Corona-Informationen zu Schule und Kita
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Inhaltsspalte
Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)
Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug)
Auf der Grundlage des § 78f SGB VIII haben die Vereinigungen der Leistungsanbieter (Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe) und das Land Berlin den Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe unterzeichnet.
Der Vertrag bestimmt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von einrichtungsbezogenen Vereinbarungen für die Erbringung der in § 78a SGB VIII genannten Leistungen in Verbindung mit § 77 SGB VIII. Im Rahmenvertrag und seinen Anlagen sind allgemeine leistungstypübergreifende sowie leistungstypspezifische Regelungen festgelegt. Grundsätze der Qualitätssicherung wurden ebenfalls darin aufgenommen. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege bekennen sich zu der für den sogenannten Dritten Sektor erarbeiteten Transparenzcharta und haben eine Erklärung zum Verhaltenskodex Transparenz abgegeben.
Die weitere Ausgestaltung des Berliner Rahmenvertrages, seine Fortentwicklung, Änderung und Ergänzung einschließlich seiner Anlagen obliegt der Vertragskommission Jugend. Die von der Vertragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse sind für alle Leistungserbringer und die Bezirke verbindlich.
Der Vertrag ist Ausdruck des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien. Für den Fall sich ggf. ergebender und auf dem Verhandlungsweg nicht auszuräumender Differenzen zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe hat das Land Berlin eine Schiedsstelle für die Beilegung von Streit- und Konfliktfällen eingerichtet.
Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug)
in der Fassung vom 01.02.2018
PDF-Dokument (262.2 kB)
Anlage A
Protokollnotizen
in der Fassung vom 01.02.2018
PDF-Dokument (45.3 kB) - Stand: 01.09.2011
Anlage B
Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des Trägers als Grundlage für den Trägervertrag sowie Qualitätsbericht
PDF-Dokument (255.2 kB) - Stand: 01.04.2019
Qualitätsentwicklung der Berliner Erziehungshilfen
Kompendium fachlicher Grundsätze
PDF-Dokument (583.2 kB) - Stand: 2019
Anlage C
Muster-Trägervertrag
Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung
PDF-Dokument (92.5 kB) - Stand: 01.02.2018
Bitte beachten Sie zu Anlage C:
Anlage D.1
Rahmenleistungsbeschreibung
Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach §§ 29, 30, 31 und 35 SGB VIII
in der Fassung vom 01.03.2020
PDF-Dokument - Stand: 01.07.2019
Anlage D.2
Rahmenleistungsbeschreibung
Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII
in der Fassung vom 01.02.2018
PDF-Dokument (87.8 kB)
Anlage D.3
Rahmenleistungsbeschreibung
Begleiteter Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII
in der Fassung vom 01.03.2020
PDF-Dokument - Stand: 01.01.2019
Anlage D.4
Rahmenleistungsbeschreibung
Jugendberufshilfe als Teil der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII
in der Fassung vom 01.02.2018
PDF-Dokument (134.1 kB)
Anlage D.5
Rahmenleistungsbeschreibung
Ambulante therapeutische Leistungen gemäß SGB VIII
in der Fassung vom 01.03.2020
PDF-Dokument - Stand: 01.01.2019
Anlage D.6
Rahmenleistungsbeschreibung
Stationäre Hilfen nach §§ 34, 35, 35a i. V. mit § 41 SGB VIII
in der Fassung vom 01.02.2018
PDF-Dokument (196.2 kB)
Anlage D.7
Rahmenleistungsbeschreibung
Stationäre sozialpädagogische Krisenintervention im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
in der Fassung vom 01.02.2018
PDF-Dokument (91.4 kB)
Anlage D.8
Rahmenleistungsbeschreibung
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII
in der Fassung vom 01.01.2020
PDF-Dokument (48.8 kB)
Anlage E zum BRV Jug
Regeln zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung
gemäß § 8a SGB VIII und der persönlichen Eignung gemäß § 72a SGB VIII durch die Leistungserbringer (in der Fassung vom 03.03.2016)
PDF-Dokument (34.2 kB)
Bitte beachten Sie zu Anlage E:
-
Jugend-Rundschreiben Nr. 34/2006
zur Umsetzung des § 72a SGB VIII und des § 8a SGB VIII
-
Jugend-Rundschreiben Nr 1/2015 (Anlage 2 und 3 in der Fassung von 04/2017)
Erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII und § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Vertragskommission Jugend in Berlin
Die Vertragskommission ist für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach § 78 SGB VIII in Verbindung mit § 77 SGB VIII zuständig und auf Grundlage des zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, dem Verband privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe und dem Land Berlin geschlossenen Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe tätig.
Das Gremium ist paritätisch mit jeweils sieben Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer/Einrichtungsträger und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besetzt. Vertretungen der Leistungserbringer sind die in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege:- Arbeiterwohlfahrt e. V.
- Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.
- Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.
- Deutsches Rotes Kreuz e. V.
- Jüdische Gemeinde zu Berlin
sowie ein Mitglied des Verbands privater Träger der freien Kinder- und Jugend- und Sozialhilfe Berlin e. V.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Berlin, vertreten durch fünf Bezirksvertretungen und je ein Mitglied aus der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung sowie der Senatsverwaltung für Finanzen. Damit trägt das Gremium in seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise dem Grundgedanken der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien Rechnung.
Durch ihre Mitgliedschaft in der Vertragskommission Jugend sind die Vertretungen der Leistungserbringer in alle Verfahren, mit denen fachliche Standards in den allgemeinen Leistungsbeschreibungen, Rahmenvorgaben für die Qualitätsentwicklung sowie die Grundsatzangelegenheiten der Ermittlung der Vergütung geregelt werden, eingebunden.
Die von der Vertragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben gefassten Beschlüsse sind für alle Leistungserbringer und die Bezirke verbindlich. Die Beschlüsse können Sie hier einsehen.
Beschlüsse der Vertragskommission Jugend
Die Berliner Vertragskommission Jugend fasst jedes Jahr Beschlüsse mit leistungstypspezifischen und leistungstypübergreifenden Regelungen, die in der Regel Bestandteil des Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die aktuell geltenden und für die Veröffentlichung vorgesehenen Beschlüsse:
2020
Beschluss Nr. 1/2020 vom 26.02.2020
Fortschreibung der Entgelte für ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote 2020 und 2021
PDF-Dokument (190.1 kB)
2019
Beschluss Nr. 8/2019 vom 05.12.2019
Rahmenleistungsbeschreibung Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII
PDF-Dokument (89.9 kB)
Beschluss Nr. 7/2019 vom 05.09.2019
Ausschuss „Weiterentwicklung der Rahmenleistungsbeschreibungen zum BRV Jug“
PDF-Dokument (86.6 kB)
Beschluss Nr. 6/2019 vom 05.09.2019
Ausschuss „Weiterentwicklung des Berliner Rahmenvertrags für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug)“
PDF-Dokument (112.5 kB)
Beschluss Nr. 4/2019 vom 06.06.2019
Ausschuss „Weiterentwicklung der Rahmenleistungsbeschreibungen zum BRV Jug“
Überprüfung der Rahmenleistungsbeschreibung Stationäre Hilfen nach §§ 34, 35, 35a i. V. mit § 41 SGB VIII
PDF-Dokument (85.5 kB) - Stand: 06.06.2019
Beschluss Nr. 3/2019 vom 06.06.2019
Anlage F (Nebenkostenkatalog) zum BRV Jug
PDF-Dokument (210.0 kB) - Stand: 06.06.2019
Beschluss Nr. 2/2019 vom 06.06.2019
Rahmenleistungsbeschreibung Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach §§ 29, 30, 31 und 35 SGB VIII
PDF-Dokument (61.2 kB) - Stand: 06.06.2019
Beschluss Nr. 1/2019 vom 07.03.2019
Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des Trägers als Grundlage für den Trägervertrag – Anlage B zum BRV Jug
PDF-Dokument (96.7 kB)
2018
Beschluss Nr. 5/2018 vom 08.11.2018
Fortschreibung der Entgelte des Jahres 2019 für ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote der Jugendhilfe
PDF-Dokument (106.3 kB)
Beschluss Nr. 3/2018 vom 01.02.2018
Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug)
- Redaktionelle Anpassung -
PDF-Dokument (81.1 kB)
Beschluss Nr. 2/2018 vom 01.02.2018
Fortschreibung der Entgelte für ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote
PDF-Dokument (100.6 kB)
Beschluss Nr. 1/2018 vom 01.02.2018
Entwicklung eines Meldesystems Platzbelegung Hilfen zur Erziehung / AG Sozialausgabensteuerung
PDF-Dokument (33.7 kB)
2011
Beschluss Nr. 10/2011 vom 10.10.2011
Änderung des Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug) vom 15.12.2006
PDF-Dokument (32.9 kB)
Beschluss Nr. 7/2011 vom 01.09.2011
Untersagung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verpflichtende Fallakquise
PDF-Dokument (21.0 kB)
Beschluss Nr. 6/2011 vom 01.09.2011
Angemessene und ortsübliche Bezahlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
PDF-Dokument (21.7 kB)
Beschluss Nr. 1/2011 vom 03.03.2011
Regelungsvorgaben für den Schlüsselprozess zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung durch Gewalt und Missbrauch von Mitarbeitenden, anderen Kindern, Jugendlichen und Externen
PDF-Dokument (33.7 kB)
2010
Beschluss Nr. 5/2010 vom 02.09.2010
Regelung zur Gewährung von Nebenkosten
PDF-Dokument (21.8 kB)
2009
Beschluss Nr. 5/2009 vom 05.11.2009
Rahmenbedingungen für die Verhandlung von Trägerverträgen über Kurzzeitunterbringung von Säuglingen und Kleinkindern im Alter von 0 bis unter 6 Jahren in Schichtdienstgruppen nach § 34 und § 42 SGB VIII
PDF-Dokument (93.6 kB)
Beschluss Nr. 3/2009 vom 05.11.2009
Bestandteile der Sachkostenpauschale in den Fachleistungsstundensätzen für ambulante Hilfen
PDF-Dokument (28.1 kB)
Beschluss Nr. 1/2009 vom 12.02.2009
Neukalkulation der Fachleistungsstundensätze
PDF-Dokument (29.7 kB)
2008
Beschluss Nr. 6/2008 vom 02.10.2008
Stationäre Hilfen nach §§ 34, 35, 35a i. V. mit § 41 SGB VIII:
Pauschale für die Vorhaltung von Treffpunkten – Individualangebot
PDF-Dokument (24.1 kB)
Beschluss Nr. 2/2008 vom 08.05.2008
Verfahrensvorschlag zum Umgang mit dem Investitionsentgelt für Gruppenräume
PDF-Dokument (24.6 kB)
2007
Beschluss Nr. 2/2007 vom 01.03.2007
Abwesenheitstage in teilstationären Einrichtungen
PDF-Dokument (22.5 kB) - Stand: 01.03.2007
Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Wird beim Abschluss von Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII sowie § 77 SGB VIII in Verbindung mit dem Rahmenvertrag keine Einigung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe erzielt, kann zur Klärung der Streit- und Konfliktfälle die Schiedsstelle angerufen werden.
Die für die Schiedsstelle erlassene Verordnung regelt die Einzelheiten zum Einleiten und Führen von Schiedsstellenverhandlungen sowie zur Amtszeit und Zusammensetzung des Gremiums.
Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens ist schriftlich in 10-facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle einzureichen. Wesentliche Unterlagen, die Gegenstand der Entgeltverhandlung waren, sind diesem Antrag beizufügen. Im Einzelnen muss der Antrag die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners (Vertragsparteien), die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erzielt werden konnte, eine Darstellung des Sachverhalts und den Stand der vorangegangenen Verhandlungen, die Angabe der Gründe, wegen derer aus Sicht des Antragstellers der Dissens nicht beseitigt werden konnte sowie einen konkreten Antrag und dessen Begründung enthalten.
Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben, die zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro beträgt. Sie ist von der unterlegenen Vertragspartei zu tragen bzw. wird bei teilweisem Unterliegen auf die Vertragsparteien aufgeteilt.
Sie erreichen die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wie folgt:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin
Tel.: (030) 90227 – 5364
Fax: (030) 90227 – 5037
Trägerverträge
Auf Grundlage des neuen Berliner Rahmenvertrages für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) vom 15.12.2006 werden für den Bereich Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige sowie angrenzende Leistungsbereiche zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Leistungserbringern (freien Trägern) Vereinbarungen geschlossen.
Ein Trägervertrag setzt sich aus drei Teilen zusammen:
- Leistungsvereinbarung
- Qualitätsentwicklungsvereinbarung
- Entgeltvereinbarung
Erstere umfasst Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebotes während in einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität des Leistungsangebotes sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung vereinbart werden. In der Entgeltvereinbarung wird, auf Grundlage der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, ein leistungsgerechtes Entgelt differenziert nach Personal- und Sachkosten sowie betriebsnotwendigen Investitionen vereinbart.
Grundlegende Voraussetzung für den Abschluss eines Trägervertrages ist die Eignung des Leistungserbringers unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Trägervertrag stellt für den Leistungserbringer die Voraussetzung für die Leistungserbringung dar, gibt aber keine Garantie für die tatsächliche Belegung bzw. Beauftragung durch die Bezirke. Die Jugendämter sind Kostenträger, die auf Grundlage des Trägervertrages das im Einzelfall notwendige Leistungsangebot wählen und das Leistungsentgelt finanzieren.
Die Trägerverträge sind angebotsbezogene Verträge für die einzelnen Einrichtungen und Dienste. Sie werden auf Basis der vom Träger einzureichenden Leistungs- und Qualitätsbeschreibung verhandelt. In der Anlage B des BRVJug sind die Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Leistungserbringer definiert.
Mit den Rahmenleistungsbeschreibungen (Anlagen D.1 bis D.8 des BRVJug) wurden für
- ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen (§§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII),
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),
- Begleiteten Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII),
- Jugendberufshilfe als Teil der Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 2 und 3 SGB VIII),
- ambulante therapeutische Leistungen (§§ 27 und 35a SGB VIII),
- stationäre Hilfen (§§ 34, 35 35a i. Verb. mit § 41 SGB VIII),
- stationäre sozialpädagogische Krisenintervention (§ 42 SGB VIII) sowie
- gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
Standards definiert, welche die einheitliche Grundlage zum Abschluss von Trägerverträgen bilden.
Die einheitlichen Standards des Rahmenvertrages, die Rahmenleistungsbeschreibungen sowie die Grundlagen für die Qualitätsentwicklung gelten für ganz Berlin, ein Vorteil, der allen Vertragspartnern die Verhandlungen erleichtert. Die Standards dienen der Vergleichbarkeit von Trägern, Leistungsangeboten und Entgelten und damit der berlinweiten Steuerung. Den Jugendämtern kommt dabei eine besondere Rolle zu, da sie als Auftraggeber direkt und eng mit den Trägern zusammenarbeiten, ohne Vertragspartner zu sein.
Der Abschluss eines Trägervertrages ist an Voraussetzungen gebunden. Der potentielle Leistungserbringer hat vor Beginn der Vertragsverhandlung je nach Leistungsangebot bestimmte Voraussetzungen für den Abschluss eines Trägervertrages zu erfüllen.
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10178 Berlin
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Telefon: +49 30 90227-5050
post@senbjf.berlin.de
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellen VO SGB VIII)