Corona-Informationen
Die Präsenzpflicht in den Berliner Schulen bleibt aufgehoben. Seit dem 19. April findet für alle Jahrgangsstufen Wechselunterricht in halber Klassenstärke statt. Schülerinnen und Schüler führen zwei Mal wöchentlich verpflichtend in der Schule einen Schnelltest durch.
Kitas bieten seit dem 8. April nur noch Notbetreuung auf Basis einer Liste der systemrelevanten Berufe an.
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- Grafiken und Medien zu Corona, auch mehrsprachig
Hotline zum Schulbetrieb (bis 13 Uhr) +49 30 90227-6000 | Hotline zum Kitabetrieb (bis 13 Uhr) +49 30 90227-6600
Inhaltsspalte
Hilfe für junge Volljährige

Hilfe für ein eigenverantwortliches, selbstständiges Leben
Junge Menschen, die bereits volljährig sind, benötigen manchmal besondere Hilfe auf dem Weg hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Die Anhaltspunkte für einen solchen Hilfebedarf sind vielfältig. Dazu gehören beispielsweise Schul- oder Ausbildungsabbrüche, Obdachlosigkeit, Sucht, lange Heimaufenthalte oder eine gestörte seelische Entwicklung. Beratung, Unterstützung bei Behördengängen oder der Wohnungssuche sowie Therapien können Teil der Hilfemaßnahmen sein. Diese sind stets flexibel und werden auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt. Hilfe wird so lange gewährt, wie sie auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
Dauer der Hilfe
Hilfe wird im Regelfall nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, bei begründetem Bedarf im Einzelfall auch darüber hinaus. Dabei gelten grundsätzlich die Regeln und Vorgaben der Hilfen zur Erziehung. Nach der Hilfe zur Verselbstständigung soll der junge Volljährige bei Bedarf weiter beratend unterstützt werden.
Antrag
Als junger Volljähriger müssen Sie selbst einen Antrag auf Hilfe bei Ihrem Jugendamt stellen. Wenden Sie sich mit Ihrem Problem an das Jugendamt in Ihrem Wohnbezirk. Dort erhalten Sie auch Hilfe bei der Antragstellung.
Kostenbeteiligung und Unterhalt
Bei Gewährung einer teilstationären Hilfe sind die Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammenleben, getrennt voneinander aus ihrem Einkommen an den Kosten der Hilfe zu beteiligen.
Bei Gewährung einer stationären Hilfe wird auch der Lebensunterhalt durch das Jugendamt sichergestellt, entsprechend ruht die Unterhaltspflicht der Eltern. Sie werden dafür getrennt voneinander aus ihrem Einkommen an den Kosten der Hilfe beteiligt. Der untergebrachte junge Mensch muss sich ebenfalls an den Kosten der Maßnahme aus seinem Einkommen und als Volljähriger darüber hinaus aus seinem Vermögen -soweit vorhanden- beteiligen.
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