Glossar

Auf dieser Seite versuchen wir, Ihnen einige baurechtliche Begriffe zu erläutern, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben immer wieder begegnen werden.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

N

  • Nachbarn

    Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist der Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich eines Vorhabens.

    Dem Eigentümer sind andere Personen mit eigentumsähnlichen Rechten gleichgestellt. Nicht dazu gehören dagegen Mieter und Pächter. Im öffentlichen Baurecht zählen zu den geschützten nachbarlichen Belangen, insbesondere das Rücksichtnahmegebot und die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen.

    Neben dem öffentlichen Baurecht gibt es noch spezielle nachbarrechtliche Regelungen im Rahmen des Zivilrechts. Das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) verankert einen Teil zivilrechtlicher Ansprüche. Hier werden u.a. Pflanzabstände zu Grundstücksgrenzen, die Höhe von Einfriedungen oder sonstiges Tun und Lassen geregelt.

  • Nachhaltiges Bauen

    Ausgehend von der Welt – Umweltkonferenz in Rio de Janeiro im Jahre 1992 wurde der Begriff der “nachhaltigen Entwicklung” zum Leitbild für das Handeln aller Menschen und Nationen erhoben. Er besagt, dass die Bedürfnisse der heute lebenden Menschen nicht zu Lasten künftiger Generationen befriedigt werden dürfen, dass natürliche Ressourcen nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden sollen, wie sie sich erneuern können.

    Nachhaltiges Planen und Bauen erfordert also die Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte.

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat auf seiner Internetseite Leitfäden zum Nachhaltigen Bauen veröffentlicht:

  • Nachtrag zur Baugenehmigung

    Der Begriff des Nachtrags zur Baugenehmigung ist in der Bauordnung nicht ausdrücklich enthalten. In der Baupraxis und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Bauvorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2004 – 2 Bs 13/04 -). Bei einem Nachtrag beschränken sich die Prüfung und die Entscheidung auf die Feststellung, dass die vorgesehenen Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, entsprechen. Für die übrigen Teile des Bauvorhabens ergibt sich diese Feststellung aus der neben dem Nachtrag bestehen bleibenden ursprünglichen Baugenehmigung.

O

  • Öffentliches Straßenland

    Mit dem öffentlichen Straßenland sind die nach dem Berliner Straßengesetz gewidmeten Straßen und die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gewidmeten öffentlichen Straßen (hier: Bundesfernstraßen) gemeint.
    Die Sondernutzung wird in dem jeweiligen Gesetz geregelt.

  • Ökologisches Bauen

    Ökologisches Bauen ist ein generelles Anliegen für das Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Hierzu gehört wie die Frage der Nachhaltigkeit auch die Verwendung möglichst wenig belastender Baustoffe. Fragen der Energieversorgung (z.B. Solar- oder Windenergie) sind hierbei ebenfalls von besonderer Bedeutung.

P

  • Planungsrecht

    Das Bauplanungsrecht ist Teil des öffentlichen Baurechts. Das Bauplanungsrechts hat das Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks sind vor allem die planungsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Bebauungspläne regeln die Bebauungen von Grundstücken. Falls diese nicht vorhanden sind, kommen die Vorschriften der §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) zur Anwendung.

  • Prüfgebühren

    Prüfgebühren sind die Gebühren für die Prüf- und Überwachungsleistungen des Prüfingenieurs. Die Prüfgebühren werden in der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Sie richten sich nach dem anrechenbaren Bauwert der baulichen Anlage sowie der Bauwerksklasse. Der Prüfingenieur kann die Aufnahme der Prüf- und Überwachungsleistung von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen. Zur einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren haben sich die Prüfingenieure einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen.

  • Prüfingenieur für Brandschutz

    Der Prüfingenieur für Brandschutz ist ein vom Bautechnischen Prüfamt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung anerkannter Sachverständiger für die Prüfung von Brandschutznachweisen.

    Er wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Bauherrn beauftragt, den Brandschutznachweis zu prüfen und die Ausführung des Bauvorhabens zu kontrollieren.

    Anerkennungsvoraussetzungen
    Als Prüfingenieur für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

    • nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 BauPrüfVO erfüllen,
    • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    • ihren Geschäftssitz in Berlin haben,
    • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
    • als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung mindestens für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
    • seit mindestens fünf Jahren in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung tätig sind,
    • die erforderlichen Kenntnisse über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, den anlagentechnischen Brandschutz und die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen und
    • eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind.

    Eigenverantwortlich tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer

    1. sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter in einer rechtlich gesicherten Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieur für Standsicherheit selbständig auf eigene Rechung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann.

    Unabhängig tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt.

  • Prüfingenieur für Standsicherheit

    Als Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden vom Bautechnischen Prüfamt besonders qualifizierte Bauingenieure anerkannt, die über eine mindestens 10jährige Berufspraxis verfügen und ihre fachliche Eignung vor einem Prüfungsausschuss schriftlich und mündlich nachgewiesen haben. Auf Veranlassung des Bauherrn prüfen diese Prüfingenieure die Standsicherheit von baulichen Anlagen, die Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen und überwachen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Bauausführung. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind einem Merkblatt zu entnehmen.

R

  • Rücksichtnahmegebot

    Das Rücksichtnahmegebot ist eine Forderung, die besagt, dass Vorhaben z.B. auf die bestehenden baulichen und nachbarliche Verhältnisse Rücksicht nehmen müssen. Es ist bedeutender Bestandteil des Einfügungserfordernisses im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB).

    Es greift immer, wenn unterschiedliche Nutzungen aufeinander stoßen, die nicht miteinander harmonieren. Besonders beim Aufeinandertreffen von empfindlicher Wohnnutzung mit störenden gewerblichen Nutzungen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots eine besondere Schutzwürdigkeit zu beachten.

S

  • Schornsteinfeger

    Ein für einen bestimmten Kehrbezirk bestellter, mit staatlicher Gewalt beliehener, zur Sicherstellung der Feuersicherheit (Brand- und Betriebssicherheit) privatrechtlich tätiger Unternehmer.

  • Sonderbauten

    Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume, die bedingt durch ihre Eigenart, meist besondere Anforderungen hinsichtlich des baulichen Brandschutzes, des anlagentechnischen Brandschutzes innerhalb der baulichen Anlagen und des betrieblichen Brandschutzes auslösen. Sonderbauten sind z.B.: Industriegebäude, Kaufhäuser, Krankenhäuser, Hochhäuser.

T

  • Tangierendes Recht

    Neben dem Bauordnungsrecht, das in der Bauordnung für Berlin verankert ist, und dem Planungsrecht, das durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung geregelt ist, gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, die das Bauen leiten.

    Es werden hierzu alle Rechtsbereiche gerechnet, die Einfluss auf bauliche Anlagen haben, z.B.: Denkmalschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz.

V

  • Vereinigungsbaulast

    Durch die Vereinigungsbaulast sollen mehrere Grundstücke mit eigenem Grundbuch (Buchgrundstücke) fiktiv im bauordnungsrechtlichen Sinne für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst werden. Das Bauordnungsrecht ist auf diese „vereinigten” Grundstücke dann so anzuwenden, als wären die Grundstücksgrenzen zwischen ihnen nicht vorhanden. Die Vereinigungsbaulast wird nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen (ein Gebäude auf mehreren Grundstücken) als Instrument angewendet.

W

  • Wärmeschutz

    Der Wärmeschutz im Hochbau umfasst alle Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeübertragung durch die Umfassungsflächen von Gebäuden und durch die Trennflächen von Räumen unterschiedlicher Temperaturen.
    An die wärmeübertragende Bauteile werden Anforderungen nach den technischen Regeln des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes (Liste der Technischen Baubestimmungen Pkt. 4.1.1) und nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) in der jeweils geltenden Fassung gestellt.

  • Wochenendplatz

    Der Begriff Wochenendplatz ist im § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 13 BauOBln verankert; er entspricht nicht den in der BauNVO genannten Sondergebieten, die der Erholung dienen (Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete). Für Wochenendhäuser soll nämlich die Verfahrensfreiheit unabhängig von einer planungsrechtlichen Gebietsausweisung (Festsetzung) bereits bei einer faktischen Nutzung der bebauten Fläche als Wochenendplatz gelten.

    Anmerkung:
    Wochenendplätze sind bauliche Anlagen (siehe auch Sonderbauten) und unterliegen der Baugenehmigungspflicht.