Music Pool Berlin ist die zentrale Anlaufstelle für Musikschaffende in Berlin. Das Beratungs- und Qualifizierungsangebot von Akteuren aus der Musik-Szene finden Sie hier.
Fragen und Antworten zu Musik-Stipendien
Bewerbungsvoraussetzungen
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Kann ich mich jedes Jahr bewerben?
Ja
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Darf ich mich nochmal mit dem gleichen Arbeitsvorhaben wie im letzten Jahr bewerben?
Ja, gegebenenfalls kann es ratsam sein seinen Text zu überarbeiten und zu aktualisieren.
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Darf ich mich für ein Arbeitsstipendium bewerben, obwohl ich schon eine Projektförderung der SenKultGZ bekomme?
Ja, es ist möglich ein Stipendium und eine Projektförderung zu erhalten. Bitte erkundigen Sie sich nach den jeweiligen Bedingungen.
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Darf ich mich für ein Arbeitsstipendium bewerben, wenn ich ein anderes Stipendium der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt habe?
Ja, man kann mehrere Stipendien des Landes Berlin erhalten. Die Gesamtsumme der Stipendien darf 24.000 € nicht überschreiten.
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Dürfen Gruppen einen Antrag stellen?
Jazz: Ja, es ist für festgefügte Gruppen möglich. Die Mehrheit der Gruppenmitglieder muss in Berlin wohnen und arbeiten. Ein entsprechender Nachweis muss mit Pass und Meldebescheinigung oder einem Ausweis (Vor und Rückseite) nachgewiesen werden. Wenn die Gruppe nur aus zwei Personen besteht, müssen beide in Berlin wohnen.
Neue Musik, Alte Musik, Klangkunst: Hier ist nur die Bewerbung eines Duos möglich. Musikensembles ab 3 Personen können keinen Antrag stellen.
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Darf man sich als studierende Person bewerben?
Nein.
Antragsteller*innen, die zum Zeitpunkt des Antrags an einer Hochschule immatrikuliert sind, können sich nicht bewerben, auch wenn es sich um ein Master- oder Promotions-Studium handelt. -
Darf ich mich mit einem Studierendenvisum bewerben?
Nein
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Darf man sich als promovierende Person bewerben?
Nein
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Darf ich mich als dozierende Person bewerben?
Nein
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Darf ich mich bewerben, wenn ich nicht in Berlin wohne?
Nein,die Stipendien sind nur für Künstlerinnen und Künstler, die ihren Hauptwohnsitz und Arbeitsmittelpunkt in Berlin haben. Der Hauptwohnsitz muss durch den Personalausweis oder Meldebestätigung nachgewiesen werden.
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Wo bekomme ich Hilfe für meine Antragstellung?
Bei Kreativ Kultur Berlin – Kulturförderberatung
Das Angebot ist kostenlos für Künstler*innen in Berlin. Es gibt dort: eine Förderdatenbank, Tipps für den Antrag, kostenlose Beratungen und Antrags-Checks, Info-Veranstaltungen zu Fördermöglichkeiten.Sie stoßen bei der Beantragung von Förderung auf Barrieren?
Beratung gibt es beim Programm ACCESS. -
Ich bin Künstlerin aus dem Ausland und möchte gern nach Berlin kommen. Kann ich mich für dieses Stipendium bewerben und es für meinen Aufenthalt in Berlin nutzen?
Nein, das Stipendium richtet sich an Personen, deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in Berlin liegt. Dies muss mit dem Antrag nachgewiesen werden.
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) lädt regelmäßig ausländische Künstler*innen aus den verschiedenen Sparten nach Berlin ein.
Nähere Informationen finden Sie unter Berliner Künstlerprogramm. -
Wie erfolgt die Auswahl der Stipendien?
Alle Anträge werden von einer unabhängigen Jury beurteilt, die nach dem Verfahren eine Förderempfehlung ausspricht. Die Förderquote hängt vom Etat und von der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen ab.
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Was unterscheidet ein Stipendium von einer Projektförderung?
Ein Stipendium ist eine personengebundene Förderung. Man muss keinen Finanzierungsplan einreichen. Nach Ende des Stipendiums ist ist ein Evaluierungsbogen einzureichen.
Eine Projektförderung ist für die Finanzierung von Projektausgaben bestimmt. Teil des Antrags ist der Finanzierungsplan. Nach Projektende müssen alle Projektausgaben und –einnahmen mit Belegen nachgewiesen werden (Verwendungsnachweis).
Antragsvoraussetzungen
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Wann kann ich den Antrag stellen?
Die Stipendien werden in der Regel jährlich ausgeschrieben:
- im Bereich Jazz für das darauffolgende Jahr,
- im Bereich Neue Musik, Alte Musik, Klangkunst für das Jahr der Antragstellung.
Bitte informieren Sie sich auf den jeweiligen Webseiten der Förderprogramme.
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Wie lang darf die ausführliche Beschreibung des Arbeitsvorhabens sein?
Maximal 4 DIN-A4-Seiten (inklusive Fotos, Deckbild, Abbinder etc.) im PDF-Format.
Wird die maximale Seitenzahl von 4 DIN-A4-Seiten im PDF Format überschritten, wird der Antrag abgelehnt. -
Kann ich den Antrag auf Englisch stellen?
Nein, das Online-Antragsformular muss auf Deutsch ausgefüllt werden. Auch die Kurzbeschreibung des Vorhabens im Antragsformular muss auf Deutsch sein. Andere Dokumente (Anlagen) wie Lebenslauf oder Portfolio dürfen auf Englisch sein.
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Was sollte in der Kurzbeschreibung stehen?
Als Hilfestellung können die folgenden Fragen dienen:
- Was ist das Besondere Ihrer künstlerischen Arbeit?
- Warum ist der Antrag zum jetzigen Zeitpunkt für Sie wichtig?
- Mit welchem Vorhaben möchten Sie sich während der Stipendienzeit befassen?
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Welche Fehler führen oft dazu, dass der Antrag abgelehnt wird?
Einige Beispiele aus dem Jazz:
- Überschrittene Seitenanzahl (mehr als 4 Seiten)
- Die Beschreibung im Online-Antragsformular ist auf Englisch
- Weniger als 2 Hörproben
- Ungültiges Ausweisdokument
- Kein Wohnsitznachweis (z. B. Ausweis fehlt oder unvollständig)
- Der Pass wird ohne Meldebescheinigung eingereicht oder nur die 1. Seite des Personalausweises wird eingereicht. Bitte scannen Sie vorab die geforderten Dokumente in einer Datei, die Sie dann hochladen.
- Aufenthaltstitel nicht vollständig (z. B. Seite der Arbeitserlaubnis fehlt)
- Kein GbR-Vertrag bei Gruppen oder keine Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen beigefügt
Im Informationsblatt zum jeweiligen Förderprogramm finden Sie die entsprechenden formalen Anforderungen.
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Kann ich den Antrag nach der Frist schicken?
Nein, die Antragsfrist ist verbindlich.
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Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Siehe dazu das entsprechende Informationsblatt unter dem Punkt HINWEISE.
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Was muss ich tun, wenn ich die Dokumente nicht hochladen kann?
Prüfen Sie, ob Sie ein falsches Dateiformat gewählt haben oder ob die Datei zu groß ist.
Wechseln Sie den Webbrowser (gut funktionieren z. B. Firefox, Chrome).
Hinweis: Am letzten Tag der Antragsfrist kann es wegen der starken Serverauslastung zu Verzögerungen beim Upload kommen. Wir empfehlen unbedingt: Beginnen Sie die Antragstellung nicht am letzten Tag der Antragsfrist. -
Wie kann ich nachweisen, dass ich in Berlin wohne, wenn ich keinen deutschen Ausweis habe?
EU-Bürger*innen:
- Gültiger Ausweis oder Pass (Vorder- und Rückseite)
- und Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitelkarte (Vorder- und Rückseite)
- Gültiger Ausweis oder Pass (Vorder- und Rückseite)
- und Meldebescheinigung
- und Aufenthaltstitel oder Bescheinigung über Aufenthaltsrecht (beide Seiten)
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Brauche ich als EU-Bürger*in eine Aufenthaltserlaubnis?
Nein, der Ausweis oder Pass mit Meldebescheinigung reichen aus.
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Was ist zu tun, wenn mein Aufenthaltstitel bald abläuft, ich aber schon einen Termin im Landesamt für Einwanderung habe?
Bitte den aktuellen Titel und die Terminbestätigung einreichen.
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Kann ich auch meinen Pass hochladen, wenn mein Ausweis abgelaufen ist?
Ja, als Identitätsbescheinigung gilt auch der Pass. Ihren Wohnsitz in Berlin müssen Sie mit einer Meldebescheinigung nachweisen.
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Was ist die „Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen“?
Wenn Sie sich als festgefügte Gruppe bewerben, nutzen Sie bitte den Vordruck der Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen. Die Erklärung muss von allen beteiligten Antragstellenden unterzeichnet werden. Auch die Meldeadressen von allen Gruppenmitgliedern müssen nachgewiesen werden.
Gibt es bereits einen GbR-Vertrag, reichen Sie bitte diesen in Kopie ein.
Ein Stipendium ist eine personenbezogene Förderung. Daher sind nur natürliche Personen und GbR antragsberechtigte Rechtsformen. Vereine o. Ä. sind nicht antragsberechtigt.Bitte haben Sie Verständnis, dass die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt keine steuer- oder privatrechtlichen Fragen hierzu beantworten kann. Bitte konsultieren Sie ggf. hierzu Ihr Steuerbüro oder das zuständige Finanzamt.
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Was ist mit der Gruppe/GbR gemeint? Ich möchte mein Vorhaben mit zwei weiteren Musiker*innen umsetzen. Sind wir dann eine Gruppe?
Als grobe Richtlinie: Wenn Sie jemanden beauftragen, bilden Sie keine Gruppe. Eine Gruppe ist es dann, wenn alle künstlerisch gleichberechtigt zusammenarbeiten – z.B. als Künstler*innenduo.
Wichtig ist auch, dass es sich um eine „festgefügte“ Gruppe handeln muss, die schon länger zusammenarbeitet. -
Was ist eine Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen?
Wenn Sie sich als festgefügte Gruppe bewerben, nutzen Sie bitte den Vordruck der Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen. Die Erklärung muss – wie auch die Meldeadresse von allen Gruppenmitgliedern nachgewiesen werden muss – von allen beteiligten Antragstellenden unterzeichnet werden.
Gibt es bereits einen GbR-Vertrag, reichen Sie bitte diesen in Kopie ein.
Ein Stipendium ist eine personenbezogene Förderung. Daher sind nur natürliche Personen und GbR antragsberechtigte Rechtsformen. Vereine o. Ä. sind nicht antragsberechtigt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt keine steuer- oder privatrechtlichen Fragen hierzu beantworten kann. Bitte konsultieren Sie ggf. hierzu Ihr Steuerbüro oder das zuständige Finanzamt. -
Ich habe Fragen zur (bzw. Probleme mit der) Online-Antragstellung
Wenden Sie sich bitte mit Fragen zur Online-Antragstellung an die Ansprechpartnerin des Förderprogramms (siehe Informationsblatt).
Nach dem Einreichen des Antrags
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Wie erfahre ich, ob mein Antrag angekommen ist?
Sie bekommen eine automatische E-Mail mit einer technischen Vorgangsnummer.
Das kann bis zu einem Tag dauern. -
Ist das Stipendium steuerfrei?
Das entscheidet das Finanzamt.
Sie müssen das Stipendium melden.
Der Stipendienbescheid dient als Nachweis.
Die Senatsverwaltung darf keine Steuerfragen beantworten -
Muss ich eine Gegenleistung für das Stipendium erbringen?
Nein. Nach Ende des Stipendiums ist ein Evaluierungsbogen auszufüllen.
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Wie viele Stipendien gibt es?
Vorbehaltlich verfügbarer Mittel werden jährlich zwischen 20 und 25 Stipendien pro Förderprogramm („Jazz“/“Alte Musik-Neue Musik-Klangkunst“) vergeben.
Die Stipendien im Bereich Alte Musik, Neue Musik und Klangkunst sind mit 12.000€ oder 8.000€ dotiert, im Bereich Jazz mit 8.000 €.
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Abteilung Kultur