Elterngeld und Elternzeit - mit diesen gesetzlichen Regelungen sollen Eltern mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder gegeben werden. Insbesondere Väter bekommen durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit eine realistische Chance, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für wird damit wesentlich verbessert.
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1800 Euro. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des beantragenden bzw. betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt des Kindes. Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent - bei Voreinkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent, bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Kind. Familien mit einem älteren Kind unter drei Jahren (oder zwei älteren Kindern unter jeweils sechs Jahren) profitieren vom Geschwisterbonus- einem Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten seit dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Der Elterngeldanspruch entfällt künftig für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Eltern können ab dem Tag der Geburt ihres Kindes Elterngeld beziehen. Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate stehen ihnen zu, wenn sich bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen wegen der Betreuung des Kindes mindert. Die Eltern können die ihnen zustehenden Monatsbeträge hintereinander, abwechselnd oder auch gleichzeitig beziehen.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus besteht auf Antrag die Möglichkeit, zustehende Monatsbeträge zu halbieren und somit den Auszahlungszeitraum entsprechend zu verlängern.
Die gültige Rechtslage ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
geregelt.
Das Elterngeld können Sie nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks beantragen. Adressen und Sprechzeiten finden Sie im Online-Angebot der Jugendämter.
Alle erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular; Sie müssen neben einer Geburtsbescheinigung und dem Personalausweis auch Nachweise über Ihr Einkommen, das Mutterschaftsgeld und ggf. über die Elternzeit vorlegen.
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(Dezember 2011; Erklärung zum Einkommen Teil 1, 49059 Bytes)
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(Dezember 2011; Erklärung zum Einkommen Teil 2, 49087 Bytes)Informationen und Leistungen für Familien
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ)
Das Bundesministerium der Justiz
stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit.
Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
Zentrale Beratungsträger - Unterstützungsangebote für Familien
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
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