen Fachkräften wahrgenommen.

Ergänzend erhalten Sie zahlreiche Beratungsangebote bei dem gemeinsamen Adoptions- und Pflegekinderdienst von Caritas und Diakonischem Werk – Adoptionsdienst Berlin.

Zielgruppen:

  • Schwangere, Mütter und Väter, die erwägen, ihr Kind zur Adoption freizugeben
  • Ehepaare und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft sowie Einzelpersonen, die ein Kind adoptieren möchten
  • Adoptierte jeden Alters auf der Suche nach ihrer Herkunft
  • Mütter und Väter, die nach ihren adoptierten Kindern suchen und Kontakt möchten
  • Adoptivfamilien
  • Institutionen wie z.B. Krankenhäuser, Geburtshäuser, Jugendämter und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Angebote:

  • Beratungen und Informationsgespräche
  • Vorbereitung und Durchführung von Eignungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber
  • Vermittlung von Kindern
  • Begleitung und Beratung während der Adoptionspflegezeit
  • Beratung der Adoptivfamilien in allen Fragen rund um die Adoption
  • Begleitung bei Kontakten zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie
  • Vernetzung von Adoptivfamilien durch Familienpicknick, Themenabende und Stammtische
  • Vernetzung von abgebenden Eltern
  • Begleitung bei der Herkunftssuche, bei Akteneinsicht und bei Kontaktgestaltung

Für Aufgaben, die Berlin und Brandenburg betreffen, gibt es die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB). Die ZABB ist unter anderem für die Zulassung und Beaufsichtigung der Adoptionsvermittlungsstellen zuständig, die zwar nicht staatlich aber dennoch anerkannt sind wie z.B. der gemeinsame Adoptions- und Pflegekinderdienst von Caritas und Diakonischem Werk.

Des Weiteren begleitet die ZABB Adoptionsverfahren mit Auslandsberührung. Für die Adoption ausländischer Kinder gibt es bundesweit mehrere staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen.

Seit dem 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft und bringt u.a. folgende Änderungen:
  • Recht aller Beteiligten auf Beratung vor, während und nach der Adoption (auch bei Stiefkindadoption)
  • Recht der Herkunftseltern auf Informationen über die Entwicklung ihres Kindes (auch bei Stiefkindadoption)
  • Information an alle Adoptivfamilien über das eigenständige Recht der Adoptierten auf Akteneinsicht ab dem 16. Lebensjahr (auch bei Stiefkindadoption).
Lebensgemeinschaft zweier Männer mit Kind

Stiefkindadoption

Um eine sogenannte Stiefkindadoption handelt es sich, wenn Sie das leibliche Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren möchten. Hierfür müssen Sie entweder verheiratet sein oder im Falle einer nichtehelichen Stiefkindadoption (seit 31. März 2020) in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Eine solche liegt vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Sie liegt nicht vor, wenn ein/e Partner/in mit einer/m Dritten verheiratet ist.

Voraussetzungen sind unter anderem:
  • Als Adoptierende sollten Sie bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
  • Beide Elternteile müssen Ihrem Antrag zustimmen. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss es selbst auch zustimmen.
  • Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da auch das Familiengericht ggf. mit dem Kind sprechen wird.

Seit dem 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft, d.h. alle an der Adoption Beteiligten müssen sich vor der notariellen Beurkundung von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es u.a. um mögliche Auswirkungen der Adoptionsentscheidung auf das Kindeswohl gehen.

Über die Beratung erhalten Sie einen sog. „Beratungsschein“, den Sie zur Beantragung einer Stiefkindadoption bei einer Notarin/einem Notar für Familien- und Erbrecht vorlegen müssen. Dort werden Sie über die erforderlichen Unterlagen informiert. Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden vom Notariat an das zuständige Familiengericht weitergeleitet.

Das Familiengericht wird daraufhin die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Beratungsscheine ausgestellt hat, z.B. die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu einer fachlichen Stellungnahme auffordern.

Die Beratungspflicht gilt nicht für lesbische Paare, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1766a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leben, siehe dazu § 9a Absatz 4 und 5 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). In diesem Fall können Sie direkt über eine Notarin/einen Notar den Antrag auf Stiefkindadoption beim Familiengericht einreichen. Die fachliche Stellungnahme wird dann vom zuständigen Jugendamt im Bezirk erstellt.

  • Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption

    PDF-Dokument

  • Adoptionsvermittlungsgesetz

    PDF-Dokument

  • Adoptionshilfe-Gesetz

    PDF-Dokument

Identitäts- und Herkunftssuche

Junge Menschen setzen sich während ihrer Persönlichkeitsentwicklung mit der eigenen Herkunft und Lebensgeschichte auseinander. Sie haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Herkunft.

Adoptierte haben leibliche Eltern und Adoptiveltern. Fragen wie _Warum wurde ich freigegeben oder verlassen? Was habe ich vom Aussehen und Wesen der leiblichen Eltern?_ bewegen die meisten Adoptierten. Informationen über die damalige Lebenssituation der leiblichen Eltern sowie die Möglichkeit persönlicher Kontakte können hilfreich sein, die Hintergründe der Entscheidung zur Adoptionsfreigabe nachzuvollziehen und sich damit auseinandersetzen zu können.

Einblick in die Adoptionsakte

Beim Wunsch, einen Einblick in die Adoptionsakte zu erhalten, berät Sie die Adoptionsvermittlungsstelle.

  • Adoptierte haben das Recht, mit 16 Jahren ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern ihre Akte einzusehen. Sie werden dabei durch eine Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Seit dem 1. April 2021 werden alle Adoptivfamilien im 16. Lebensjahr der Adoptierten angeschrieben und auf das Recht auf Akteneinsicht hingewiesen.
  • Adoptionsakten werden ab Geburt der Adoptierten 100 Jahre aufbewahrt.
  • Zur Beantragung einer Akteneinsicht, teilen Sie uns bitte alle relevanten Aktenzeichen, Adoptionsnummern und bekannten Angaben mit. Zum Nachweis Ihrer Identität benötigen wir eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde oder Ihres Personalausweises. Sie erhalten dann als erstes eine Datenschutzerklärung von uns. Sobald uns diese ausgefüllt und unterschrieben vorliegt, wird mit Ihnen das weitere Verfahren abgesprochen und der Einblick in die Vermittlungsakte begleitet.

Kontaktwunsch leiblicher Eltern und Suchanfragen von Geschwistern und anderen Verwandten

Seit dem 1. April 2021 haben leibliche Eltern das Recht, zu erfahren, wie es den adoptierten Kindern geht. Auch wenn es sich um eine sogenannte „Inkognitoadoption“ handelte, wird über die Adoptionsvermittlungsstelle eine offene Kommunikation zwischen allen Beteiligten gefördert, vom Austausch per Brief bis hin zur Gestaltung von persönlichen Begegnungen.

Bei Suchanfragen von Geschwistern und anderen Verwandten übernimmt die Adoptionsvermittlungsstelle die Anfrage zur Kontaktaufnahme. Die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle hat hier eine vermittelnde Rolle und begleitet den Prozess.

  • Die eigene Adoption verstehen

    PDF-Dokument

Geschäftsstelle für Adoptionsvermittlung