Landschaftsplan 7-L-5 "Schöneberg-Nord"

Hochverdichtetes Kern-, Wohn- und Mischgebiet

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans grenzt nördlich an den Ortsteil Tiergarten des Bezirks Mitte an, östlich an den Ortsteil Kreuzberg des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg sowie die S-Bahngleise von und zum Bahnhof Yorckstraße und westlich an den Ortsteil Charlottenburg des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf. Im Süden wird der Geltungsbereich durch mehrere Straßen begrenzt. Unter anderem die Fuggerstraße, die Nollendorfstraße, die Maaßen- und die Gleditschstraße, die Pallasstraße und die Großgörschenstraße. Der Geltungsbereich wird zum einen durch kerngebietstypische Nutzung bestehend überwiegend aus Gebäuden der Nachkriegszeit und zum anderen durch eine gründerzeitliche Wohnbebauung geprägt.

Innerhalb des Geltungsbereichs wirken vielfältigen Nutzungsansprüche (Wohnen, Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie Infrastruktur) intensiv auf den engem Raum. Die Flächen weisen einen durchschnittlichen Versiegelungsgrad von ca. 70% auf (Durchschnittswert aus Bebauung und sonstiger Versiegelung). Vorhandene Vegetationsflächen befinden sich isoliert auf einzelnen Grundstücken. Sie sind zu kleinflächig als dass sie vielfältige Lebensräume darstellen könnten. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades sind die Bodenfunktionen weitreichend beeinträchtigt, Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist stark reduziert und klimatische und lufthygienische Belastungen werden dadurch begünstigt. Flächen für eine Neuanlage öffentlicher Grünflächen sind nicht gegeben.

Ziele des Landschaftsplans

Ziel des Landschaftsplanes ist es, bei der künftigen Stadtentwicklung innerhalb bebauter Strukturen einen Mindestanteil von ökologisch wirksamen Flächen zu erhalten und zu entwickeln, um die Funktionen des Naturhaushaltes zu gewährleisten. Mit der Festsetzung eines grundstücksbezogenen BFF können die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingefordert werden. Innerhalb der dicht bebauten hoch versiegelten Bereiche des Gebietes “Schöneberg-Nord” können bei Erreichen eines BFF von 0,6 die ökologischen Belastungen weitgehend gemindert werden und es wird eine Mindestausstattung an naturhaushaltswirksamer Fläche erreicht. Z. B. können durch Entsiegelung und Begrünung die negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt gesenkt und dadurch einer weiteren Verschlechterung der ökologischen Situation entgegengewirkt werden.

Der BFF setzt einen bestimmten Anteil der Fläche auf privaten Grundstücken fest, der begrünt werden muss.

Der BFF trägt zum Erreichen folgender Ziele bei:

  • Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Versickerung auf dem Grundstück
  • Verbesserung des Kleinklimas
  • Minderung der Staubbelastung durch mehr Vegetation
  • Schaffen neuer Biotopstrukturen (Lebensraum für Tiere und Pflanzen)
  • Einsparungen der Entwässerungsgebühren für das Regenwasser bei vollständiger Versickerung auf dem Grundstück
  • Schaffen eines minimalen Grün-Standards
  • Verbesserung des Wohnumfeldes und des Ortsbildes

Umsetzung

Für große Teile des Geltungsbereiches wird das Maß der baulichen Nutzung durch den übergeleiteten Baunutzungsplan von 1960 bestimmt, so dass die Festsetzung eines BFF von 0,6 mit den Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung grundsätzlich vereinbar ist.
In Abhängigkeit von der Grundstücksnutzung und vorhandenen Festsetzungen aus der Bauleitplanung wurden im Landschaftsplan verschiedene BFF festgesetzt:

  • 0,6: Mischgebiet, Allgemeines Wohngebiet
  • 0,45: Kerngebiet, Mischgebiet, Allgemeines Wohngebiet mit mittlerer Überbaubarkeit (GRZ/ÜBG > 0,37/bzw. > 0,3 z.B. Kitas), da hier auf Grund der konkreten Nutzungen häufig kein höherer BFF zu verwirklichen ist
  • 0,4: für alle bestehenden Schulgrundstücke für den Fall einer Neubebauung (Ersatzbau)
  • 0,3: Kerngebiet, Mischgebiet, Allgemeines Wohngebiet, Flächen der Ver- und Entsorgung, mit hoher Überbaubarkeit (GRZ/ÜBG ≥ 0,5) bzw. erheblicher Beanspruchung nicht überbauter Grundstücksflächen für Erschließung und Parken oder gewerblicher Nutzung der Freiflächen

Grundstücksflächen müssen also je nach BFF-Festsetzung mit einem Flächenanteil von 30% (BFF = 0,3) bis 60 % (BFF = 0,6) naturhaushaltswirksam angelegt sein. Dieses kann auf verschiedene Art wie durch Entsiegelung, Anlegen von Vegetationsflächen, Dach- oder Fassadenbegrünung oder durch Schaffen von Flächen zur Regenwasserversickerung erfolgen.

Der Biotopflächenfaktor muss jedoch nur erfüllt werden, wenn eine bauliche Veränderung oder eine Neubebauung auf den jeweiligen Grundstücken erfolgt. Grundsätzlich besteht für vorhandene Gebäude Bestandsschutz, d.h. erfolgt keine Veränderung auf dem Grundstück, müssen auch keine Maßnahmen erfolgen.

Um Härtefälle zu vermeiden, kann der BFF bei Auftreten von unverhältnismäßig hohen Kosten für die geforderten Maßnahmen, die nicht im Verhältnis zur aufzuwendenden Bausumme stehen, auch verringert werden.

Die Rechtsverordnung zum Landschaftsplan 7-L-5 “Schöneberg-Nord” wurde am 18.05.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt festgehalten und ist mit der Veröffentlichung in Kraft getreten.

  • Festsetzungskarte zum Landschaftsplan 7-L-5 "Schöneberg-Nord"

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (2.5 MB) - Stand: Mai 2010
    Dokument: BezirksamtTempelhof-Schöneberg

  • Verordnung zum Landschaftsplan 7-L-5 "Schöneberg-Nord"

    Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplanes 7-L-5 Schöneberg-Nord im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin Ortsteil Schöneberg

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (1.1 MB) - Stand: April 2013
    Dokument: Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz