Im Anerkennungsverfahren wird festgestellt, ob es sich bei der von Ihnen nachgewiesenen Ausbildung tatsächlich um eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrkraft handelt
(Kurzbescheid und ausführlicher Bescheid).
Sofern die abgeschlossene Qualifikation als Lehrkraft von der Anerkennungsstelle bestätigt wird, haben Sie die Möglichkeit, sich als muttersprachliche Lehrkraft als Vertretungslehrkraft, als muttersprachliche Lehrkraft an bilingualen Schulen oder für den Herkunftssprachlichen Unterricht sowie auf ausgeschriebene Stellen als „Lehrkraft nach Recht des Heimatlandes“ bewerben.
Wenn Sie den ausführlichen Bescheid beantragen, wird zusätzlich geprüft, ob die ausländische Qualifikation als Lehrkraft soweit mit der Berliner Ausbildung von Lehrkräften übereinstimmt, dass sie mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann.
Wenn Ausbildungsunterschiede vorliegen, die eine sofortige Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt nicht zulassen, werden Ihnen Auflagen erteilt, die Sie vor einer vollständigen Gleichstellung erfüllen müssen, z.B. das Absolvieren eines schulpraktischen Anpassungslehrgangs. Nähere Informationen zu Ausbildungsunterschieden und Ausgleichsmöglichkeiten finden Sie in der FAQ-Liste und in der Informationsbroschüre auf dieser Seite.
Mit der Gleichstellung können Sie unbefristet an einer öffentlichen Schule in Berlin angestellt werden, sofern Sie bei der Einstellung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachweisen.