Hilfe für junge Volljährige

pausieren an der Mauer

Hilfe für ein eigenverantwortliches, selbstständiges Leben

Junge Menschen, die bereits volljährig sind, benötigen manchmal besondere Hilfe auf dem Weg hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Die Anhaltspunkte für einen solchen Hilfebedarf sind vielfältig. Dazu gehören beispielsweise Schul- oder Ausbildungsabbrüche, Obdachlosigkeit, Sucht, lange Heimaufenthalte oder eine gestörte seelische Entwicklung. Beratung, Unterstützung bei Behördengängen oder der Wohnungssuche sowie Therapien können Teil der Hilfemaßnahmen sein. Diese sind stets flexibel und werden auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt. Hilfe wird so lange gewährt, wie sie auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.

Dauer der Hilfe

Hilfe wird im Regelfall nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, bei begründetem Bedarf im Einzelfall auch darüber hinaus. Dabei gelten grundsätzlich die Regeln und Vorgaben der Hilfen zur Erziehung. Nach der Hilfe zur Verselbstständigung soll der junge Volljährige bei Bedarf weiter beratend unterstützt werden.

Vater spielt mit Kind

Hilfe zur Erziehung

In Familien können vielfältige Alltagsprobleme und Konflikte auftreten. Hilfen zur Erziehung sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch auf die Eltern einen individuellen Rechtsanspruch haben, wenn die Hilfen für die jungen Menschen geeignet und notwendig sind. Weitere Informationen

Zwei Frauen im Beratungsgespräch

Antrag beim Jugendamt stellen

Als junger Volljähriger müssen Sie selbst einen Antrag auf Hilfe bei Ihrem Jugendamt stellen. Wenden Sie sich mit Ihrem Problem an das Jugendamt in Ihrem Wohnbezirk. Dort erhalten Sie auch Hilfe bei der Antragstellung. Weitere Informationen

Kostenbeteiligung und Unterhalt

Bei Gewährung einer teilstationären Hilfe sind die Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, getrennt voneinander aus ihrem Einkommen an den Kosten der Hilfe zu beteiligen.

Bei Gewährung einer stationären Hilfe wird auch der Lebensunterhalt durch das Jugendamt sichergestellt, entsprechend ruht die Unterhaltspflicht der Eltern. Sie werden dafür getrennt voneinander aus ihrem Einkommen an den Kosten der Hilfe beteiligt. Der untergebrachte junge Mensch muss sich ebenfalls an den Kosten der Maßnahme aus seinem Einkommen und als Volljähriger darüber hinaus aus seinem Vermögen -soweit vorhanden- beteiligen.

  • Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII

    PDF-Dokument (549.5 kB) - Stand: Januar 2023

Hände halten Scherenschnitt einer Familie

Erziehungs- und Familienberatung

Erziehungs- und Familienberatung ist ein kostenfreies Angebot für Eltern und Erziehungsberechtigte, Paare sowie Kinder und Jugendliche. Die Beratung kann direkt in Anspruch genommen werden und wird auf Wunsch auch anonym durchgeführt. Weitere Informationen

Kind setzt ein Teil in ein Holzpuzzle ein

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Kinder, Jugendliche und junge Menschen, die eine Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Weitere Informationen

Mutter mit kleinen Kindern

Pflegekinder

Manchmal sind Eltern mit der Verantwortung für ihr Kind überfordert, etwa wegen psychischer Probleme oder einer Suchterkrankung. Eltern haben dann Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt. Ist das Kindeswohl gefährdet, kann das Kind vorübergehend zu Pflegeeltern gegeben werden. Weitere Informationen

Vater spielt mit Kind

Hilfe zur Erziehung

In Familien können vielfältige Alltagsprobleme und Konflikte auftreten. Hilfen zur Erziehung sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch auf die Eltern einen individuellen Rechtsanspruch haben, wenn die Hilfen für die jungen Menschen geeignet und notwendig sind. Weitere Informationen

Lernhilfe im Einsatz

Fachinformationen Hilfe zur Erziehung

Das Handbuch "Hilfe zur Erziehung" vermittelt weiterführende Grundlagen zur AV-Hilfeplanung für die sozialpädagogische Dienste der Jugendämter in den Bezirken. Es enthält Rahmenregelungen zur Hilfeplanung, Arbeitshilfen und darüber hinaus fachliche Empfehlungen zu spezifischen Themenstellungen. Weitere Informationen

Akte mit dem Reiter "Verträge". Im Hintergrund liegt eine PC-Tastatur.

Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)

Das Land Berlin hat mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe (VPK) am 15. Dezember 2006 den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) Weitere Informationen