Kita- und Willkommensgutschein
Bild: Janette Kneisel / SenBJF
Kinder haben ab ihrem ersten Geburtstag einen Anspruch auf bis zu sieben Stunden Förderung täglich in einer Kita oder Kindertagespflegestelle, ohne dass der Bedarf geprüft wird. Sie können dafür beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks einen sogenannten Kita-Gutschein beantragen. Dieser Kita-Gutschein ermöglicht es Ihnen, Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson unterzubringen. Sollte ein Kind bis zu seinem dritten Geburtstag noch keine Kindertagesbetreuung besuchen, wird den Eltern im Rahmen des Kita-Chancenjahres automatisch ein Willkommensgutschein zugesandt, der es ihnen ebenfalls erlaubt, einen Platz in der Kita oder Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen.
Inhaltsverzeichnis
Kita-Gutschein und Willkommensgutschein im Vergleich
-
Der Kita-Gutschein ist der erste Schritt zu einem Kita-Platz oder einem Platz in einer Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/Tagesvater). Familien stellen den Antrag für einen Kita-Gutschein beim zuständigen Jugendamt und bekommen ihn nach Prüfung auf dem Postweg zugesandt.
Haben Sie ihren Kita-Gutschein erhalten, können Sie ihn in einer Kita oder in einer Kindertagespflegestelle Ihrer Wahl einlösen, sofern dort ein freier Platz verfügbar ist. Im Kita-Gutschein ist auch der Betreuungsumfang für Ihr Kind vermerkt.
-
Willkommensgutschein
Im Gegensatz zum Kita-Gutschein muss der Willkommensgutschein nicht beantragt werden. Er wird allen Familien, die bis zum 3. Geburtstag ihres Kindes noch keinen Kita-Gutschein in Anspruch genommen haben, automatisch zugeschickt. Voraussetzung ist dafür in der Regel, dass Sie und Ihr Kind in Berlin leben und dort gemeldet sind.
Abgesehen davon funktioniert der Willkommensgutschein wie ein Kita-Gutschein und kann in einer Kita oder Kindertagespflegestelle eingelöst werden, sofern dort freie Plätze verfügbar sind.
Kita- oder Willkommensgutschein einlösen
-
Für einen Kita-Platz
Sie haben Ihren Kita- oder Willkommensgutschein erhalten und fragen sich, wie es jetzt weitergeht? Mit Ihrem Gutschein begeben Sie sich auf die Suche nach einem freien Platz in einer Kita Ihrer Wahl und kontaktieren diese selbstständig. Wenn Sie noch keine bestimmte Kindertageseinrichtung im Blick haben oder sich mit der Vielzahl an Möglichkeit überfordert fühlen, bietet der Kita-Navigator einen guten Überblick zur Berliner Kita-Landschaft und listet thematische Schwerpunkte und pädagogische Ansätze der dort aufgeführten Kindertageseinrichtungen auf. Mit Hilfe der “Umkreissuche” des Kita-Navigators finden Sie schnell Kitas in Ihrer Nähe. Wenn Sie dies wünschen, unterstützt Sie bei der Suche nach einem freien Platz auch Ihr örtliches Jugendamt.
Haben Sie einen freien Platz in einer Kita gefunden, schließen Sie mit dem Träger der Einrichtung einen Betreuungsvertrag ab und lösen Ihren Gutschein dort ein. Die Kita-Leitung wird Sie hierbei unterstützen. Der Träger meldet den Abschluss des Vertrages dann dem Jugendamt, welches Ihnen und dem Träger wiederum eine Mitteilung zukommen lässt, die die Registrierung des Vertrages und damit die Finanzierung bestätigt.
-
Für einen Platz in der Kindertagespflege
Alternativ zur Kita können Sie sich auch für die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagespflegestelle (Tagesmutter/Tagesvater) entscheiden. Auf der Suche nach einer Kindertagespflegestelle kann Sie die Fachberatung für Kindertagespflege in Ihrem Jugendamt unterstützen. Mit Hilfe der “Umkreissuche” des Kita-Navigators finden Sie auch schnell geeignete Kindertagespflegestellen in Ihrer Nähe.
Haben Sie einen freien Platz in einer Kindertagespflegestelle bzw. bei einer Kindertagespflegeperson gefunden, schließen Sie den Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt des Bezirks ab, in dem die Kindertagespflegestelle liegt. Vorab legen Sie Ihrer künftigen Kindertagespflegeperson Ihren Kita- oder Willkommensgutschein vor, damit deutlich wird, in welchem zeitlichen Umfang die Betreuungsleistung zu erbringen ist und öffentlich finanziert wird.
Häufige Fragen auf einen Blick
-
Was ist der Unterschied zwischen einen Kita-Gutschein und einem Willkommensgutschein?
Sowohl ein Kita-Gutschein als auch ein Willkommensgutschein berechtigt Sie, Ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle anzumelden. Der Unterschied liegt im Antragsverfahren: Einen Kita-Gutschein beantragen Familien selbstständig bei ihrem zuständigen Jugendamt, sobald sie eine Betreuung für ihr Kind benötigen. Der Willkommensgutschein wird hingegen ohne einen vorherigen Antrag automatisch versendet und geht an alle Familien, deren Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres noch keine Kindertagesbetreuung besucht haben.
-
Was bietet ein Kita-Gutschein oder ein Willkommensgutschein und was kostet die Betreuung?
Mit einem Kita- oder Willkommensgutschein hat Ihr Kind das Recht auf einen vom Land Berlin finanzierten Betreuungsplatz in einer Kita oder einer Kindertagespflege. Das setzt voraus, dass Ihr Kind in der Einrichtung angemeldet ist und sie auch wirklich regelmäßig besucht. Grundsätzlich gilt:
- Die Betreuung in einer Kita oder in der Kindertagespflege ist für Sie kostenlos.
- Ihr Kind erhält ein warmes Mittagessen. An den Kosten hierfür beteiligen Sie sich lediglich mit einem sogenannten Verpflegungsanteil von 23 Euro im Monat. Den Rest zahlt das Land Berlin an die Kita-Träger. Ein Frühstück ist in der Finanzierung nicht enthalten. Fragen Sie ggf. in Ihrer Kita nach, ob ein Frühstück angeboten wird.
- Der Verpflegungsanteil wird in einem Kostenbeteiligungsbescheid vom zuständigen Jugendamt festgesetzt und ist an den Träger Ihrer Einrichtung bzw. bei Kindertagespflege an das Jugendamt zu zahlen.
- Diese Kosten können im Rahmen der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) entfallen, wenn Sie oder Ihr Kind Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld), Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen.
- Sie haben auch die Möglichkeit, einen Halbtagsplatz (4-5 Stunden) ohne Mittagessen in Anspruch zu nehmen.
- Ihre Kita ist verpflichtet, ausreichend qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen, gesundes Essen (mit frischem Obst und Gemüse) anzubieten und nach dem Berliner Bildungsprogramm zu arbeiten.
-
Wie finden wir einen Kita-Platz und wie geht es weiter?
Sie können den Gutschein in jeder öffentlich finanzierten Kita einlösen, die freie Plätze hat. Dazu schließen Sie auf Basis Ihres Gutscheins einen Betreuungsvertrag mit dem entsprechenden Kita-Träger. Bei der Platzsuche hilft Ihnen der Kita-Navigator oder Ihr zuständiges Jugendamt. Sobald Sie den Betreuungsvertrag mit der Kita unterschreiben, meldet die Einrichtung dies dem Jugendamt. Sie erhalten daraufhin eine Bestätigung über die Finanzierung. Wenn Sie im Vertrag mit der Kita weniger Betreuungsstunden vereinbaren, als auf Ihrem Gutschein eigentlich vorgesehen sind, passt das Jugendamt Ihren Gutschein automatisch an diese geringere Stundenzahl an.
-
Ist mit dem Gutschein auch eine Betreuung in der Kindertagespflege möglich?
Wenn Ihr Kind nicht in einer Kita, sondern in der Kindertagespflege betreut werden soll, melden Sie sich bitte unter Vorlage Ihres Gutscheins direkt beim Jugendamt. Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten. Sollten Sie sich für eine Betreuung in der Kindertagespflege entscheiden, schließen Sie mit dem Jugendamt auch den Betreuungsvertrag.
-
Wie lange kann ich einen Kita- oder Willkommensgutschein einlösen?
Ein erteilter Kita- oder Willkommensgutschein für eine Teilzeitbetreuung (bis zu sieben Stunden) verfällt nicht. Für die Einlösung von Ganztags- oder erweiterten Ganztagsgutscheinen hingegen gelten Fristen nach der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG). Demnach muss ein bewilligter Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz bis spätestens sieben Monate nach dem vom Jugendamt bewilligten Betreuungsbeginn in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieser Frist muss also ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.
-
Mein Kind soll eine andere Einrichtung als bisher besuchen. Kann ich meinen Gutschein weiterverwenden?
Ja, Sie können unter Weiterverwendung des Gutscheins (Kitagutschein und Willkommensgutschein) die Einrichtung wechseln. Hierbei müssen Sie allerdings beachten, dass ein neuer Vertrag regelmäßig erst dann finanziert werden kann, wenn der bisherige Vertrag außerordentlich (d.h. fristlos) oder ordentlich (d.h. fristgerecht, wobei die Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 KitaFöG einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten darf), beendet worden ist. Nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles und wenn die Wirksamkeit der Kündigung beim bisherigen Träger strittig ist, kann das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen auf gesonderten Antrag hin bereits vorher einen neuen Vertrag finanzieren.
-
Was passiert mit meinem Kita- oder Willkommensgutschein, wenn ich aus Berlin wegziehe?
Der Willkommensgutschein gilt nur, solange Sie in Berlin wohnen. Wenn Sie aus Berlin wegziehen (zum Beispiel nach Brandenburg), verliert der Gutschein seine Gültigkeit.
Wenn Sie nach Brandenburg ziehen, Ihr Kind aber weiterhin eine Berliner Kita besuchen soll, müssen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem neuen zuständigen Amt in Brandenburg informieren. Das dortige Amt muss dem Land Berlin nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung die Kosten für den Platz erstatten. Dies ist nur möglich, wenn in Berlin ausreichend freie Plätze vorhanden sind.
-
Braucht mein Kind bestimmte Impfungen, um eine Berliner Kindertageseinrichtung zu besuchen?
Ja, Kinder die eine Berliner Kindertageseinrichtung besuchen sollen, brauchen einen wirksamen Schutz gegen Masern. Daher gilt:
- Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Masernimmunität nachweisen;
- Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder Masernimmunität nachweisen;
- Kinder unter einem Jahr müssen zunächst keinen Nachweis einer Masernimmunität erbringen, später müssen die entsprechenden Nachweise jedoch rechtzeitig erbracht werden.
- Außerdem muss vor Betreuungsbeginn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie ein Nachweis über eine ärztliche Impfberatung vorgelegt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Kinderarzt bzw. Ihre Kinderärztin.
-
Was mache ich, wenn ich mehr oder weniger Betreuungsstunden brauche?
- Mehr Stunden: Wenn Sie eine Erweiterung der Betreuungszeit benötigen, müssen Sie einen Antrag auf Anpassung des Gutscheins stellen. Für einen Kita-Gutschein stellen Sie den Antrag bitte über das Berliner ServicePortal. Für einen Willkommensgutschein nutzen Sie bitte das Kita-Gutschein-Portal oder stellen den Antrag bei Ihrem Jugendamt. Das Kita-Gutschein-Portal steht Ihnen voraussichtlich ab September 2026 zur Verfügung.
- Weniger Stunden: Wenn Sie den Betreuungsumfang reduzieren möchten, reicht eine kurze Mitteilung an das Jugendamt.
In beiden Fällen erhalten Sie einen neuen Gutschein und eine schriftliche Mitteilung über die erfolgten Änderungen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Unterschied: Nur der Gutschein selbst legt Ihren Bedarf rechtlich bindend fest. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Die zusätzlichen Begleitbriefe (Mitteilungen) dienen nur zu Ihrer Information. Sie machen die öffentlichen Kosten und Ihren Verpflegungsanteil transparent. Gegen diese Informationsschreiben können Sie keinen Widerspruch einlegen.
-
Ich habe in der von mir gewünschten Kindertageseinrichtung keinen Platz für mein Kind erhalten. Wie geht es weiter?
Sollten Sie in der von Ihnen gewünschten Tageseinrichtung keinen Platz erhalten haben, wenden Sie sich bitte an weitere Tageseinrichtungen. Über den Kita-Navigator erhalten Sie einen schnellen Überblick bei der Suche nach Einrichtungen in Ihrer Nähe und freie Plätze. Auch Ihr bezirkliches Jugendamt kann Sie über das bestehende Betreuungsangebot informieren und führt bei Bedarf einen sogenannten Platznachweis durch, der freie, geeignete Plätze auflistet. Diese können allerdings auch im Nachbarbezirk liegen, eine Anfahrt von bis zu 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt als zumutbar.
-
Dürfen Kitas zusätzliche Gelder (Zuzahlungen) verlangen?
Kitas dürfen zusätzliche, regelmäßige Zahlungen nur unter sehr strengen Bedingungen verlangen:
- Zuzahlungen sind immer freiwillig und dürfen nur für besondere, von Ihnen gewünschte Zusatzangebote erhoben werden (z. B. spezielles Bio-Essen).
- Kitas dürfen kein Geld für die Platzreservierung, die Aufnahme, Kautionen oder Reinigungskosten verlangen. Auch der Zwang, einem Förderverein beizutreten, ist verboten.
- Wenn Sie nicht extra zahlen möchten, darf Ihnen der Betreuungsvertrag nicht gekündigt werden. Ihr Kind darf trotzdem an allen Angeboten teilnehmen.
- Die Höchstgrenze für solche Zuzahlungen liegt bei 100 Euro pro Kind und Monat (höhere Beträge sind nur in absoluten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Senatsverwaltung erlaubt).
- In der Kindertagespflege dürfen generell keine Zuzahlungen von Ihnen gefordert werden.
-
Was sind Eltern-Initiativ-Kitas (EKT) und was ist hier zu beachten?
Eine EKT ist ein Verein, bei dem die Eltern die Kita selbst verwalten. Hier haben Sie als Eltern viel mehr Mitbestimmungsrechte, aber Sie übernehmen auch mehr Verantwortung. Vereinbarte Zuzahlungen oder die Pflicht zur ehrenamtlichen Mitarbeit (z. B. Reparieren, Kochen, Putzen) dürfen Sie hier nicht einfach einseitig beenden. Sollten Sie vereinbarte Zahlungen aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können, soll die EKT Ihnen jedoch eine Verringerung oder einen zeitweisen Verzicht anbieten.
-
Gibt es weitere staatliche Unterstützungsangebote?
Wenn Sie finanzielle Hilfen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten, gibt es zusätzliche Unterstützung durch das Bildungs- und Teilhabepaket für Ihr Kind:
- Das Mittagessen in der Kita ist für Sie kostenlos (die 23 Euro entfallen) und auch Kita-Ausflüge können bezahlt werden.
- Geben Sie dafür einfach eine Kopie Ihres Betreuungsvertrags bei Ihrer Leistungsstelle ab (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldstelle oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten). Sie erhalten dann den berlinpass-BuT.
- Diesen legen Sie dann bitte in der Kita (oder bei Kindertagespflege im Jugendamt) vor.
- Ab dem 01.01.2027 gilt: Wenn in einer Kita viele Kinder (über 20 %) einen berlinpass-BuT vorlegen, bekommt die Kita extra Geld für zusätzliches Personal. Dies hilft bei der gezielten Förderung aller Kinder.
- Außerdem übernehmen die Leistungsstellen Kosten für mehrtägige Fahrten der Kita oder Kindertagespflege. Auch gemeinschaftliche Freizeitaktivitäten in und außerhalb der Kita (z. B. die Mitgliedschaft im Sportverein, der Schwimmkurs, die musikalische Früherziehung) können gefördert werden. Dazu reichen Sie entsprechende Kostennachweise bei Ihrer Leistungsstelle ein.
-
Was muss ich beachten, wenn ich mir das Sorgerecht für mein Kind teile?
Sowohl beim Kita- als auch Willkommensgutschein sind Eltern mit geteiltem Sorgerecht dazu angehalten, sich über die Betreuung ihres Kindes und insbesondere den Abschluss eines Betreuungsvertrages abzustimmen.
-
Welche Rolle haben wir als Eltern?
Eine gute, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Kita ist sehr wichtig. Begleiten Sie Ihr Kind aktiv, besonders während der Eingewöhnungszeit. Sie haben das Recht auf regelmäßige Informationen über die Entwicklung Ihres Kindes und dürfen nach Absprache auch hospitieren. Bringen Sie sich gerne bei Elternabenden oder in der Elternvertretung ein. Eltern haben in der Kita ein gesetzliches Recht darauf, bei wesentlichen Entscheidungen mitzuwirken. Die dafür nötigen Informationen erhalten Sie auf Elternabenden oder als Elternvertretung in den Elterngremien.
-
Wer hilft bei Fragen und Problemen?
Bitte suchen Sie bei Fragen immer zuerst das direkte Gespräch mit den Erzieherinnen, Erziehern oder der Kita-Leitung. Auch Ihre Elternvertretung in der Kita hilft Ihnen gerne weiter. Zusätzlichen Rat finden Sie bei Ihrem Bezirks- oder Landeselternausschuss.
Eine weitere hilfreiche Anlaufstelle sind die Familienservicebüros. Bei grundsätzlichen Problemen können Sie sich an Ihr örtliches Jugendamt oder an die Kitaaufsicht der Senatsverwaltung wenden.
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin